Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 3433/25
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 2 K 9988/25 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18.11.2025 (N01) anzuordnen,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.11.2025 wird aller Voraussicht ohne Erfolg bleiben. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Nachbarrechten.
6Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder eine solche unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich.
7Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin zunächst nicht in ihren aus dem Bauordnungsrecht folgenden subjektiven Rechten. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung über Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW ist nicht gegeben. Die durch die genannte Bestimmung vorgegebenen Abstandsflächen werden eingehalten, wie die Abstandsflächenberechnung (Beiakte 1, Bl. 51) belegt.
8Die Baugenehmigung verletzt aller Voraussicht nach auch keine aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechte der Antragstellerin.
9Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (B-Plan) „N02 W.“ der Gemeinde Q. gelegenen streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten B-Planes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
10Im Nachbarverfahren ist es unerheblich, ob ein Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich nicht nachbarschützender Vorschriften, rechtmäßig ist. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Im Falle einer Ausnahme bzw. Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften kommt es darauf an, ob diese unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen,
11vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26.
12Eine Verletzung drittschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung ist nicht gegeben.
13Die Gebietsfestsetzungen eines Bebauungsplans haben bereits kraft Bundesrechts im Grundsatz nachbarschützende Wirkung (sog. Gebietserhaltungsanspruch). Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn demnach ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, juris, Rn. 48 f.
15Festsetzungen eines B-Plans zum Maß der baulichen Nutzung auf der Grundlage von §§ 16 ff. BauNVO sowie zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche gem. §§ 22 f. BauNVO haben demgegenüber nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützenden Charakter. Sie sind in der Regel nicht nachbarschützend. Ob und in welchem Umfang ihnen ausnahmsweise nachbarschützende Funktion zukommt, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen betreffend das Nutzungsmaß unabhängig von konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers kommt allenfalls für Pläne in Betracht, die vor 1960, d.h. in einer Zeit aufgestellt wurden, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Bereich noch nicht gedacht hat,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2021 - 7 B 1812/20 -, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, juris, Rn. 15 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 29.08.2014 - 15 CS 14.615 -, juris, Rn. 24; Bay VGH Beschluss vom 05.03.2010 - 2 ZB 07.788 -, juris.
17Ein Plangeber misst einer Vorschrift dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt,
18vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26.
19Sofern die Festsetzungen eines Bebauungsplans keine explizite Aussage zum Drittschutz enthalten, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Maßgeblich ist, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte. Hierbei ist von Bedeutung, ob die entsprechenden Festsetzungen die durch den Bebauungsplan Betroffenen zu einer Nutzungsgemeinschaft verbinden, in der der einzelne Eigentümer zwar Beschränkungen in der Nutzung seines Grundeigentums hinnehmen muss, ihm aber als Korrelat dieser Verpflichtung der Vorteil erwächst, dass andere Nutzungsberechtigte den gleichen Beschränkungen unterworfen sind. Aus diesem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis erwächst dem einzelnen Grundeigentümer ein Rechtsanspruch darauf, dass (auch) seinen Nachbarn nur Vorhaben genehmigt werden, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Es reicht nicht aus, dass die Verbindung der Planunterworfenen zu einer Nutzungsgemeinschaft sinnvoll oder möglich gewesen wäre. Für die Frage, ob die planerische Festsetzung drittschützend ist, kommt es darauf an, ob der Plangeber eine solche Erwägung tatsächlich zugrunde gelegt hat.
20Anhaltspunkte für den nachbarschützenden Charakter einer Festsetzung können sich aus dem Plan selbst, aus der Planbegründung, aus den Planaufstellungsvorgängen und aus der Bewertung des Zusammenhangs, in dem die Festsetzung im Gefüge des Bebauungsplans steht, ergeben. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2020 - 2 B 1323/19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 20.04.2017 - 7 A 697/16 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 18.04.1991 - 11 A 696/87 -, juris, Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. 02.2021 - OVG 10 S 69/20 -, juris, Rn. 9.
