Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 376/11
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Vernichtung bzw. Löschung und hilfsweise Sperrung eines Verwaltungsvorgangs.
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Das Verwaltungsgericht Magdeburg verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 15.02.2010, der Klägerin Einsicht in die über sie beim Gesundheitsamt des Beklagten geführten Akten zu gewähren. In Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung gewährte der Beklagte der Klägerin Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 02.07.2010 begehrte die Klägerin die Sperrung und Löschung der Akten beim Gesundheitsamt des Beklagten. Zur Begründung ihres Antrages führte die Klägerin aus, die Akten hinsichtlich der Tätigkeit der Amtsärztin, Frau Dr. Sch., insbesondere das darin enthaltene psychiatrische Gutachten, seien unzutreffend. Sowohl die Anamnese, der Untersuchungsbefund, die Diagnose, die Zusammenfassung und Bewertung als auch die gutachterliche Stellungnahme spiegelten nicht den Inhalt, die Umstände und Ergebnisse des geführten Gesprächs wieder und seien daher unzutreffend. Frau Dr. Sch. habe das Gutachten wegen ihrer fehlenden fachspezifischen Ausbildung und mangelnden beruflichen Erfahrung auf dem einschlägigen medizinischen Fachgebiet nicht erstellen können. Mit Schreiben vom 24.08.2010, das mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte die Sperrung und Löschung der Akten ab. Hiergegen legte die Klägerin am 25.08.2011 Widerspruch ein. Die Akten seien zu sperren, weil sie unrichtig seien und sie zur Erfüllung der Aufgaben des Beklagten nicht mehr erforderlich seien. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt aufgrund einer schweren psychischen Störung arbeitsunfähig und es sei auch keine langfristige Trauma/Psychotherapie ggf. zunächst stationär, später ambulant nötig gewesen. Der Beklagte wertete sein Schreiben vom 24.08.2010 als Verwaltungsakt und wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2011 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Ablichtung des Widerspruchsbescheides trägt den 14.10.2011 als Eingangsdatum.
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Am 14.11.2011 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Die Amtsärztin habe ohne Reflexion die fehlerhafte Fremdanamnese des ärztlichen Direktors der S. gGmbH übernommen. Auch die eigene Anamnese der Amtsärztin entspreche nicht den Tatsachen. Den Bewertungen der Amtsärztin hinsichtlich des Gesprächsverlaufs mit der Klägerin könne nicht zugestimmt werden. Es dränge sich der Eindruck auf, die Amtsärztin habe sich vom Inhalt des Schreibens des Herrn Dr. H. leiten lassen und das Gutachten vom Ergebnis her erstellt. Nach der Erstellung des Gutachtens und der Übersendung des Ergebnisses der Begutachtung an den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin sei das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten entfallen. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Akten. Zumindest habe die Klägerin einen Anspruch auf Sperrung der Akten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 24.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Akte zum Verwaltungsvorgang der Begutachtung der Klägerin zur Beurteilung ihrer Berufsfähigkeit zum Zeichen … und …, insbesondere die darin enthaltenen personenbezogenen Daten, zu vernichten bzw. zu löschen, hilfsweise die Akte zu diesen Verwaltungsvorgang zu sperren.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Klageerwiderung trägt er vor: Die einschlägige Rechtsgrundlage sehe keinen Anspruch auf Vernichtung von Akten vor. Es könne nur um einen Anspruch auf Löschung oder Sperrung gehen. Die Sperrung der Akten scheide aus, weil das von der Amtsärztin erstellte Gutachten fachlich richtig sei. Dem Anspruch auf Löschung stünde die für eine Frist von zehn Jahren bestehende Aufbewahrungspflicht entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung oder Sperrung der zur Begutachtung ihrer Berufsfähigkeit erstellten Akten nach § 16 Abs. 2 DSG LSA bzw. § 16 Abs. 3 DSG LSA oder § 16 Abs. 4 DSG LSA.
