Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 B 1078/14

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der dem Beigeladenen die Durchführung des Rettungsdiensts im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin als Konzession genehmigt worden ist.

2

Im Januar 2014 machte die Antragsgegnerin als Trägerin des bodengebundenen Rettungsdienstes im Amtsblatt der EU ihre Absicht bekannt, Genehmigungen zur Erbringung von Leistungen des Rettungsdienstes als Dienstleistungskonzessionen zu erteilen. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.03.2014 ihr Interesse bekundete, an dem Auswahlverfahren zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin teilzunehmen, übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin umfangreiche Bieterinformationen. Die Antragstellerin hat die zu vergebenen Konzessionen in drei Gebietslose aufgeteilt. Die Genehmigungen sollen für den Zeitraum vom 05.01.2015 bis zum 31.12.2020 einschließlich einer einmaligen Verlängerung bis zum 31.12.2026 erteilt werden. Ausweislich der Leitungsbeschreibung darf die Strecke von Standort der Rettungswache über Nebenstraßen bis zu einer Hauptverkehrsstraße maximal 500 Meter betragen. Ausrückverzögerungen durch Hindernisse etc. müssten ausgeschlossen sein (vgl. Blatt 98 der Beiakte). Mit Schreiben vom 17.03.2014 bewarb sich die Antragstellerin um die Genehmigung der Durchführung des Rettungsdienstes im Los 3.

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Weil die von der Beigeladenen zunächst vorgelegte Bestätigung der Haftpflichtversicherung nur die Bereitschaft der Verlängerung der Versicherung bis zum 01.01.2021 signalisierte und die Antragsgegnerin das Angebot der Beigeladenen in allen Losen als das jeweils wirtschaftlichste ansah, forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene unter dem 07.04.2014 auf, eine den Zeitraum der Verlängerungsoption erfassende Erklärung des Versicherers der Beilgeladenen bis zum 11.04.2014 nachzureichen (vgl. Blatt 340 und Blatt 630 bis 633 der Beiakte). Am 09.04.2014 legte die Beigeladene die geforderte Erklärung ihres Haftpflichtversicherers vor (Blatt 634 bis 638 der Beiakte). Hinsichtlich des Angebotes der Antragstellerin stellte die Antragsgegnerin im Vergabevermerk - Teil 2 fest, dass es zur Beladung der Fahrzeuge keine Angaben enthalte und einen Rettungswachenstandort vorschlage, der ca. 800 m von der nächstgelegenen Hauptverkehrsstraße liege. Die Antragsgegnerin sah davon ab, die fehlenden Angaben zur Beladung der Fahrzeuge noch nachzufordern, weil das Angebot der Antragstellerin im Los 3 nicht das wirtschaftlichste gewesen sei.

4

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin unter dem 18.06.2014 mit, sein Angebot für das Los 3 könne nicht berücksichtigt werden und sie werde frühestens am 30.06.2014 der Beigeladenen die Konzession erteilen. Gegen diese Mitteilung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.06.2014 Widerspruch ein und erhob am 24.06.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg (1 A 765/14 MD). Gleichzeitig ersuchte die Antragstellerin das erkennende Gericht darum, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, der Beigeladenen die Durchführung des Rettungsdienstes zu genehmigen (1 B 764/14 MD). Mit Beschluss vom 18.08.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

5

Mit Bescheid vom 25.08.2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Konzession für die Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin für die Zeit vom 05.01.2015 bis zum 31.12.2020. Mit Bescheid vom gleichen Tage vom 25.08.2014 lehnte die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragte Genehmigung für die Leistungen im Los drei ab, weil der von der Antragstellerin vorgeschlagene Rettungswachenstandort in der Otto-Baer-Straße 85 ca. 800 m von der nächsten Hauptverkehrsstraße, dem Kirschweg, entfernt liege. Bei der Hermann-Hesse-Straße über die von dem vorgeschlagenen Standort der Kirschweg erreicht werden könne, handele es sich um keine Hauptverkehrsstraße. Außerdem habe die Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Den hierauf bei Gericht gestellten Antrag der Antragstellerin, die gerichtliche Entscheidung vom 18.08.2014 abzuändern, lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 01.09.2014 (1 B 1067/14 MD) ab.

