Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 79/11
Tatbestand
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Der Kläger rügt als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde A-Stadt die fehlerhafte Behandlung eines von ihm gestellten Vertagungsantrages. Denn an der Beschlussfassung hätte das Gemeinderatsmitglied S. als Hauptamtlicher Leiter des Schullandheimes A-Stadt nicht mitwirken dürfen.
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Unter dem 23.11.2010 erfolgte die Einladung der Gemeinderatsmitglieder für die Gemeinderatssitzung am 02.12.2010. Unter den Tagesordnungspunkten 7, 8 und 9 fanden sich Beschlussvorlagen für Satzungen zum Schullandheim der Gemeinde. Wegen mehrerer Vorkommnisse um das Schullandheim und insbesondere der Finanzierung und Zahlung von Aufwandsentschädigungen teilte der Kläger seine diesbezüglichen Bedenken der Kommunalaufsicht mit und beantragte unter dem 27.11.2010 die Vertagung der Gemeinderatssitzung am 02.12.2010 bezüglich der genannten Tagesordnungspunkte. Zu der Sitzung am 02.12.2010 erschien der Kläger nicht. Dem Protokoll der Gemeinderatssitzung ist zu entnehmen, dass der Vertagungsantrag des Klägers unter Mitwirkung des Gemeinderatsmitgliedes S. einstimmig abgelehnt wurde.
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Mit der bei Gericht erhobenen Feststellungsklage rügt der Kläger die fehlerhafte Mitwirkung des Gemeinderatsmitgliedes K. bei der Ablehnung seines Vertagungsantrages. Denn gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 b Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) dürfte der hauptamtliche Leiter des Schullandheimes, Herr S., nicht Mitglied des Gemeinderats sein.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt in der Sitzung vom 02.12.2010 über den im Schreiben des Klägers vom 27.11.2010 gestellten Antrag auf Vertagung der TOP 7, 8, 9 und 12 nicht unter Mitwirkung des hauptamtlichen Leiters des Schullandheimes A-Stadt, Herrn S. beschließen durfte.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hält die Klage bereits für unzulässig. Vertagungsanträge könnten nur im Rahmen der Gemeinderatssitzung gestellt werden. Zudem stehe dem Kläger bezüglich der Feststellung der rechtmäßigen Mitgliedschaft des Gemeinderatsmitglieds K. im Gemeinderat das Feststellungsverfahren nach § 40 Abs. 2 GO LSA zur Verfügung. Einen derartigen Antrag habe der Kläger nie gestellt. Darüber hinaus stehe § 40 GO LSA der Mitgliedschaft des Gemeinderatsmitglieds S. im Gemeinderat auch nicht entgegen. Denn er sei nicht leitender Bediensteter der Einrichtung des Schullandheims.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage des Klägers hat keinen Erfolg. Denn er kann mittels nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht feststellen lassen, dass ein Gemeinderatsbeschluss rechtwidrig war, weil ein langjähriges Gemeinderatsmitglied den Hinderungsgründen nach § 40 GO LSA unterliegt und somit überhaupt nicht Mitglied des Gemeinderats sein durfte. Wird ein Gemeinderatsmitglied trotz Vorliegen einer Interessenkollision von der Beschlussfassung nicht ausgeschlossen, so können andere Gemeinderatsmitglieder hieraus keine Klagebefugnis ableiten und oder auf Feststellung der Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses klagen (so ausdrücklich: VG Kassel, Urteil vom 09.03.1987, III/3 E 1387/86; juris nur Leitsatz).
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Sinn und Zweck der in § 40 GO LSA aufgeführten Hinderungsgründe zur Mitgliedschaft im Gemeinderat für hauptamtliche Beamte und Angestellte der Gemeinde liegt darin, zu verhindern, dass die Objektivität der Entscheidung einzelner Mandatsträger durch Interessenkollisionen allgemeiner Natur gefährdet wird (vgl. nur: Wiegand/Grimberg GO LSA, § 40 Rz. 1). Dementsprechend ist die Norm ähnlich wie die in § 31 GO LSA geregelten Mitwirkungsverbote zu sehen. Diese, aufgrund von Befangenheit oder besonderer Interessenkollisionen in der Person des Ratsmitgliedes gegebenen Gründe, die – ausnahmsweise – zur Nichtmitwirkung des Ratsmitgliedes in einzelnen Gemeinderatsangelegenheiten und Beschlüssen führen, sind insgesamt dem Gedanken geschuldet, dass derartige Ausschlüsse frühzeitig und rechtzeitig kundgetan, beantragt und ggf. beschlossen werden. Dies ergibt sich z. B. aus den Regelungen nach § 31 Abs. 4 GO LSA. Dem diesen Rechtsvorschriften inne wohnende Gedanken der Früh- und Rechtzeitigkeit der Kundgabe entsprechender in der Person eines Ratsmitglieds liegenden Mitwirkungsverboten oder Hinderungsgründen wird der Kläger nicht gerecht, wenn er trotz Wissens um die berufliche Tätigkeit des Gemeinderatsmitgliedes S., dies nicht in früheren Sitzungen gerügt und sich bislang vorbehaltlos auf die Mitgliedschaft des Ratsmitgliedes eingelassen hat. Dem Rügerecht wohnt der allgemeine Rechtsgrundsatz inne, dass mögliche Rechtsverletzungen im Vorfeld durch entsprechende Anträge verhindert werden müssen und eben nicht „geduldet und später liquidiert“ werden dürfen.
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So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bislang in zahlreichen Gemeinderatssitzungen mit dem Gemeinderatsmitglied S. gesessen, beraten und beschlossen obwohl ihm die als problematisch angesehene berufliche Stellung des Gemeinderatsmitglieds S. langjährig bekannt war.
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Die Richtigkeit dieser Überlegung wird damit bekundet, dass § 40 Abs. 2 GO LSA ein eigenes Prozedere hinsichtlich der Feststellung der Hinderungsgründe vorsieht. Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass dieses Verfahren von Amts wegen durch den Gemeinderat bei entsprechenden Zweifeln einzuleiten wäre. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger als Gemeinderatsmitglied einen entsprechenden Antrag beim Gemeinderat stellt. Erst dieses, im Wege dieses Verfahrens festgestellte Ergebnis des Gemeinderates könnte von den Beteiligten, wie z. B. vom Kläger oder von dem ausgeschlossenen Gemeinderatsmitglied rechtlich überprüft werden (vgl. zu diesen Fallkonstellationen etwa: VG Magdeburg, Urt. v. 22.11.2005, 9 A 315/04 MD; Bayerischer VGH, Urt. v. 20.10.2003, 4 BW 02.2985; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.10.2000, 1 S 1815/00; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.1984, 1 S 2759/83; alle juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit festzusetzen.
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Referenzen
- § 40 GO 3x (nicht zugeordnet)
- § 31 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 40 Abs. 2 GO 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 4 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 E 1387/86 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 315/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 1815/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 2759/83 1x (nicht zugeordnet)