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Soweit die Einwände der Klägerin gegen das in den Akten enthaltene Gutachten der Amtsärztin und der gutachterlichen Stellungnahme allein Werturteile über die medizinische Aussagekraft betreffen, kann auch darauf kein Anspruch auf Löschung oder Sperrung des kompletten Gutachtens oder der Akten mit Erfolg gestützt werden. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin die Gutachten für inhaltlich falsch und unvollständig hält, folgt kein Beseitigungs- bzw. Berichtigungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist nach § 16 DSG LSA ausschließlich auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten beschränkt. Danach sind Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind bzw. zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist; wobei anerkannt ist, dass die Niederlegung solcher Daten in einem schriftlichen medizinischen Gutachten den Tatbestand der Speicherung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 DSG LSA erfüllt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB 10: LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 03.09.2008 - L 17 U 46/07 -, juris, Rdnr. 22). Daten sind nach § 2 Abs 1 Satz 1 DSG LSA jedoch nur Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin, nicht jedoch die von der Klägerin behaupteten inhaltlichen Mängel. Abzugrenzen sind danach die grundsätzlich nach § 16 DSG LSA berichtigungsfähigen Daten von den nicht berichtigungsfähigen Werturteilen und ärztlichen Schlussfolgerungen. Diese sind im Verhältnis zum Beklagten nicht angreifbare Verfahrensbestandteile, die nur im Rahmen der eigentlichen Sachentscheidung angreifbar sind (LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 13.11.2008 - L 16 KR 96/08 -, openjur.de m. w. N.). Dies steht im Einklang mit der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (U. v. 23.02.1999 - VI ZR 140/98 -, juris; BVerfG B. v. 07.05.1997 - 1 BvR 1805/92 –, juris).
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In seiner Entscheidung vom 23.02.1999 führt der Bundesgerichtshof aus:
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„Gutachten von Sachverständigen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Aufgabe des Gutachters ist es häufig, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen. Dann hat er einmal Auskunft über Sätze der Wissenschaft, Erfahrungssätze und dergleichen zu geben, wendet diese Sätze aber gleichzeitig auf den konkreten Fall an und gelangt so zu Schlussfolgerungen über das Vorliegen konkreter Tatsachen. Meint er, aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit über die erfragte Tatsache erlangt zu haben, so wird er deren Existenz im Einzelfall uneingeschränkt behaupten. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache. Es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, das, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht.“
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Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich das erkennende Gericht an.
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Ob das Gutachten und die gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin inhaltlich widersprüchlich sind, alle Diagnosen vollständig enthalten oder von einem Arzt mit ausreichenden medizinischen Spezialkenntnissen erstattet wurden, ist ausschließlich in den Verfahren gegen von Bedeutung, für das es erstellt worden sind und ggf. auch verwertet werden sollen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 13.11.2008 – a. a. O).
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Soweit die Einwände der Klägerin sich gegen die im Gutachten der Amtsärztin wiedergegebenen Anamnesen richten, kann das allenfalls zur Berichtigung oder Sperrung der im Gutachten enthaltenen einzelnen Daten führen, wenn diese unrichtig sind (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 DSG LSA). Eine Löschung oder Sperrung des kompletten Gutachtens kann aber nicht mit darin enthaltenen unrichtigen Daten begründet werden. Denn das Gutachten enthält neben einer Fülle von Daten auch zahlreiche Werturteile des Gutachters, die einer Berichtigung nicht zugänglich sind. Die Berichtigung oder Sperrung von einzelnen im Gutachten aufgeführten Tatsachen begehrt die Klägerin vorliegend nicht und hat bislang auch keine entsprechenden Anträge gegenüber dem Beklagten gestellt.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Löschung oder Sperrung der Akten wegen fehlender Erforderlichkeit ihrer weiteren Aufbewahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 DSG LSA, weil es sich bei dem Gutachten und der gutachterlichen Stellungnahme sowie der kompletten Akte nicht um personenbezogene Daten i. S. v. § 2 Abs. 1 DSG LSA handelt.
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Die Klägerin kann auch nicht aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 - 13 A 1885/88 -, OVGE MüLü 40, 239 (240)) i. V. m. dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch auf Entfernung des amtsärztlichen Gutachtens und der gutachterlichen Stellungnahme der Amtsärztin oder Aktenvernichtung ableiten.
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Hierbei kann dahinstehen, ob sich ein Rekurs auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch wegen der spezielleren Regelung des § 16 Abs. 2 DSG LSA erübrigt (vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 – a. a. O. (241); vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 SGB X auch: BayLSG, U. v. 31.03.2011 - L 15 SB 80/06 -, juris, Rdnr. 56). Denn der Beklagte ist vorliegend zur Erstellung des Gutachtens und der Aufnahme sowie der Aufbewahrung einer Ablichtung des Gutachtens in seinem Verwaltungsvorgang berechtigt gewesen.