6

Im Verfahren 1 A 765/14 MD begehrte die Antragstellerin auch die Beiziehung und Einsicht der Angebotsunterlagen der Beigeladenen. Mit Verfügung vom 30.07.2014 bat das erkennende Gericht die Antragsgegnerin um Nachreichung der von der Antragstellerin bezeichneten Aktenbestandteile bzw. um Mitteilung der Hinderungsgründe. Mit Schreiben vom 20.08.2014 teilte die Antragsgegnerin im Verfahren 1 A 765/14 MD unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.08.2014 mit, die Aufsichtsbehörde habe die Vorlage der Akten verweigert. Das Innenministerium verweigerte die Vorlage der Akten, weil die Angebote der Mitbieter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mitbieter enthielten.

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Nach Änderung der Klage 1 A 765/14 MD, die sich nunmehr auch gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung richtet, hat die Antragstellerin das erkennende Gericht erneut um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung seines Begehrens trägt er im Wesentlichen vor: Die Ablehnung des Angebots der Antragstellerin wegen des Standortes der Rettungswache in der Otto-Baer-Str. 85 sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen das Prinzip der Sachgerechtigkeit und sei eine willkürliche Anwendung der Auswahlkriterien. Die Beschaffenheit der Herrmann-Hesse-Straße habe keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Hilfsfristen. Die Antragsgegnerin möge darlegen, weshalb die Hermann-Hesse-Straße keine Hauptverkehrstraße sei. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der transparenten Verfahrensgestaltung verstoßen und die entscheidungserheblichen Tatsachen unzureichend ermittelt, indem sie nur der Beigeladenen, die Möglichkeit der Nachbesserung ihres Angebotes eingeräumt habe. Für die Anordnung des Sofortvollzuges bestünde kein besonderes öffentliches Interesse.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2014 erteilten Genehmigung über die Durchführung des Rettungsdienstes auf dem Gebiet der C. (Los 3) wiederherzustellen,
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2. hilfsweise festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 25.08.2014 aufschiebende Wirkung hat und die Aufhebung der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung anzuordnen
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3. und gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO festzustellen, ob die Verweigerung der Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Vorlage der vollständigen Akten rechtmäßig ist.
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Die Antragsgegnerin beantragt unter Verteidigung der streitigen Entscheidungen,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Beigeladene hat zum Eilantrag bislang keine Stellung genommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, diejenigen mit den Aktenzeichen 1 A 765/14 MD, 1 B 764/14 MD, 1 B 1067/14 MD und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

II.

16

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 25.08.2014 hat unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg.

17

Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn bereits im Rahmen der summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass die Behörde rechtswidrig entschieden hat oder – bei offener Rechtslage – das Interesse des Betroffenen, vom Vollzug der Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Andererseits hat der Sofortvollzug Bestand, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist oder der streitige Bescheid den von ihm nicht begünstigten Dritten offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.

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Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung des Gerichts über eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Antragstellerin und dem Interesse der Allgemeinheit an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht gehinderten Durchsetzung des Bescheides vom 25.08.2014. Diese Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des angegriffenen Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragstellerin deutlich überwiegt.

19

Die Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen beruht auf § 12 Abs. 2 i. V. m. § 13 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012 (GVBL. LSA S. 624). Danach sollen sich die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 1 RettDG LSA) geeigneter Leistungserbringer bedienen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA). Soweit sie den Rettungsdienst nicht selbst durchführen, erteilen die Träger des Rettungsdienstes durch Verwaltungsakt Genehmigungen als Konzessionen an andere Leistungserbringer (§ 12 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA). Genehmigungen nach § 12 RettDG LSA sind in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu erteilen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA). An Organisationen und Unternehmen, welche die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung der Rettungsdienstleistungen beantragen, müssen bzw. sollen die in § 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 RettDG LSA normierten Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Eignung gestellt werden, wobei die in § !3 Abs. 3 RettDG LSA genannten Anforderungen – wie bereits der Wortlaut der Vorschrift „insbesondere“ zeigt – nicht abschließend sind. Unter den Bewerbern, die die Bedingungen nach § 13 Abs. 2 RettDG LSA erfüllen, ist demjenigen die Genehmigung zu erteilen, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistungen unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt hat (§ 13 Abs. 5 RettDG LSA).

