Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 317/11

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines subventionsrechtlichen Rückforderungsbescheides.

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Der Kläger beantragte zunächst beim Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt die Gewährung einer Zuwendung gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, der Landesfachverbände, der Kreis- und Stadtsportverbände und der Personalausgaben für hauptamtliche Trainerinnen und Trainer sowie der Landessportschule O. des MS vom 08.01.2009. Mit Datum vom 26.03.2009 reichte der Kläger ein ergänzendes Antragsformular bei der inzwischen zuständigen Beklagten ein.

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Nach mehreren vorläufigen Bescheiden, aufgrund derer Abschlagszahlungen gewährt wurden, erließ unter dem 26.10.2009 die Beklagte einen Zuwendungsbescheid. Mit diesem Bescheid bewilligte sie dem Kläger im Wege der Anteilsfinanzierung einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.848,00 Euro. Grundlage des Zuwendungsbescheides war u. a. die vorerwähnte Richtlinie, die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I). In diesem Zuwendungsbescheid war unter Berücksichtigung zuwendungsfähiger Ausgaben in Höhe von 29.947,10 Euro und einem maßgeblichen Fördersatz von 49,58 % der Zuschuss in Höhe von 14.848,00 Euro berechnet worden. Dabei war in dem Bescheid u. a. festgesetzt, dass der Bewilligungszeitraum am 01.01.2009 beginnen würde und das Ende des Bewilligungszeitraumes auf den 31.12.2009 festgelegt wurde. Weiter wurde ausgeführt, dass innerhalb dieses Zeitraums alle Rechnungen gelegt und bezahlt werden müssten. Sollte in diesem Zeitraum dies für den finanziellen Abschluss nicht ausreichen, hätte der Kläger – so weiter der Bescheid – rechtzeitig vor diesem Termin einen Antrag zu stellen und eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.

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In dem Bescheid war weiter festgelegt worden, dass geltend gemachte Mitgliedsbeiträge an den Spitzenverband keine zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Ziffer 3.4.4. der Richtlinie und damit auch nicht förderfähig seien. Als auflösende Bedingung war ferner festgelegt, dass der Bescheid unter der auflösenden Bedingung ergehe, dass sich der Zuschuss anteilig ermäßige, wenn der Kläger für denselben in Ziffer 2 des Bescheides genannten Zuwendungszweck weitere Zuwendungen anderer öffentlicher oder privater Stellen erhalte. Ferner sei als auflösende Bedingung festgelegt, dass u. a. eine Ermäßigung erfolge, wenn der Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis nicht zuwendungsfähige Ausgaben, die nicht im Haushalts-/Wirtschaftsplan enthalten seien, abrechne. Der Bescheid ergehe insoweit auch unter der auflösenden Bedingung, dass sich die Zuwendung für Sachausgaben in Höhe von 14.848,00 Euro ermäßige, wenn sich die veranschlagten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach der Bewilligung derart ermäßigen würden, dass diese geringer seien als die unter Ziffer 1 des Bescheides ermittelte Pauschale für Sachausgaben. Angesprochen war ferner die Geltung der Vorschriften des § 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 48, 49, 49 a VwVfG im Falle einer Rücknahme oder Widerrufszuwendungsbescheides.

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Der Zuwendungsbescheid ist bestandskräftig geworden und auch an den Kläger der Gesamtbetrag in Höhe von 14.848,00 Euro ausgezahlt worden.

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Am 30.06.2010 ging der Verwendungsnachweis des Klägers bei der Beklagten ein. Im Rahmen der Überprüfung wurden nicht alle Ausgaben, die von Seiten des Klägers geltend gemacht wurden, als zuwendungsfähig angesehen. Mit Schreiben vom 23.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger die von ihr getroffenen Feststellungen mit und gab ihm Gelegenheit zur Anhörung. Im Rahmen dieser Anhörung äußerte sich der Kläger dahingehend, dass u. a. die streitige Position in Höhe von 5.800,00 Euro eine zweckgebundene Rückstellung sei, für welche Zahlungsansprüche eines ehemaligen Trainers die Grundlage bilden würden. Nach Ziffer 1.6 ANBest-I dürften solche Rückstellungen gebildet werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben sei, was hier ein vergleichbarer Fall sei. Auch die Zahlungen an die Deutsche Teakwondo Union seien abzugsfähig.

