Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 1422/25.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. November 2023 einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 15. Januar 2024 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe die Türkei wegen der Bedrohung und Entführung durch Unbekannte verlassen. Außerdem befürchte er, dass er möglicherweise in der Türkei inhaftiert werden könnte. Seit dem Tod von Fidan Doğan im Jahr 2013 habe er angefangen, sich politisch zu betätigen. Im Nachgang zu der Beerdigung sei er von der Polizei mitgenommen und zu seiner Teilnahme befragt worden. Er sei im Gewahrsam geschlagen worden. Es habe im Nachgang aber keine Anzeigen oder ähnliches gegen ihn gegeben. An der Universität habe er im Rahmen der Wahlen des Jahres 2015 an einem Stand der HDP mitgeholfen. Dort sei es zu Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der MHP und AKP gekommen. In Folge der Auseinandersetzungen sei die Polizei gerufen worden. Er sei mit anderen zur Polizei mitgenommen worden. Man habe ihn aber wieder frei gelassen, da er keinen Eintrag im Führungszeugnis gehabt habe. Er sei dann aber von der Universität durch den Dekan exmatrikuliert worden. Daher habe er in der Türkei nicht weiter studieren können. Er habe dann eine Ausbildung gemacht und sei schließlich in den Irak gegangen, um dort zu arbeiten. Als sich das Erdbeben in der Türkei ereignete, habe er sich freigenommen und sei in die Türkei gereist, um dort zu helfen. Am 15. Juni 2023 sei er erneut in der Türkei gewesen. Er habe in dieser Zeit häufig die Parteizentralen der HDP besucht. Er habe gesehen, dass der Grabstein von Fidan Doğan beschädigt gewesen sei. Deswegen habe er mit anderen beschlossen dafür zu sorgen, dass dieser repariert werde. Er sei mit Freunden zu einem Steinmetz im Ort gegangen. Dieser habe sie aber beschimpft und als Terroristen bezeichnet. Aus Angst vor der Polizei seien sie weggerannt. Sie seien ins Dorf zurück und hätten nach einem Aleviten gesucht, der die Arbeiten übernehmen würde. Danach habe er dann Drohungen über das Telefon bekommen. Mitte September sei er auf dem Weg aus dem Parteibüro nach Hause gewesen, als ein Auto neben ihm gehalten habe und man ihn ins Auto gezogen habe. Er könne nicht sagen, ob es sich einfach nur um radikale Nationalisten gehandelt habe oder um Polizisten. Man habe ihn an einen Ort außerhalb der Ortschaft A. gebracht. Dort habe man ihn bedroht und geschlagen. Eine der Personen habe auch eine Waffe gehabt. Ihm sei es aber gelungen, die Waffe aus der Hand des Angreifers zu schlagen. Als dann die Angreifer in der Dunkelheit nach der Waffe gesucht hätten, sei ihm die Flucht gelungen. Sie hätten ihn zwar verfolgt, aber ihm sei es gelungen, seine Spuren zu verwischen. Außerdem habe er auf der Flucht einen Freund kontaktiert. Er sei nicht nach Hause gegangen, da er Spuren von Schlägen gehabt habe. Er habe sich bei einem Freund aufgehalten. Außerdem habe er seine Mutter und seine Schwester nach K. geschickt, damit sie sich dort eine Wohnung suchen sollten. In der Folgezeit habe er weiter das Parteibüro besucht. Er sei dann später mit Freunden zu Hause gewesen. Da habe er rote Kreuze an der Tür gesehen, deswegen habe er Angst gehabt und habe die Tür streichen lassen und dann entschieden, das Land zu verlassen. Er sei Mitglied der HDP, könne aber keinen Nachweis darüber beibringen. Nach 2016 habe er sich aufgrund seiner Auslandsaufenthalte nur selten für die HDP engagiert. Über die Vorfälle an der Universität und seine vorherige Ingewahrsamnahme im Rahmen der Beerdigung könne er keine Belege vorlegen. Bezüglich der Exmatrikulation habe er zwar einen Rechtsanwalt gehabt, aber auch hierzu und dem Hintergrund der Exmatrikulation könne er keine Belege beibringen. Die erste Drohung habe er telefonisch am 10. September 2023 erhalten. Die Entführer habe er nicht gekannt. Über seine Verletzungen in Folge der Entführung habe er keine ärztlichen Unterlagen, da er sich von einer befreundeten Krankenschwester habe behandeln lassen. Er habe sich auch nicht an die Polizei gewendet, da es keinen Unterschied mache. Die Polizei sei genauso gefährlich. Seine Mutter und seine Schwester seien schon vor der Entführung nach K. gegangen. Zwei Tage nach dem Vorfall habe er die Kreuze an der Tür gesehen und habe mit seiner Schwester telefoniert. Sie habe ihm gesagt, dass sie nach Deutschland reisen wolle, deswegen habe man entschieden gemeinsam auszureisen. Man habe die Ausreise organisiert und die Türkei am 5. Oktober 2023 mit den Reisepässen legal über den Flughafen nach Bosnien verlassen. Gegen ihn würden keine Ermittlungsverfahren, Anklagen oder Haftbefehle vorliegen.
4Mit Bescheid vom 13. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Februar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
5Der Kläger hat am 24. Februar 2025 Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
9weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
13Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
17Die Klage ist unbegründet.
18Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Zunächst ist der Einzelrichter nicht von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags in Bezug auf die vermeintliche Entführung im September 2023 überzeugt. Der Kläger hat dieses Ereignis in der mündlichen Verhandlung derart emotionslos geschildert, dass der Einzelrichter nicht davon ausgeht, dass der Kläger hier tatsächlich selbst Erlebtes berichtet hat. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil sich aus diesem Ereignis auch bei Wahrunterstellung keine Schutzfeststellung ableiten lässt. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass diese vermeintliche Entführung dem türkischen Staat zuzurechnen ist. Der Kläger kann lediglich vermuten, dass die vermeintlichen Entführer im Auftrag des türkischen Geheimdienstes MİT gehandelt haben. Darüber hinaus stellt sich dieses Ereignis als auf die Heimatregion des Klägers begrenzt dar. Es ist insgesamt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger ein solches Ereignis landesweit droht. Insbesondere in einer größeren Stadt im Westen der Türkei dürfte es dem Kläger möglich sein, unbehelligt zu leben und zu arbeiten. Die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Handlungen stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar, weil es ihnen jedenfalls an der hinreichenden Schwere fehlt, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können.
20Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
21Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
24Rechtsmittelbelehrung
25Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
26Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 3x
- VwGO § 102 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 16a 1x
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 59 Androhung der Abschiebung 1x
- § 38 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x