Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 194/11
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz (ApoG) hinsichtlich eines Versorgungsvertrages mit einer Apotheke in D. (Regelversorgung) und einer Apotheke in C-Stadt (Notfallversorgung).
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Die Klägerin ist ein im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt-E. (HRA ... B) eingetragenes Unternehmen, das über 30 Kliniken in Deutschland führt. Zu diesem Unternehmen gehört auch das A. Klinikum F.. Die Klinik ist eine Fachklinik für Rehabilitation und Frührehabilitation neurologischer Krankheiten und eine Rehabilitationsklinik für Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen. Die Klinik mit 2 Häusern und den Fachbereichen Kardiologie und Neurologie hat nach eigenen Angaben auf 14 Stationen 588 Betten, davon im Intensivbereich 6 Beatmungsbetten und 172 Akutbetten. Die Apothekenversorgung für diese Klinik übernahm bis zum Jahresende 2008 die Krankenhausapotheke des S.-Hospitals in H., bis zum Jahresende 2009 die Apotheke im Klinikum C-Stadt-B. gGmbH und seither wiederum die Apotheke des S.-Hospitals in H..
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Die Klägerin schloss am 21.10.2010/26.10.2010 mit der A. Apotheke in D. einen Versorgungsvertrag aufgrund der Tatsache, dass sie die bisher von der Apotheke des H.er Hospitals erfolgende Versorgung kündigen wollte. Nach dem maßgeblichen Versorgungsvertrag (vgl. zu Einzelheiten Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) sollte die Versorgung der Klinik in F. mit Arzneimitteln ab dem 1.1.2011 in der Weise erfolgen, dass die sog. Regelversorgung durch die Apotheke in D. erfolgen sollte, die auch die Beratung und Bestückung des Notfalldepots mit Notfallkoffern vornehmen sollte (vgl. zu Einzelheiten der Vertragsgestaltung auch die Anlagen 1 bis 5 zum Versorgungsvertrag, Bl. 77 ff. der Gerichtsakte). Die Entfernung zur Klinik in F. beträgt über 500 km.
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Die Klägerin schloss einen weiteren Vertrag mit der Apotheke am H. in C-Stadt bezüglich der sog. Notfallversorgung ab. Dieser Vertrag vom 15./21.10.2010 umfasst die Belieferung mit solchen Arzneimitteln, die zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich und bedarfsgerecht benötigt werden, soweit diese nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße im Notfalldepot oder in den Notfallkoffern der Klinik zur Verfügung stehen (bezüglich der Einzelheiten wird auf den Versorgungsvertrag verwiesen, Bl. 94 ff. der Gerichtsakte). Die Entfernung zwischen der Apotheke am H. und dem A. Klinikum F. beträgt ca. 50 km.
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Beide Verträge enthielten die Klausel, dass die Verträge erst mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 5 ApoG rechtswirksam werden würden. Den Vertragspartnern sei bekannt, dass der Vertrag bis zur erteilten Genehmigung schwebend unwirksam sei.
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Im Hinblick auf die vorliegenden Verträge stellte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2010 den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die zwei Arzneimittelversorgungsverträge (vgl. Bl. 41 Beiakte A). Die Klägerin vertrat in diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung, dass eine Vertragsgestaltung, wie sie von ihr gewählt worden sei (Aufteilung der Versorgung in eine Regelversorgung und Notfallversorgung durch zwei Apotheken) möglich und auch rechtlich zulässig sei, wie etwa die Praxis in Thüringen zeige, wo zwei entsprechende Genehmigungen für Versorgungsverträge durch zwei verschiedene Apotheken erteilt worden seien.
