Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 623/23.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 12. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. September 2022 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 20. Dezember 2022 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe die Türkei verlassen, weil er in der Universität bedroht worden sei und weil es bei seinen Eltern Hausdurchsuchungen gegeben habe. Er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit diskriminiert worden. Er habe deshalb kein Praktikum bei einem türkischen Arbeitgeber bekommen und habe dann bei einem kurdischen Familienmitglied sein Praktikum absolvieren können. Er habe dann die Zulassungsprüfung für die Universität absolviert und ein Studium für Arbeitssicherheit und Gesundheit begonnen. Dort habe er sich mit drei anderen Studierenden, die sich selbst als Kurden bezeichnen, eine Wohnung geteilt, da kein nicht-kurdischer Student mit ihm habe zusammenleben wollen. Sie hätten dann eine Jugendgruppe der HDP gründen wollen, in welcher sie die kurdischen Bräuche und die kurdische Sprache hätten verbreiten wollen. In diesem Zusammenhang seien sie von einer rechtsextremen Gruppe bedroht worden und sie hätten deshalb die Bekanntmachung der Gruppe abgebrochen. Die rechtsextreme Gruppe habe ihm auch gedroht, dass er bei der nächsten Wahl nicht HDP wählen solle. Er habe sich auch bei der Leitung der Universität beschwert, aber diese habe nichts gemacht. Er sei auch von zwei, drei oder vier Zivilpolizisten verfolgt worden. Danach sei im Februar 2022 seine Wohnung von der Polizei durchsucht worden, aber es sei nichts gefunden worden. Im Anschluss habe es noch ein Verhör gegeben, welches ca. 30 Minuten gedauert habe. Auch ihre Ausweise seien von der Polizei kontrolliert worden. Da nichts gegen ihn und seine Freunde vorgelegen habe, habe man sie gehen lassen. Er habe dann sein Studium eingefroren und sei nach Hause zurück gegangen. Die Eltern und der Onkel seien die einzigen Kurden in einem türkischen Wohngebiet und seien deshalb ständig unter Druck. Das Haus des Vaters und das des Onkels seien ständig gestürmt worden, bevor und nachdem er an der Universität gewesen sei. Dies habe er drei Mal mitbekommen. Einmal seien die Waffen seines Vaters beschlagnahmt worden, obwohl dieser einen Waffenschein habe. Die Waffen habe der Vater später zurückbekommen. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass es jetzt ständig so weiter gehen würde, weshalb er im September 2022 die Türkei verlassen habe. Er sei auch öfter geschlagen worden, nur weil er Kurde sei. Er habe eine geschwollene Wange, eine blutende Nase und eine geplatzte Lippe gehabt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er dort keine Lebenssicherheit habe und dass sich die Probleme vermehren würden.
4Mit Bescheid vom 26. Januar 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 1. Februar 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Dem Vortrag des Klägers lasse sich eine rechtlich relevante Verfolgungshandlung nicht entnehmen. Den vorgetragenen Geschehnissen fehle es an der erforderlichen Intensität, um als Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können. Auch der Versuch der Gründung einer HDP-Jugendgruppe habe nicht zu einer Verfolgung des Klägers durch den türkischen Staat geführt.
5Der Kläger hat am 7. Februar 2023 Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
9weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
13Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
17Die Klage ist unbegründet.
18Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Jandarma bei seinen Eltern nachgefragt habe, wo er sich aufhalte, so stellen diese Nachfragen für sich genommen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Diese Nachfragen führen jedenfalls nicht zu der Annahme, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr Maßnahmen drohen könnten, die als Verfolgungshandlungen anzusehen wären. In der Vergangenheit haben die Kontrollen sowohl beim Kläger als auch bei seinem Vater und seinem Onkel keine weiteren polizeilichen oder justitiellen Maßnahmen nach sich gezogen. Dafür, dass dies zukünftig anders sein könnte, liegen keine belastbaren Anhaltspunkte vor.
20Auch der vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte Wehrdienst führt nicht zu einer Schutzzuerkennung. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt nicht grundsätzlich eine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 -, juris, Rn. 86; VG Bremen, Urteil vom 2. Dezember 2024 - 2 K 1217/23 -, juris, Rn. 45 ff. m. w. N.
22Auch die zu erwartenden Sanktionen im Falle der Wehrdienstverweigerung begründen im Falle des Klägers keinen Flüchtlingsschutz. Denn dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienstverweigern würde. Nur dann könnte die Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung als Menschenrechtsverletzung, nämlich als Verletzung der in Art. 9 EMRK niedergelegten Gewissensfreiheit angesehen werden. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger führt zur Begründung seiner Wehrdienstverweigerung aus, dass er Misshandlungen während des Wehrdienstes befürchte. Dass es zu Misshandlungen insbesondere kurdischer Rekruten während des Militärdienstes kommt, ist nach den aktuellen Herkunftslandinformationen zwar nicht auszuschließen. Insoweit handelt es sich aber um Einzelfälle, so dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger hiervon betroffen ist.
23Vgl. hierzu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 128 f.
24Die Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung begründet auch nicht den subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in der Türkei ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Eine solche Behandlung oder Bestrafung droht im Falle der Wehrdienstverweigerung im Ergebnis nicht. Zwar sieht das türkische Recht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer auch trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats nicht vor. Nach aktueller Rechtslage unterscheidet das türkische Militärstrafgesetzbuch insoweit zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich.
25Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 130 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 13.
26Allerdings besteht eine weitreichende Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. In deren Anschluss muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden.
27BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 123.
28Dass dem Kläger ein solcher Freikauf nicht möglich oder zumutbar wäre, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Freikaufmöglichkeiten droht dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG.
29Auch soweit der Kläger befürchtet, in die Berge geschickt zu werden, um auf Menschen schießen zu müssen, ergibt sich keine Schutzzuerkennung. Zurzeit werden Wehrpflichtige grundsätzlich nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen.
30Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, S. 128.
31Die Befürchtungen des Klägers sind insoweit rein spekulativer Natur; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich „in die Berge“ geschickt werden könnte, sind von ihm nicht vorgetragen und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich.
32Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
33Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
38Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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Referenzen
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- VwGO § 102 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 VR 12/17 1x
- 2 K 1217/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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