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Mit Bescheid vom 11.08.2011 stellte die Beklagte fest, dass der Zuwendungsbescheid infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung in Höhe von 2.997,91 Euro unwirksam geworden sei. Der bewilligte Zuschuss betrage nur noch 11.850,09 Euro. Es sei dementsprechend ein Betrag in Höhe von 2.997,91 Euro zu erstatten und der Erstattungsbetrag seit dem Tage der Auszahlung bis zum Eingang auf das Konto der Beklagten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Nach Eingang auf dem Konto ergehe insoweit eine gesonderte Zinsberechnung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass zugunsten des Klägers im Verwendungsnachweis zuwendungsfähige Mehrausgaben in Höhe von 332,38 Euro zu berücksichtigen seien. Es sei allerdings davon auszugehen, dass nicht zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 10.891,00 Euro bestünden, sodass die geltend gemachten Gesamtausgaben in Höhe von 41.170,48 Euro zu reduzieren seien. Nicht zuwendungsfähig seien die Ausgaben für einen Jugendherbergsausweis in Höhe von 26,00 Euro, die Verpflegung der Kampfrichter mit einem Betrag von 292,50 Euro bzw. 195,00 Euro sowie die geltend gemachten Sachkosten für eine Verbandsabgabe in Höhe von 4.577,50 Euro und die gebildeten Rückstellungen in Höhe von 5.800,00 Euro. Unter Berücksichtigung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 30.279,48 Euro und der berücksichtigungsfähigen Mehrausgaben in Höhe von 332,38 Euro sowie der Begrenzung der Zuwendung auf 29.947,10 Euro sei die Situation die, dass Mehreinnahmen in Höhe von 6.046,62 Euro bestehen würden, denen keine zuwendungsfähigen Ausgaben gegenüberstünden. Unter Berücksichtigung eines Fördersatzes gemäß Zuwendungsbescheid in Höhe von 49,58 % ermäßige sich der bewilligte Zuschuss um 2.997,91 Euro. Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers sei insbesondere zu bemerken, dass es sich bei der Bildung einer Rücklage oder Rückstellung um keine gemäß Ziffer 3.4.4 der Richtlinie zuwendungsfähige Ausgabe handele. Auch habe der Kläger nicht von der Möglichkeit der Verlängerung eines Bewilligungszeitraumes Gebrauch gemacht, sodass innerhalb des Zeitraumes von 2009 keine Ausgaben entstanden seien. Auch die Abgaben an die Deutsche Teakwondo Union seien nicht als zuwendungsfähige Ausgabe anzusehen, da sie nicht gemäß Ziffer 3.4.4 der Richtlinie zuwendungsfähig seien und im Übrigen im bestandskräftigen Zuwendungsbescheid die Nichtförderfähigkeit dieser Ausgabenposition mitgeteilt worden sei. Da somit ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.997,91 Euro bestünde, sei auch dieser zu verzinsen, da die Umstände, die zur Entstehung des Erstattungsanspruchs geführt hätten, von dem Kläger zu vertreten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf den Rückforderungsbescheid verwiesen. Der Bescheid ist laut Eingangsstempel bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.08.2011 eingegangen.