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Nach umfangreicher Vorkorrespondenz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.4.2011 die Erteilung der Genehmigung für die Versorgungsverträge zwischen der Klägerin und der A. Apotheke in D. sowie der Apotheke am H. in C-Stadt ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der beiden Versorgungsverträge gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG vorliegend nicht erfüllt seien. Eine gleichsam additive Zusammenfassung der in den beiden Krankenhausversorgungsverträgen geregelten Pflichten scheitere daran, dass nur eine Apotheke alle in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG gesetzlich geregelten Voraussetzungen selbst und eigenständig erfüllen müsse. Bei einer isolierten Betrachtung der einzelnen Versorgungsverträge sei dies nicht der Fall. Die Versorgung müsse gleichsam aus einer Hand erfolgen, so dass eine Apotheke alle in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG geforderten gesetzlichen Voraussetzungen selbst und eigenständig erfüllen müsse. Dies gelte sowohl für die Akut- und Regelversorgung mit Arzneimitteln als auch für die Regel- und Notfallberatung. Alles andere würde letztendlich eine unzulässige Delegation von Teilleistungen bedeuten. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 5 ApoG, wo lediglich der Begriff „Apotheke“ im Singular verwendet worden sei, was als zahlenmäßige Beschränkung auf genau eine einzige Versorgungsapotheke zu verstehen sei. Der Begriff „eine Apotheke“ sei nicht als Abgrenzung gegenüber pharmazeutischen Herstellern und Großhändlern zu verstehen, da diese nicht an Endverbraucher oder Krankenhäuser Arzneimittel abgeben dürften. Auch der Gang des Gesetzgebungsverfahrens lasse erkennen, dass die Delegation von Teilleistungen und damit die Versorgung durch zwei Apotheken nicht gewollt gewesen sei. Des weiteren führe eine systematische Betrachtung der apothekenrechtlichen Normen dazu, dass der Gesetzgeber bei § 14 ApoG vom Versorgungsprinzip „aus einer Hand“ ausgehe. Lediglich im Ausnahmefall des § 11 Abs. 3 ApoG sei eine Delegation zulässig. Schließlich ergebe sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 11.9.2008 - Aktenzeichen: C-141/07 -, dass eine Trennung von Standard- und Notfallversorgung nicht praktikabel und auch nicht gewollt sei. Auf eine andersartige Praxis in Thüringen könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Verwaltungspraxis rechtswidrig sei. Eine Bindungswirkung bestehe nicht. Soweit auf Literaturmeinungen verwiesen werde, wonach eine Trennung zulässig sei, sei dies nicht geeignet, das Versorgungsprinzip, dass eine Apotheke alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG zu erfüllen habe, in Frage zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl 4 ff. der Gerichtsakte). Der Bescheid wurde der Klägerin am 12.4.2011 zugestellt.
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Am 10.5.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 5.8.2011 und 2.10.2012 sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Die Klägerin trägt vor: Die begehrte Genehmigung sei zu erteilen, da die Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG erfüllt seien. Eine gemeinsame Betrachtung der streitgegenständlichen Versorgungsverträge sei zulässig, sofern die Leistungen beider Apotheken voneinander abgrenzbar seien. Die Versorgung der Klinik in F. durch zwei Apotheken sei gesetzeskonform. Weder aus dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Norm sei es geboten, dass die Versorgung allein durch eine Apotheke zu gewährleisten sei. Der Begriff „eine Apotheke“ diene lediglich der Abgrenzung zu beispielsweise pharmazeutischen Unternehmen. Die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung habe darüber hinaus ausdrücklich eine Versorgung des Krankenhauses durch zwei Apotheken als möglich angesehen, und es sei insofern auch zu berücksichtigen, dass