22Rechtsverstöße bei der Erteilung von Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann ein Nachbar nach folgenden Maßgaben geltend machen:
23Ein Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans nur aufgrund einer rechtsfehlerfreien Ausnahme oder Befreiung abgewichen wird. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der sich in der Befreiungsvoraussetzung "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" ausdrückende Dritt- bzw. Nachbarschutz greift auch dann, wenn die konkrete Festsetzung, von der befreit wird, nicht nachbarschützend ist. Denn durch die Befreiung tritt an die Stelle der festgesetzten nunmehr eine andere bauplanungsrechtliche Ordnung und damit ein anderer Interessenausgleich. Ob die Befreiung von der nicht nachbarschützenden Festsetzung die Rechte Dritter verletzt, bemisst sich allein nach den Maßstäben, die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden. Entsprechendes gilt, wenn von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen wird, ohne dass die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilt hat. Vom Nichtvorliegen einer gegebenenfalls erforderlichen Ausnahme oder Befreiung allein kann nicht auf die Verletzung subjektiver Nachbarrechte geschlossen werden,
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, juris, Rn. 13, 15; Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2018 - 7 B 1254/18 -, juris, Rn. 6 und vom 20.04.2017 - 7 A 697/16 -, juris, Rn. 6 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris, Rn. 30 m. w. N.
25Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die angefochtene Baugenehmigung vom 18.11.2025 keine aus dem Bauplanungsrecht folgenden Nachbarrechte der Antragstellerin.
26Sie verstößt nicht gegen die für das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin festgesetzte Gebietsart des allgemeinen Wohngebiets, weil sie den Neubau eines Mehrfamilienhauses zur Wohnnutzung erlaubt. Der Einwand der Antragstellerin, dass die genehmigte Errichtung des großvolumigen Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten - aufgrund der baulichen Dichte, der Anzahl der Wohneinheiten und der Massivität der Baukörper - der festgesetzten Gebietsart widerspreche, greift nicht durch. Die Regelungssystematik der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung (Erster Abschnitt der BauNVO, §§ 1 bis 15) und zum Maß der baulichen Nutzung (Zweiter Abschnitt der BauNVO, §§ 16 bis 21a) macht deutlich, dass es sich bei den Kriterien der Art der baulichen Nutzung und des Maßes der baulichen Nutzung um unterschiedliche Kategorien der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken handelt, die - insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz - nicht vermengt werden dürfen. Ein Vorhaben, das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der festgesetzten Gebietsart überschreitet, kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass ein in demselben Baugebiet ansässiger Dritter rügen kann, es stehe deshalb im Widerspruch zu den in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten,
27vgl. VGH BW, Beschluss vom 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, juris Rn. 10.
28Ob das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere in Bezug auf die Grund- (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ), die Höhe und die Zahl der Vollgeschosse den Festsetzungen des B-Planes entspricht, ist unbeachtlich. Ein Verstoß gegen die genannten Festsetzungen des B-Plans berührt die Antragstellerin nicht in ihren Nachbarrechten. Aus dem B-Plan „N02 W.“ der Gemeinde Q. und seiner Begründung ergibt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung nach dem Willen des B-Plangebers nachbarschützend sein sollten. Die Begründung des Plans vom 00.00.1995 bietet keinen Anhalt dafür, dass der Plangeber die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung ausnahmsweise nachbarschützend ausgestalten wollte. Erwägungen zu dem in Wohngebieten zulässigen Maß der baulichen Nutzung finden sich unter Ziff. III 1. der Planbegründung. Hier wird ausgeführt:
29„...Diese Bauzonen in Verbindung mit einer in der Regel festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 für Einzel- und Doppelhausweise lassen ausreichend Spielraum für bauliche Entwicklungen, ohne die ortstypische ländliche Bauweise aufzugeben....“
30Die Begründung macht deutlich, dass die plangebende Gemeinde Q. mit den festgesetzten Maßen der baulichen Nutzung allein das allgemeine städtebauliche Ziel verfolgte, die im Ortskern vorhandene Wohnnutzung in ein- bis zweigeschossiger Bauweise aufzunehmen und in einer der ländlichen Umgebung angemessenen Bauweise zu erweitern. Nachbarliche Interessen der von der geplanten Bebauung betroffenen Bewohner der Wohngebiete werden mit dieser zur geplanten Entwicklung des Stadtbildes ergangenen Begründung nicht deutlich genug in den Blick genommen. Dazu hätte es einer ausdrücklichen gesonderten Begründung zu den festgesetzten Maßen der baulichen Nutzung bedurft, mit der der Plangeber hätte deutlich machen müssen, dass er mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein wechselseitiges Austauschverhältnis in dem Sinne begründen wollte, dass jeder Grundstückseigentümer der Wohngebiete von seinem Nachbarn die Einhaltung dieser Festsetzungen beanspruchen kann. An einer solchen ausdrücklichen Begründung fehlt es in Bezug auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und auch in Bezug auf die überbaubare Grundstückfläche.
