Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 378/26.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1299/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
1
Gründe
2Der lediglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 1299/26.A gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller beantragen,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1299/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
4hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2024 (Gesch.-Z.: N02) und vom 7. August 2024 (Gesch.-Z.: N03) ergangenen Abschiebungsandrohungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 1299/26.A nicht vollzogen werden darf.
5Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - die Asylanträge der Antragsteller als Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie die Anträge auf Abänderung der Erstbescheide bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.
6Liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
7Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 9 ff.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 8 L 1516/24.GI.A -, juris, Rn. 13 ff.
8§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat.
9Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 13.
10Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
11Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 18.
12Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus.
13Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 15 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 19.
14Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen.
15Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 21 ff.
16Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 33 ff.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 36.1.
18Liegt hingegen ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
19Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen.
20Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 7; im Ergebnis wohl auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 18; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2023 - 22 L 1803/23.A -, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2023 - 12a L 1629/22.A -, ju-ris, Rn. 4.
21Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der so verstandene Hauptantrag zulässig und begründet; einer Entscheidung über den - ebenfalls zulässigen - Hilfsantrag ist damit nicht erforderlich.
22Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig und begründet.
23Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei den am 20. Januar 2026 gestellten streitgegenständlichen Folgeanträgen um die ersten Folgeanträge im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG,
24vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris, Rn. 22; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
25die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet,
26vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
27gewahrt. Der Bescheid wurde am 11. Februar 2026 per Einschreiben zur Post gegeben und erreichte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ausweislich des Eingangsstempels offenbar am 13. Februar 2026, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Februar 2026 die Frist noch nicht verstrichen war.
28Der Hauptantrag ist begründet.
29Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die auf-schiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
30Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
31Es bestehen im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
32Die von den Antragstellern am 20. Januar 2026 beim Bundesamt förmlich gestellten Anträge sind als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Die Erstanträge wurden mit Bescheiden vom 2. September 2024 bzw. 7. August 2024 abgelehnt. Die daraufhin eingeleiteten Klageverfahren wurden mit Urteilen des erkennenden Gerichts vom 10. Juli 2025 abgewiesen (15 K 6149/24.A und 15 K 5282/24.A). Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG NRW im Verfahren des Antragstellers zu1 mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. August 2025 abgelehnt (21 A 2373/25.A).
33Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nach Aktenlage vor. Es sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. von den Antragstellern vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen.
34Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
35Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
36Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
37Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.
38Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen.
39Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller vorliegend neue Umstände glaubhaft gemacht und geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass der Antragstellerin zu 2 politische Verfolgung droht. Das Bundesamt erkennt die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ebenfalls und zu Recht als neue Erkenntnisse bzw. Beweismittel an. Es kommt jedoch zu der - im Ergebnis fehlerhaften - Einschätzung, dass diese neuen Erkenntnisse nicht geeignet seien, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung zu gelangen. Das Bundesamt stützt diese Einschätzung im Wesentlichen auf die Erwägung, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen der türkischen Rechtsanwältin in dem gegen die Antragstellerin zu 2 gerichteten Strafverfahren „volle Akteneinsicht“ gewährt worden sei und sie sogar Zugriff auf die Ermittlungsakten und die Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft erhalten habe. Dies spreche dafür, dass in dem Strafverfahren der Antragstellerin zu 2 die Standards eines fairen Verfahrens eingehalten würden. Hierbei verkennt das Bundesamt allerdings, dass die Einhaltung der Standards eines fairen Verfahrens nicht auf Gewährung von Akteneinsicht beschränkt ist. Bezeichnenderweise zitiert das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Passage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes nur unvollständig (abgesehen davon, dass das Bundesamt nicht den aktuellen Lagebericht aus Januar 2024, sondern einen älteren Lagebericht aus dem Jahr 2022 zitiert). Die einschlägige Passage im aktuellen Lagebericht lautet:
40„Mängel gibt es auch beim Umgang mit vertraulichen Informationen (insbesondere persönlichen Daten) beim Zugang zu den erhobenen Beweisen und - jedenfalls in Terrorprozessen - bei den Verteidigungsmöglichkeiten: Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwältinnen/-anwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gleichwohl fanden sich wiederholt Teile von Akten oder vertrauliche Informationen in AKP-nahen Medien wieder. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge und die Befragung von Belastungszeuginnen/-zeugen durch die Verteidigung werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeuginnen/Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wird auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt.“ (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 - Stand: Januar 2024 - Seite 12)
41Neben dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es - wie auch dem Bundesamt bekannt ist - weitere Herkunftslandinformationen, denen detailliert entnommen werden kann, welche weiteren rechtsstaatlichen Mängel - über die teilweise verwehrte Akteneinsicht hinaus - das türkische Strafverfahren mit Terrorbezug kennt. Hier ist insbesondere das vom Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstellte Dokument „Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei - Version 10 vom 6. August 2025 zu nennen. Dort heißt es u.a.:
42„Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet [...]. 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das ‚Recht auf Freiheit und Sicherheit‘ und 13 das ‚Recht auf ein faires Verfahren‘ (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist [...]. (Seite 72)
43Für die Ablehnung der Folgeanträge erweist sich die Begründung im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen als nicht tragfähig. Sie lässt sich auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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