allenfalls geringfügige Änderungen im späteren Gesetzgebungsverfahren erfolgt seien. Der Hinweis etwa auf die Regelung des § 11 Abs. 3 ApoG führe nicht weiter, da damit ein ganz anderer Zweck verfolgt werde. Nach der Kommentierung in der Literatur sei eine Aufteilung auf zwei Apotheken möglich, wie auch die Praxis in Thüringen zeige. Darüber hinaus habe der EuGH keine Entscheidung zu dem Problem in der Weise getroffen, dass er lediglich die Auffassung vertreten habe, dass nur eine Apotheke die Versorgung übernehmen könne. Auch Argumente der Qualität der Arzneimittelversorgung und Aspekte der Wirtschaftlichkeit seien nicht geeignet, die Auffassung der Beklagten zu begründen. Die Ausführungen der Beklagten, dass die hohe Qualität der Versorgung durch die Aufspaltung der Versorgung mit Arzneimitteln der Klinik in dem Falle einer Regelversorgung und Notfallversorgung beeinträchtigt wird, seien eine nicht belegbare These. Es lägen hierfür weder Beweise noch Erfahrungswerte vor. Im Gegensatz zu der Ansicht der Beklagten habe die Vergangenheit gezeigt, dass die Versorgung und Beratung durch zwei externe Apotheken, wie sie in Thüringen praktiziert werde, sich bewährt habe. Die Aufgabenbereiche beider Apotheken seien dort vertraglich und tatsächlich strikt getrennt. Dies habe in der Vergangenheit zu keinen Problemen geführt, so dass die erteilte Genehmigung in Thüringen rechtmäßig sei. Die Tatsache, dass es keinerlei Probleme gegeben habe, belege die Stellungnahme des Chefarztes der Klinik vom 1.10.2012. In dieser Stellungnahme führe der Chefarzt aus, dass seit Juli 2007 in allen Bereichen die Versorgung mit Arzneimitteln jederzeit sicher, zeitnah, direkt und anforderungsgerecht erfolgt sei. Der Medikamenteneinsatz auf der neurologischen Station sei optimiert worden, insbesondere im Bereich der Behandlung von Infektionen. Dadurch sei auch der Einsatz von Antibiotika sach- und fachgerecht realisiert worden. Der Chefarzt ende in seinem Bericht mit der Aussage, dass die Versorgungssicherheit seit Beginn der Zusammenarbeit vor fünf Jahren in allen Bereichen stabil gewesen sei. Es habe bisher keine Anlässe gegeben, das Versorgungssystem in irgendeiner Form in Frage zu stellen oder an der Versorgungssicherheit zu zweifeln. Einschränkungen seien bisher nie nachweisbar gewesen. Bei allen zu behandelnden Krankheitsbildern und Störungen sei die Verfügbarkeit der dafür notwendigen Medikamente durch das in der A. Klinik B. etablierte Versorgungssystem sicher und in vollem Umfang möglich gewesen (vgl. insoweit Bl. 220 der Gerichtsakte). Die Auffassung, dass es bei der Aufteilung von Versorgung mit Arzneimitteln durch zwei Apotheken zu Beeinträchtigungen komme, sei durch die Kernaussage dieses ärztlichen Erfahrungsberichtes widerlegt. Entsprechende Feststellungen ließen sich bei einer Genehmigung auch auf die hier vorliegende Konstruktion der Versorgung durch die A. Apotheke in D. und die Apotheke am H. treffen. Eine Versagung der Genehmigung der streitigen Versorgungsverträge verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Apotheker nach Art. 12 GG. Ein solcher Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker sei nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, da er zur Sicherung der Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität der Klinik und der Patienten nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig sei, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Impfstoffversand ergebe. Die Ablehnung des Antrags und die Lesart des § 14 Abs. 5 ApoG durch die Beklagte seien darüber hinaus europarechtswidrig. Zur A. Apotheke gehörten fünf Apothekerinnen und Apotheker; sie beliefere z.Z. 20 Krankenhäuser ohne Probleme. Die Apotheke am H. in C-Stadt beschäftige zwei Apothekerinnen und Apotheker und beliefere bisher kein Krankenhaus, aber drei Pflegeheime. Durch die in Aussicht genommene Vertragsgestaltung ergebe sich für