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Der Kläger hat am 13.09.2011 Klage erhoben, mit der er sich gegen den Rückforderungsbescheid wendet. Er vertritt die Auffassung, dass u. a. die Kosten für den Jugendherbergsausweis und die Verpflegung förderfähig seien. Im Übrigen gelte dies auch für die Beiträge an die Deutsche Teakwondo Union, da diese Voraussetzungen für den Erhalt von Sportabzeichen für eine Teilnahme an Wettkämpfen zur Ausübung des Sportwesens seien. Die Beklagte habe keine einheitliche Verwaltungspraxis gehabt bzw. diese auch geändert. Auch habe man nicht auf die geänderte Verwaltungspraxis aufmerksam gemacht. Auch die Bildung von Rückstellungen für Ansprüche des früheren Trainers M. sei zulässig, da dem Grunde nach festgestanden habe, dass Forderungen von diesem beglichen werden müssten, lediglich die genaue Höhe aber noch unbekannt gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze insbesondere vom 13.09.2011, 03.02.2012, 05.07.2012 und 14.12.2012 sowie die Ausführungen im Gerichtstermin verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid entgegen. Darüber hinaus führt sie aus, dass sie im Jahre 2009 eine ständige Verwaltungspraxis entwickelt habe, die im Jahre 2010 dann schriftlich dokumentiert worden sei. Bereits im Jahre 2009 habe sie einheitlich und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes die Richtlinie angewandt. In diesem Zusammenhang sei es auch so, dass es ständiger Verwaltungspraxis entsprach, Gebühren für einen Jugendherbergsausweis als Mitgliedesbeitrag nicht anzuerkennen. Auch würde nach der entsprechenden Richtlinie der gewährleistete unentgeltliche Verpflegungsaufwand nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anzusehen sein. Im Hinblick auf die für das Verfahren mit dem früheren Trainer geltend gemachte Rückstellung sei es uninteressant, ob die Bildung einer solchen zulässig gewesen sei oder nicht. In jedem Falle handele es sich jedoch nicht um eine zuwendungsfähige Ausgabe, da eine Liquiditätswirksamkeit durch Zahlung im Jahre 2009 nicht erfolgt sei, sondern – wie das Vorbringen des Klägers beweise – erst im Jahre 2011. Hinzu trete auch noch, dass Zahlungen an die Deutsche Teakwondo Union nicht als förderfähige Ausgaben anzusehen seien, da insoweit eine ständige Verwaltungspraxis geherrscht habe. Im Übrigen habe man im bestandskräftigen Zuwendungsbescheid festgelegt, dass diese Ausgaben nicht als förderfähige Ausgaben anzusehen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 17.04.2012 und 05.11.2012 sowie auf die Ausführungen im Gerichtstermin Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Das Gericht macht sich zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in vollem Umfang die Begründung des streitbefangenen Bescheides zu eigen, der es folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

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Die Bewilligung finanzieller Zuwendungen aus Landesmitteln beruht auf § 44 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung i. V. m. den entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Da die Gewährung dieser Zuwendung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzung der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob Fördermittel gewährt werden, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Diese ergeben sich im vorliegenden Fall aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, der Landesfachverbände, der Kreis- und Stadtsportverbände und der Personalausgaben für hauptamtliche Trainerinnen und Trainer sowie der Landessportschule O., Erlass des MS vom 08.01.2009, MBl. LSA 2009 S. 18 ff. – im Folgenden Richtlinie genannt.

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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht versagt, die Bestimmungen der Richtlinien wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob bei Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist bzw. Zahlungen zurückgefordert werden, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, willkürlich nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Das ist hier nicht der Fall.