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Das Gesundheitsamt des Beklagten hat das Gutachten und die Stellungnahme der Amtsärztin im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erstellt. Gemäß § 17 Satz 1 GDG LSA nimmt der öffentliche Gesundheitsdienst in den durch Rechtsvorschriften geregelten Fällen Untersuchungen vor, erstellt Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Das Gesundheitsamt des Beklagten hat das Gutachten im Auftrag des seinerzeitigen Arbeitsgebers der Klägerin erstellt. Nach § 59 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O tritt in den dort genannten Fällen das Gutachten eines Amtsarztes an die Stelle des Rentenbescheides. Gemäß § 59 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 endet das Arbeitsverhältnis in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in welchem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegeben worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht vorgelegen haben.
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Die weitere Aufbewahrung der Akte ist erforderlich. Das Gesundheitsamt des Beklagten ist gemäß 25 Abs. 1 GDG LSA zur weiteren Aufbewahrung der Akte verpflichtet. Hiernach sind Aufzeichnungen der kommunalen Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes über amtsärztliche Tätigkeiten zehn Jahre aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht ist noch nicht abgelaufen, weil das Gutachten erst im Juli 2008 erstellt worden ist.
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Die Aufnahme und Aufbewahrung einer Abschrift des Gutachtens ist darüber hinaus auch erforderlich, ohne dass es deshalb eines Ausspruchs im Gesetz bedurft hätte. Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge nicht denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das zukünftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält. Erst derartige Akten gestatten der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände ohne Rücksicht darauf, ob aus innerorganisatorischen Gründen oder wegen der Zuständigkeitsbegründung einer anderen Behörde ein neuer Bediensteter, der keine eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung betraut wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 – a. a. O., (241)). Die Kenntnisse aus den gesamten Akten einschließlich des amtsärztlichen Gutachtens sind für das Gesundheitsamt des Beklagten insbesondere deshalb erforderlich, weil es nicht auszuschließen ist, dass eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin gefordert wird. Dann könnte es darauf ankommen, den Verlauf der Gesundheitsentwicklung auch im geistig-seelischen Bereich zu beurteilen. Ohne Wissen um die Erkenntnisse, die im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung bewertet wurden, könnte einer eventuell notwendig werdenden prognostischen Beurteilung der Boden entzogen werden. Eine Wiederverwendung der Erkenntnisse aus diesen Akten hielte sich im Rahmen des Zweckbindungsgebotes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.12.1988 – a. a. O., (242)).
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Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin das Gutachten der Amtsärztin inhaltlich für falsch hält, folgt kein Beseitigungsanspruch. Ihr steht wie jedem anderen Arbeitgeber vielmehr in einem solchen Fall das Recht zu, Befundberichte ihrer behandelnden Ärzte bei ihrem Arbeitgeber einzureichen, die dieser bei den von ihm zu treffenden Entscheidungen ebenso wie die von ihm eingeholte Gutachten der Amtsärztin zu berücksichtigen hat. Im etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin darüber hinaus die Möglichkeit, die Anhörung der Amtsärztin zu erreichen. Damit sind ihre Rechte, eine aus ihrer Sicht richtige Einschätzung ihrer Gesundheitssituation zu erreichen, hinreichend gewahrt. Einer Entfernung des medizinischen Gutachten oder der gutachterlichen Stellungnahme aus der Akte des Beklagten mit anderen Ergebnissen bedarf es hierzu nicht (vgl. hierzu: LSG Berlin, U. v. 03.09.1997 - L 9 Kr 99/95 -, juris, Rdnr. 25).
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Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2011 verwiesen und festgestellt, dass das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 7011 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes bemisst das Gericht das Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 DSG 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 DSG 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 3 DSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 DSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 DSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs 1 Satz 1 DSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 und Abs. 4 DSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 DSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 84 Abs. 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Satz 1 GDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- 17 U 46/07 1x (nicht zugeordnet)
- 16 KR 96/08 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 140/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1805/92 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1885/88 1x (nicht zugeordnet)
- 15 SB 80/06 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Kr 99/95 1x (nicht zugeordnet)