sie, die Klägerin, ein Einsparpotential von 30 % im Arzneimittelbereich. Ein Koordinationsproblem der zwei beteiligten Apotheken sei aufgrund der Verträge nicht zu befürchten. Es herrsche auch kein Arzneimittelnotstand. Probleme durch laufende Lieferschwierigkeiten im Arzneimittelbereich würden durch Pool-Lösungen und eine funktionierende Hotline immer aufgefangen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Trägerin des A. Klinikums F. die Genehmigung des Versorgungsvertrages vom 26.10.2010 zwischen der Klägerin und der A. Apotheke in D. sowie des Versorgungsvertrages vom 21.10.2010 zwischen der Klägerin und der Apotheke am H. in C-Stadt spätestens ab 1.1.2014 zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Genehmigungsfähigkeit der Verträge nicht gegeben sei. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption könnten die Leistungen nicht durch zwei Apotheken erbracht werden. Dieses sei nur durch eine Apotheke möglich. Dass ausschließlich eine krankenhausversorgende Apotheke selbst und eigenständig sämtliche in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ApoG genannten Voraussetzungen erfüllen müsse, mithin eine Delegation von Teilleistungen auf verschiedene Apotheken rechtswidrig sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 ApoG, aus dem Gesetzgebungsverfahren und der Gesetzesbegründung zu § 14 ApoG aus dem Jahr 2005, einer systematischen Gesamtschau der apothekenrechtlichen Normen, dem Urteil des EuGH vom 11.9.2008 - C-141/07 - sowie dem Schlussantrag des Generalanwaltes zu dieser Rechtssache vom 10.4.2008. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Standpunkts genannte Auffassung aus der Verwaltungspraxis in Thüringen und die Fundstellen in der Literatur würden daran nichts ändern. Auch könne sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung von Grundrechten oder eine Europarechtswidrigkeit des § 14 ApoG berufen, soweit man der Auffassung sei, dass die Versorgung nur durch eine einzige Apotheke erfolgen könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, die Gerichtsakten 3 A 249/09 MD, 3 A 250/09 MD, 3 A 193/11 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist zulässig. Nach Auffassung des Gerichtes steht hier die Genehmigung von zwei schwebend unwirksamen Verträgen im Streit, so dass nach wie vor für eine Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und es sich nicht um eine bloße Fortsetzungsfeststellungsklage handelt, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt. Die Klägerin hat dies durch ihre Antragstellung, in der ein „spätester“ Zeitpunkt berücksichtigt wurde, im Hinblick auf die Kündigungsmodalitäten für die bisherige Krankenhausversorgung deutlich gemacht.
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Die Klage ist aber nicht begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung der zwei von ihr mit der A. Apotheke in D. und der Apotheke am H. in C-Stadt geschlossenen Verträge (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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Die in dem Bescheid getroffene Entscheidung der Beklagten zur Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Genehmigung der von ihr geschlossenen externen Krankenhausversorgungsverträge beruht auf § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) v. 20.8.1960 in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.10.1985 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874).
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Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 ApoG oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 ApoG). Der nach § 14 Abs. 4 ApoG geschlossene Vertrag bedarf gem. § 14 Abs. 5 ApoG zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Abs. 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der die in den Ziffern 1.-6. im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt (§ 14 Abs. 5 S. 2 ApoG).