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Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihrer Argumentation u. a. auf eine ständige Verwaltungspraxis aus dem Jahre 2009 beruft, ist es unstreitig, dass die Zuständigkeit der Beklagten erst im Jahre 2009 begonnen hat. Auch hat sie aufgrund der Vorlage der dokumentierten und wiedergegebenen Verwaltungspraxis im Januar 2010 nach Auffassung des Gerichts hinreichend belegt, dass es bereits im Jahre 2009 den Beginn einer Verwaltungspraxis und auch eine gleich bleibende Übung unter Anwendung des Gleichheitssatzes gab. Auf frühere Verwaltungspraktiken oder spätere Änderungen kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, da er in den früheren Bescheiden auf die Vorläufigkeit der Regelungen hingewiesen worden ist und die Verwaltungspraxis im Jahr 2009 maßgeblich ist. Im Übrigen sind die Ausführungen hinsichtlich einer gleich bleibenden Verwaltungspraxis insoweit auch überzeugend, als bereit in der Richtlinie selbst, die vom Januar 2009 ist, Hinweise auf förderfähige Ausgaben gegeben sind. Unter Darlegung der Auffassungen des Klägers ist dazu Folgendes auszuführen:

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Die Kosten für einen Jugendherbergsausweis in Höhe von 26,00 Euro sind unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht als förderfähige Ausgaben anzuerkennen, da sie insoweit in glaubhafter Weise dargelegt hat, die entsprechenden Kosten für die Ausweise nicht anzuerkennen, da es sich um Mitgliedsbeiträge gehandelt hat.

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Entsprechendes gilt für die Nichtanerkennung von Verpflegungskosten in Höhe von 487,50 Euro. Hier besteht die Besonderheit darin, dass bereits in der Richtlinie in Ziffer 3.4.4. a ausgeführt worden ist, dass es sich bei unentgeltlichen Verpflegungsleistungen nicht um zuwendungsfähige Ausgaben handelt, wobei der Sinn und Zweck darin besteht, dass etwa die Realisierung von Wettkämpfen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Kampfrichter keine unentgeltliche Verpflegung erhält. In Ausübung sachgerechten Ermessens und auch unter Beachtung der selbst erwähnten Regelungen in der Richtlinie war es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Ausgaben insoweit nicht als förderfähig anerkennt, da die Weiterreichung der Verpflegung ohne Entgelt an Dritte eine unentgeltliche Verpflegung darstellt.

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Hinsichtlich der Beiträge an die Deutsche Teakwondo Union ist bereits im Zuwendungsbescheid eindeutig geregelt, dass diese Beiträge nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt sind. Dieser Bescheid enthält eine bestandskräftige Regelung der Nichtanerkennung der Mitgliedsbeiträge für die Deutsche Teakwondo Union als eine nicht zuwendungsfähige Ausgabe. Bereits aufgrund der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ist die Nichtanerkennung als rechtmäßig anzusehen. Es kommt in diesem Punkt nicht mehr darauf an, dass dieses Vorgehen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, was nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden ist, da es sich um Mitgliedsbeiträge handelt und diese generell nicht als erstattungsfähig im Jahre 2009 angesehen wurden.

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Im Hinblick auf die Nichtanerkennung der vorliegenden Rückstellung für die Auseinandersetzungen mit dem Trainer M. ist es unerheblich, ob man hier unter Berücksichtigung von Ziffer 1.6 der ANBest-I zumindestens analog die Bildung einer solchen Rückstellung für zulässig hält oder nicht. Entscheidend ist – worauf die Beklagte hingewiesen hat – dass diese Rückstellung, selbst wenn man sie für zulässig erachtet, nicht als liquiditätswirksame Ausgabe im Jahre 2009 geltend gemacht werden kann, da die Vergleichsverhandlungen erst im Jahre 2011 zu einem Abschluss und damit auch einem Zahlungsabfluss geführt haben. Die Rückstellung im Jahre 2009 kann nicht im eingereichten Haushaltsplan/Wirtschaftsplan für 2009 als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden, da erst der tatsächliche liquiditätswirksame Abschluss in Höhe der Vergleichssumme aufgrund der Zahlung an Herrn M. als liquiditätswirksame Ausgabe anzusehen wäre, nicht aber für das Jahr 2009 hier in rechtlicher Form von Relevanz ist. Der Kläger konnte auch nach wie vor über die auf einem Sparbuch „geparkte“ Summe verfügen.

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Aus den vorgenannten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Das Urteil ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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