31Die zum Erlass der Baugenehmigung mit Bescheid vom 18.11.2025 erteilte Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Erfolgt - wie hier - eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines B-Planes oder wird von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines B-Planes abgewichen, ohne das die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilt hat, bemisst sich die Annahme einer durch die Befreiung oder die Abweichung vom B-Plan begründeten Nachbarrechtsverletzung nach Maßgabe der zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundätze,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8.; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand August 2025, § 31 Rn. 69 ff.
33Nach diesen Maßstäben ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht erkennbar.
34Werden - wie hier - die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandsflächenrechts eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben unter den Gesichtspunkten der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung und Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands, die Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind, auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt,
35vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris.
36Diese Regelbeurteilung gilt für Vorhaben zur Nachverdichtung im bereits bebauten Innenbereich - wie dem hier streitigen - im besonderem Maße. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen zur Bauleitplanung § 1 Abs. 5 Satz 3 und § 1 a Abs. 2 BauGB das Ziel, einer Nachverdichtung im Innenbereich den Vorzug vor einer weiteren Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen zu geben. Der Gesetzgeber versteht dies als Beitrag zu einer „nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“, um den anhaltenden Flächenverbrauch in Deutschland zu reduzieren,
37vgl. etwa Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a, Stand August 2025, Rn. 45 ff.
38Die genannten Regelungen sind zwar an die jeweilige Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen gerichtet, der etwa die Möglichkeit eröffnet werden soll, Bebauungspläne für die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen. Die den § 1 Abs. 5 Satz 3 und § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB zugrundeliegende gesetzgeberische Zielsetzung der Vorrangigkeit der Nachverdichtung ist aber auch bei der Prüfung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme in die Abwägung gegenläufiger Vorhaben- und Nachbarinteressen in den Blick zu nehmen. Sie verleiht den Interessen des Trägers eines Nachverdichtungsvorhabens gegenüber betroffenen Nachbarinteressen eine erhöhte Schutzwürdigkeit.
39Dass ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot trotz Einhaltung der Abstandsvorschriften ausnahmsweise gegeben ist, ist nicht ersichtlich. Gegen eine vom Vorhaben ausgehende erdrückende Wirkung spricht bereits, dass das Wohnhaus der Antragstellerin auf dem Flurstück 135 in einem nicht unbeträchtlichen Abstand von ca. 17 m von dem genehmigten Vorhaben gelegen ist und die Firsthöhe des Hauses der Antragstellerin mit 215,69 m üNN um 0,41 m höher ist als die Firsthöhe des geplanten Vorhabens (215,28 m üNN). Das Vorhaben erweist sich der Antragstellerin gegenüber auch nicht deshalb als rücksichtslos, weil sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch den vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr unzumutbar verschlechtern würde. Es besteht kein rechtlich geschützter Anspruch des Eigentümers eines an einer öffentlichen Straße gelegenen Grundstücks darauf, dass sein Grundstück über die öffentliche Erschließungsstraße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2018 - 10 B 56/18 - juris Rn. 16.
41Dass der mit dem Vorhaben verbundene Kraftfahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen führen wird, die über für die Antragstellerin zumutbare vorübergehende Behinderungen hinausgehen, ist nicht zu erwarten, weil die öffentliche Erschließungsstraße - die N.-straße - mit einer Fahrbahnbreite von ca. 3,70 m (vgl. Streckenmessung bei tim-online.nrw.de) einen Begegnungsverkehr von PKW - wenn auch in angepasster reduzierter Geschwindigkeit - ermöglicht, und auf dem Vorhabengrundstück 6 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht den bei Nachklarklagen im Hauptsacheverfahren in Ansatz zu bringenden Betrag von 15.000,00 € (vgl. Ziff. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2025 des BVerwG) wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
46Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
47Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
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