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Krankenhausversorgungsverträge mit der vorgenannten Zielsetzung hat die Klägerin mit den Apotheken in D. und C-Stadt geschlossen. In diesem Zusammenhang scheitert die erforderliche Genehmigung der Versorgungsverträge aber bereits daran, dass diese nicht durch eine Apotheke geschlossen sind, die für sich gesehen selbst und eigenständig sämtliche in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ApoG genannten Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen wären nur dann gegeben, wenn man die Regelung zulassen würde, dass eine Apotheke die Regelversorgung und eine andere Apotheke ergänzend die Notfallversorgung durchführt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass lediglich eine einzige Apotheke die Voraussetzungen erfüllen kann und muss, und zwar aus folgenden Gründen:
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Schon der Wortlaut des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG spricht in seinen unterschiedlichen Nummern von dem Abschluss eines Versorgungsvertrages „mit einer Apotheke“ bzw. es ist von einer Arzneimittelversorgung „durch diese Apotheke“ die Rede. Auch wird etwa „die versorgende Apotheke“ angesprochen, und es ist stets von einer Verwendung des Begriffs „Apotheke“ im Singular die Rede. Dies betrifft bereits die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 ApoG. Eine derartige Gesetzesfassung macht deutlich, dass der Gesetzgeber schon allein vom Wortlaut her den Begriff „eine Apotheke“ in dem Sinne verstanden haben wissen will, dass lediglich eine Apotheke alleine den Versorgungsauftrag zu erfüllen hat. Die Auffassung der Klägerin, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs „eine Apotheke“ nicht um eine quantitative Bezeichnung handeln kann, sondern lediglich um eine Abgrenzung gegenüber pharmazeutischen Herstellern und Unternehmern bzw. Großhändlern, verkennt, dass es den konkret genannten pharmazeutischen Herstellern und Unternehmen sowie Arzneimittelgroßhändlern bereits nach den Regelungen des Arzneimittelgesetzes untersagt ist, Arzneimittel an Endverbraucher oder Krankenhäuser abzugeben (vgl. etwa §§ 43 und 47 AMG). Damit bestand überhaupt keine gesetzgeberische Notwendigkeit, auch nur im Ansatz die vorgenannten Gruppen im Rahmen des § 14 ApoG von der Versorgung auszuschließen.
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Zwar bildet der Wortlaut einer Norm außerhalb des Strafrechts nicht unbedingt eine unübersteigbare Schranke für die Auslegung (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 -, Rn. 79, zit. nach juris) im Sinne des klägerischen Begehrens, aber auch alle anderen Auslegungsmethoden sprechen nicht für die Sichtweise der Klägerin.
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So lässt sich im Wege der historischen Auslegung hier das Gesetzgebungsverfahren nicht zur Begründung des Standpunkts der Klägerin heranziehen. Es kommt in diesem Sinne nicht darauf an, dass in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes die Möglichkeit der Delegation von Teilleistungen auf verschiedene Apotheken und nicht nur auf eine Einzelapotheke vorgesehen war (vgl. EuGH, Urt. v. 11.9.2008 - C-141/07 -, S. 6 Ziff. 6., zit. nach juris). Diese gesetzgeberischen Vorstellungen der Bundesregierung sind nicht im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt worden, sondern, wie sich aus der Darstellung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ergibt, geändert worden. Mit dieser Änderung sollte die Versorgung des Krankenhauses „aus einer Hand“ gesichert werden. Es ist damit hinreichend klar geworden, dass sich letztendlich keine Mehrheit dafür gefunden hat, die Versorgungsleistungen auf mehrere Teilleistungen durch verschiedene Apotheken aufzuspalten (vgl. BT-Drs. 15/4293, Bl. 106 ff. der Gerichtsakte, Bundesrat, Plenarprotokoll 810 vom 29.4.2005, Bl. 191 der Gerichtsakte).
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Ebenfalls spricht der Sinn und Zweck des Gesetzes für die vorgenannte Auslegung. Aufgrund der zu gewährleistenden Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung (vgl. insoweit VG Münster, Urt. vom 9.12.2008 - 5 K 169/07 -, RdNr. 24, zit. nach juris, lt. Pressemitteilung des BVerwG v. 30.8.2012 bestätigt durch Urteil - 3 C 24.11 -) deutet dies darauf hin, dass die Versorgung aus einer Hand erfolgen soll. Auch in diesem Sinne ist u.a. darauf hinzuweisen, dass dies eine sachgerechte Lösung ist, wenn z.B. der „Normalfall einer Patientenbetreuung“ in eine Notfallsituation mündet und zuvor etwa die Beratung durch einen anderen Apotheker erfolgte, als dies bei der Notfallsituation der Fall ist, und insofern aufgrund eines möglicherweise nicht gegebenen Informationsflusses wertvoller Zeitverlust bei der dann folgenden Medikation eintreten würde.