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Gemessen an diesen Anforderungen durfte die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen des von ihr gewählten Standortes der Rettungswache in der Otto-Baer-Straße 85 von der weiteren Auswahl ausschließen und die von der Antragstellerin beantragte Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen ablehnen.

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Zwar ist es zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA wegen des von ihm vorgeschlagenen Rettungswachenstandortes von der weiteren Auswahl ausschließen durfte. Nach dieser Vorschrift muss der Bewerber anhand eines Konzeptes nachweisen, dass aufgrund der von ihm zu schaffenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Durchführung der ihnen zu übertragenden Leistungen im Rettungsdienst gewährleistet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Träger des Rettungsdienstes bei der Prüfung dieser gesetzlichen Anforderungen einen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat. An einem Nachweis der organisatorischen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und dauerhaften Durchführung der zu übertragenden Rettungsdienstleistungen würde es fehlen, wenn feststünde, dass von dem gewählten Standort der Rettungswache die in § 7 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 normierten Hilfsfristen nicht mehr eingehalten werden können. Für den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Standort der Rettungswache in der Otto-Baer-Straße 85 ist das unter Berücksichtung der Darlegungen der Beteiligten nicht ersichtlich.

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Die Antragsgegnerin war jedoch auf der Grundlage des § 13 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 RettDG LSA berechtigt, unter den Bewerbern eine Vorauswahl zu treffen, indem sie in der Ausschreibung zusätzliche qualitative Anforderungen an den vom Bewerber gewählten Standort der Rettungswache stellte.

23

Der Träger des Rettungsdienstes darf gemäß § 13 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 RettDG LSA im Rahmen einer Vorauswahl zusätzliche qualitative Anforderungen an diejenigen Bewerber um die Genehmigung des Rettungsdienstes stellen, die über die in § 13 Abs. 3 RettDG LSA bereits gesetzlich genannten Bedingungen für eine Genehmigung hinausgehen. Denn nach § 13 Abs. 5 RettDG LSA ist nur demjenigen Bewerber, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt hat und gemäß § 13 Abs. 3 RettDG LSA sind die in der Vorschritt genannten Gründe, wegen denen eine Genehmigung des Rettungsdienstes verwehrt werden soll nicht abschließend. Dass die Aufzählung der in § 13 Abs. 3 RettDG LSA normierten Gründe nicht abschließend ist, spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, wonach „insbesondere“ in den exemplarisch genannten Fällen die Genehmigung versagt werden soll. Auch den Gesetzesmaterialien zufolge zählt § 13 Abs. 3 RettDG LSA, der inhaltsgleich zu § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum Rettungsdienstgesetz ist, nicht abschließend die Gründe für den Ausschluss aus dem Verfahren auf (LT-Drucks. 6/1255, S. 70). Demnach darf der Träger des Rettungsdienstes im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens sich für weitere sachlich gerechtfertigte Gründe entscheiden, die zum Ausschluss eines Bewerbers von dem weiteren Auswahlverfahren führen. Diese Gründe hat der Träger des Rettungsdienstes zur Wahrung eins transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens vorab festzulegen und sie dürfen nicht willkürlich festgelegt sein, um einen konkreten Bewerber auszuschließen.

