Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 B 48/14
Gründe
- 1
Der am 20. Januar 2014 gestellte Antrag,
- 2
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin in der Zeit vom 15. Januar 2014 bis 14. April 2014 im Rahmen eines Praktikums innerhalb der C-Stadt im Fachbereich Personal- und Organisationsservice auszubilden,
- 3
hat keinen Erfolg.
- 4
Den für das Antragsbegehren nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
- 5
Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Ausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf steht, so dass ein Ausbildungsanspruch allein gegenüber der Hochschule K. - und nicht gegenüber der Antragsgegnerin – besteht.
- 6
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Ausbildung im Rahmen eines Praktikums durch die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im öffentlichen Recht zu beachten ist (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 31. August 2011 -8 ZB 11.549 -, juris), in Verbindung mit der Zusage der Praktikumsausbildung.
- 7
Zwar hat die Antragsgegnerin durch E-Mail vom 13. November 2012 der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie – die Antragstellerin – im streitgegenständlichen Zeitraum ein Praktikum absolvieren könne und mit E-Mail vom 19. Dezember 2013 zum Dienstantritt am 15. Januar 2014 gebeten. Diese Zustimmung ist aber noch vor Beginn des Praktikums „widerrufen“ worden. Denn die Antragstellerin hat unmittelbar, nachdem sie durch das Ministerium für Inneres und Sport durch Schreiben vom 13. Januar 2014 erfahren hatte, dass die Antragstellerin als Stützpunktleiterin der Jugendorganisation der NPD (JN) in Heilbronn politisch aktiv ist, der Antragstellerin mit E-Mail vom 13. Januar 2014 mitgeteilt, dass das vorgesehene Praktikum nicht durchgeführt werden könne. Obwohl die Mitteilung keine Begründung für die Absage enthielt, war der Antragstellerin klar, dass die Absage aufgrund ihrer politischen Betätigung erfolgt war. Die Antragstellerin führt nämlich in ihrer E-Mail vom 14. Januar 2014 selbst aus, dass sie sich der Problematik bewusst sei und dass sie versichern könne, dass sie sich „diese drei Monate hier nicht politisch betätigen werde“.
- 8
Die Antragstellerin kann die streitige Erfüllung der „Zusage“ und somit die Praktikumsausbildung bei der Antragsgegnerin auch unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht beanspruchen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass dieses rechtsmissbräuchlich ist.
- 9
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist eine Generalklausel, zu deren Konkretisierung bestimmte Fallgruppen gebildet worden sind, z. B. das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Eine Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs bzw. des Verbots unzulässiger Rechtsausübung besteht in dem unredlichen Erwerb der eigenen Rechtsstellung. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (vgl. Palandt, BGB, § 242 Rdnr. 42 m. w. N.). So liegt es nach Auffassung der Kammer auch hier.
- 10
Im Rahmen ihrer Bewerbung um einen Praktikumsplatz im September 2012 hat die Antragstellerin in ihrem Lebenslauf auch nicht ansatzweise ihr politisches Engagement angeführt. Die Kammer ist aufgrund der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Internetdokumente überzeugt, dass die Antragstellerin bereits im Zeitpunkt ihrer Bewerbung bei der Antragsgegnerin seit geraumer Zeit für die NPD bzw. deren Jugendorganisation (JN) aktiv war. Die unter „ https://linksunten.indymediaorg/node/88922“ veröffentlichten mehrseitigen Informationen sind detailreich und machen dadurch deutlich, dass die Verfasserin (Antifaschistische Aktion Heilbronn) über fundierte Kenntnisse (Abitur, Studium, Praktika, Publikationen) hinsichtlich der Antragstellerin und deren Aktivitäten für die NPD bzw. JN (z. B. Trägerin der Fahne des Heilbronner JN-Stützpunktes bei der NPD-Kundgebung am 7. Juli 2012) verfügt. Das gleiche gilt hinsichtlich der dargestellten „Face-Book Beiträge“ zu Parolen oder Zahlencodes. Auch die von „anonym“ verfasste kommentierende - korrekte - Mitteilung des Geburtsdatums und insbesondere des Geburtsorts, ist ein Indiz dafür, dass der Verfasser über spezifische bzw. interne Kenntnisse bezüglich der Antragstellerin verfügt, so dass sein Hinweis, die Antragstellerin sei bereits 2010 JN-Mitglied gewesen, nicht „als aus der Luft gegriffen“ erscheint.
- 11
Die Antragsgegnerin führt von daher zu Recht aus, dass die streitgegenständliche Praktikumsausbildung auf der Grundlage eines unvollständigen Persönlichkeitsbildes der Antragstellerin zugesagt worden sei, und dieses nicht geschehen wäre, wenn die Antragstellerin wahrheitsgetreu und vollständig auch über ihre nicht unerheblichen politischen Interessen und Aktivitäten informiert hätte. Denn nur durch die Unterlassung der Bekanntgabe wesentlicher Umstände, die für die Entscheidung einer Kommune über die Zusage eines Praktikumsplatzes im öffentlichen Dienst von zentraler Bedeutung sind, hat die Antragstellerin in gewissermaßen „vertragswidriger“ Weise eine „Rechtsstellung“ (Zusage der Praktikumsausbildung) im Verhältnis zur Antragsgegnerin erlangt. Folglich kann sich die Antragstellerin auf diese in rechtlich unzulässiger Weise erlangte Rechtsstellung weder berufen noch deren Erfüllung verlangen.
- 12
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 13
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2 GKG in Höhe des dort genannten Auffangwertes. Eine Verringerung des Streitwertes, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht geboten. Denn das Begehren war auf sie Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- VwGO § 154 1x