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Auch die Systematik des Apothekengesetzes spricht dafür, dass hier die Versorgung nur durch e i n e Apotheke erfolgen soll, da etwa § 11 Abs. 3 ApoG eine deutliche Ausnahmeregelung von dem Grundsatz der Versorgung aus einer Hand enthält. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier kein anderer Regelungsbereich vor, sondern es ist auch im Hinblick auf die grundsätzliche Verantwortlichkeit durch eine Apotheke eine derartige Delegation nur in Spezialfällen zugelassen, die als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Eine Erweiterungsfähigkeit auf die hier vorliegende Problematik der Auslagerung der Akutversorgung oder der persönlichen Beratung im Notfall ist daher nicht gegeben, weil sie nicht im Einklang steht mit dem umfassenden Versorgungsauftrag der Apotheke, die das Krankenhaus gem. § 14 Abs. 5 ApoG zu beliefern hat.
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Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die Genehmigungspraxis in Thüringen berufen. Zum einen handelt es sich dabei um die Genehmigung in einem anderen Bundesland, die nach Auffassung des erkennenden Gerichtes schon im Land Sachsen-Anhalt keine Bindungswirkung entfalten kann. Darüber hinaus würde eine entsprechende Genehmigung auch nicht unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes dazu führen, hier ebenfalls eine Genehmigung zu fordern, da nach den Darlegungen der Beklagten die Genehmigung bereits unter anderen Voraussetzungen zustandegekommen ist und darüberhinaus die Rechtmäßigkeit der Genehmigungspraxis umstritten ist (als rechtswidrig bezeichnet etwa in der Stellungnahme des Bundesverbandes klinik- und heimversorgender Apotheker, DAZ.online, 1.10.2010).
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Das Vorbringen der Klägerin, dass es laut Stellungnahme des Chefarztes der A. Klinik B. in Thüringen (Bl. 217 der Gerichtsakte) dort in der Vergangenheit nicht zu Beeinträchtigungen gekommen ist, besagt nichts über die Frage, ob die Versorgung durch eine Apotheke zu erfolgen hat oder die Versorgung durch mehrere Apotheken i.S.v. § 14 Abs. 5 ApoG möglich ist. Aussagen über die Frage der hohen Qualität einer Versorgung und deren Beeinträchtigung werden in der eingereichten Stellungnahme nicht verbindlich festgelegt. Die Problematik, ob die Versorgung durch eine oder zwei Apotheken den Qualitätsstand der Versorgung beeinträchtigen kann, ist darüber hinaus keine empirische Frage, sondern eine Rechtsfrage. Durch die im eingereichten Arztbericht angesprochenen Tatsachen wird lediglich beschrieben, dass es in der Vergangenheit bisher keine - nachweisbaren - Probleme gegeben habe. Für die Erforderlichkeit, dass die hohe Qualität der Versorgung nicht beeinträchtigt wird, lassen sich aus diesen Aussagen keine Schlüsse ziehen. Auch wenn in der Vergangenheit die Praxis in der Klinik in Thüringen keine Probleme gezeigt hat, sind doch mögliche Beeinträchtigungen der Versorgungssicherheit (z.B. etwa fehlender Informationsfluss bei plötzlich eintretenden Notfällen) denkbar. Schnittstellenprobleme durch zusätzlichen Kommunikationsbedarf des Krankenhauses mit ggf. zwei Apotheken oder der beiden Apotheken untereinander sind im Akutfall nicht von der Hand zu weisen. Dies könnte bereits beginnen bei der Definition des jeweiligen Notfalles, zumal das von der Klägerseite ins Spiel gebrachte hohe Einsparpotential sich in erster Linie daraus ergibt, dass die A. Apotheke die Regelversorgung erbringt und jede einzelne Einschaltung der zusätzlichen Notfallversorgungsapotheke am H. in C-Stadt den wirtschaftlich gewünschten Einspareffekt verringern könnte. In diesem Konfliktfeld von wirtschaftlichen Interessen und Arzneimittelversorgungssicherheit gebührt jedoch der Qualitätsgewährleistung der Vorrang, so dass es wegen der Gefahr einer Versorgungsbeeinträchtigung gerechtfertigt ist, das Prinzip „alles aus einer Hand“ beizubehalten und von der Zulässigkeit der Genehmigung nur eines Versorgungsvertrages für eine Apotheke auszugehen, wobei diese Apotheke alle Anforderungen erfüllen muss.
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Dies verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit der Apotheker nach Art. 12 Abs. 1 GG, denn es liegen anders als in dem von der Klägerin herangezogenen Fall des Impfstoffversandes (BVerfG, Beschl. v. 11.2.2003, BVerfGE 107, 186) aus den dargelegten Erwägungen hinreichende Gründe des Gemeinwohls vor, die eine solche Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Das Gericht folgt nicht der Annahme der Klägerseite, § 14 Abs. 5 ApoG sei im Lichte der Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG als verfassungswidrig zu betrachten, soweit auf seiner Grundlage die Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln durch eine einzige Apotheke verlangt werde. Sofern man hier von einer Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 12 GG ausgeht, ist zu beachten, dass die Berufswahl als Apotheker nicht eingeschränkt wird, sondern hier allenfalls – von der Tatsache der Beschränkung auf eine Apotheke – von einer Berufsausübungsregelung gesprochen werden kann. Eine solche Beschränkung der Berufsausübung ist aber durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert. Eine solche Legitimation sieht das Gericht hier, wie etwa auch im angesprochenen EuGH-Urteil ausgeführt worden ist, in der Weise als gegeben an, als die Gesundheit der Bevölkerung und deren Versorgungsniveau ein hohes Schutzgut betrifft, das auf diese Weise sichergestellt werden soll. Entsprechendes gilt auch, sofern man hier Art. 14 GG für einschlägig hält, mit der zusätzlichen Erwägung, dass bloße wirtschaftliche Erwerbs-Chancen nicht vom Schutzgut der Eigentumsgewährleistung umfasst sind.
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Im Hinblick auf Art. 28 und 30 EG-Vertrag a.F. = Art. 34, 36 AEUV sieht das Gericht keine Beeinträchtigung der Klägerin in ihren europarechtlichen Freiheiten. Wie in dem Urteil des EuGH v. 11.9.2008 - C-141/07 - im Einzelnen ausgeführt worden ist, erweist sich die Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG als mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar. Es ist insofern zu beachten, dass es Sache des einzelnen Mitgliedstaates ist, in den durch Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass den in Art. 30 EG-Vertrag/Art. 36 AEUV anerkannten Belangen des Gesundheitsschutzes Rechnung getragen wird, soweit in ihm durch § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG die Versorgung nur durch eine Apotheke zu gewährleisten ist. Die streitige Bestimmung erweist sich nach Auffassung des Gerichts als geeignet, um das Ziel zu erreichen, für die Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, und geht nicht über das Erforderliche hinaus. Insoweit bleibt es dem Ermessen des Mitgliedstaates überlassen, eine entsprechende Regelung, die nur eine Versorgung durch eine Apotheke vorsieht, aufzunehmen. Auf diese Weise wird ein hinreichender Informationsfluss etwa bei der Behandlung von Patienten gewährleistet und die Versorgung durch Medikamente sichergestellt, die sich weder im Regelfall noch in einem plötzlich eintretenden Notfall als unverträglich erweisen können. Rein wirtschaftliche Ziele etwa durch einen billigeren Einkauf durch die Klägerin bei verschiedenen Apotheken sind nicht geeignet, das Ziel eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes in der Weise zurücktreten zu lassen, dass die Versorgung durch mehrere Apotheken möglich ist.
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Die Klägerin vermag sich für die von ihr begehrte Genehmigung nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.9.2008 – C-141/07 – zu berufen. Der EuGH betont hierzu, dass die Mitgliedstaaten weiterhin für den Erlass der entsprechenden Rechtsvorschriften im Bereich der Versorgung der Krankenhäuser mit Arzneimitteln zuständig sind (Ziff. 25 des Urteils, zit. nach juris). Die Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde als unbegründet erachtet. Der EuGH ist dabei – wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren – davon ausgegangen, dass die kumulativen Voraussetzungen des § 14 ApoG „verlangen, dass sämtliche mit dieser Art der Versorgung in Zusammenhang stehenden Leistungen von einem vertragsschließenden Apotheker erbracht werden, der weitgehend und schnell vor Ort zur Verfügung steht“ (Ziff. 54 des Urteils, zit. nach juris). Mit dem Argument der Einheitlichkeit und Systemgerechtigkeit der externen wie internen (Krankenhausapotheke) Krankenhausversorgung mit Arzneimitteln bejaht der EuGH die Verhältnismäßigkeit der in Deutschland geltenden Regelungen und verneint einen Europarechtsverstoß. In dem Urteil wird auch keineswegs die vertragliche Verpflichtung mehrerer Apotheken favorisiert (dies lt. Ziff. 59. des Urteils bereits nicht aus Kostengesichtspunkten). Es wird insoweit auch die Rechtsauffassung der Kommission wiedergegeben, dass nach den streitigen Bestimmungen die vertragsschließende Apotheke zur Erbringung sämtlicher mit der Arzneimittelversorgung zusammenhängender Leistungen verpflichtet ist. Wörtlich heißt es dort, die Kommission stelle klar, dass sie nicht das Erfordernis in Frage stelle, dass das Krankenhaus nur durch einen Apotheker mit Arzneimitteln versorgt wird. Dies deutet neben den von der Beklagten genannten weiteren Zitaten darauf hin, dass die Auffassung vertreten wird, die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses könne nur durch einen einzigen Apotheker erfolgen. Im Ergebnis spricht damit Überwiegendes für die Annahme des EuGH in dem Urteil vom 11.9.2008, dass die in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG enthaltene Voraussetzung zur Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln voll umfänglich und ausschließlich von einer vertragsschließenden Apotheke zu erbringen ist. In ähnlicher Weise lassen sich auch die Ausführungen des Generalanwaltes in seinem Schlussantrag vom 10.4.2008 in RdNr. 2 und 3 (Anlage B 3) verstehen.
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Die von der Klägerin zitierte Literaturmeinung (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Loseblattkommentar, 4. Aufl. 2010, § 23 Rn. 110 unter Hinweis auf Pieck, Apotheke und Krankenhaus, 1989) ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, das gewonnene Ergebnis in Frage zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Auffassung, dass eine Versorgung von mehreren Apotheken erfolgen kann, um eine vereinzelte Literaturmeinung handelt, die zudem auch veraltet ist, weil etwa am Ende der von Klägerseite zitierten Fundstelle als Grundlage ein nunmehr über zwanzig Jahre alter Artikel in der Zeitschrift „Apotheke und Krankenhaus“ aus dem Jahre 1989 benannt wird (vgl. Beiakte A Bl. 124). Im Übrigen haben die dargestellten Literaturmeinungen auch keine Verbindlichkeit für die Auslegung von Gesetzen, die - wie hier - nicht vom Gericht geteilt wird.
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Im Ergebnis ist die in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG angeführte Regelung in der im ergangenen Bescheid der Beklagten enthaltenen Interpretation, dass die Versorgung durch eine einzige Apotheke erfolgen muss, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
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Dem Antrag der Klägerin, hilfsweise die Berufung zuzulassen, war nicht stattzugeben, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere zu der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn die Rechtsstreitigkeit eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 124 Rn. 10). Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkung über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Nicht klärungsbedürftig hingegen ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.), wie im vorliegenden Fall. Im Hinblick auf die v.g. Ausführungen zum Urt. des EuGH v. 11.9.2008 ist auch nicht ersichtlich, dass für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 14 Abs. 5 ApoG die Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln durch zwei Apotheken zulässt, sich für das letztinstanzliche Gericht voraussichtlich die Notwendigkeit ergäbe, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- 5 K 169/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- 2 BvR 794/95 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 43 und 47 AMG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ApoG § 1 1x
- ApoG § 14 30x
- 3 A 250/09 1x (nicht zugeordnet)
- ApoG § 11 3x
- VwGO § 124a 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 117 1x
- 3 A 249/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 193/11 1x