24

Die Antragsgegnerin hat bereits unter Ziffer 5.3 der Beschreibung der zu vergebenden Rettungsdienstleistungen qualitative Anforderungen an den Standort der Rettungswache gestellt. Hierzu war sie bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung der Rettungsdienstleistungen zumindest berechtigt. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA hat der Träger des Rettungsdienstes bis zum 31.12.2014 einen Rettungsdienstbereichsplan als Satzung zu beschließen. Der Rettungsdienstbereichsplan hat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA insbesondere Bestimmungen über die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen zu enthalten. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Antragsgegnerin verlangt, dass die Strecke von Standort der Rettungswache über Nebenstraßen bis zu einer Hauptverkehrsstraße nicht mehr als 500 m beträgt. Denn hierdurch soll begünstigt werden, dass die Rettungsfahrzeuge in möglichst kurzer Zeit die nächste Hauptverkehrsstraße erreichen können. Über die nächste Hauptverkehrstraße können die Rettungsfahrzeuge in aller Regel schneller den Einsatzort erreichen, als wenn sie die gleiche Strecke über weniger ausgebaute Nebenstraßen zurücklegen müssten. Dass die Bedingung, die Strecke von dem Standort über Nebenstraßen bis zu einer Hauptverkehrsstraße dürfe nicht mehr als 500 m betragen, nur dazu diente einen bestimmten Bewerber von weiteren Verfahren auszuschließen, ist nicht ersichtlich.

25

Zutreffend geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort der Rettungswache in der Otto-Baer-Straße 85 der unter Ziffer 5.3 der Leistungsbeschreibung gestellten Anforderung, dass die Strecke von dem Standort über Nebenstraßen bis zu einer Hauptverkehrsstraße maximal 500 beträgt, nicht erfüllt. Der Standort Otto-Baer-Straße 85 liegt ca. 500 m von der nächstgelegenen Hauptverkehrsstraße, dem Kirschweg entfernt. Die Wertung der Antragsgegnerin, bei der Hermann-Hess-Straße, über die von dem Standort Otto-Baer-Straße 85 der Kirschweg als nächstgelegene Hauptverkehrsstraße erreicht werden kann, keine Hauptverkehrsstraße ist, ist nicht zu beanstanden.

26

Die Beschaffenheit der Hermann-Hesse-Straße ist dem Gericht bekannt. Ihr Ausbau und ihr natürliches Erscheinungsbild sprechen dagegen, dass es sich bei ihr um eine Hauptverkehrsstraße handelt. Der überwiegende Teil der Hermann-Hesse-Straße befindet sich in einer verkehrsberuhigten Zone (Tempo 30). Ausgehend vom Kirschweg befinden sich bereits nach ca. 200 m die entsprechenden Verkehrsschilder, die den weiteren Verlauf der Hermann-Hesse-Straße als Tempo 30 Zone ausweisen. Ab dem Beginn der Tempo 30 Zone wird die Breite der Fahrbahn deutlich enger, so dass zweifelhaft ist, dass ein Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen möglich ist. Die von der Hermann-Hesse-Straße abzweigenden Straßen sind ihr nicht untergeordnet. Die Hermann-Hesse-Straße ist nicht als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Es gilt die Verkehrsregel Rechts vor Links. Im Bereich der Tempo 30 Zone weist die Fahrbahn keinen Mittelstreifen auf. Die Straße hat keine Verbindungsfunktionen zwischen zwei Stadtteilen. Sie dient von ihrer Funktion ganz überwiegend dem Anliegerverkehr.

27

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin weder gegen das Gebot der transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Verfahrensgestaltung gemäß § 13 Abs. 1 RettDG LSA noch gegen die Pflicht zu Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 24 VwVfG) verstoßen. Denn es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in der Lage war, kurzfristig ihr Angebot hinsichtlich des Standortes der Rettungswache nachzubessern. Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren hat sie einen Alternativstandort angeboten.

28

Weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Recht vorab aus dem weiteren Auswahlverfahren ausschließen durfte, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Genehmigung nach Abschluss des weiteren Auswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen nicht mehr an. Denn durch das weitere Auswahlverfahren wird die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt.

29

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und geht auch über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinaus. Sie enthält auch nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen. Die Antragsgegnerin hat der Sicherstellung der Rettungsdienstleistungen ab dem 05.01.2015 eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen der von der Genehmigung der Rettungsdienstleistungen betroffenen Mitbewerber demgegenüber zurücktreten müssen.

30

Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist notwendig, um zum Schutze von Leben und Gesundheit der Bevölkerung auch ab dem 05.01.2015 einen Rettungsdienst im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin sicherzustellen.

31

Auch der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, die Klage gegen den Bescheid vom 25.08.2014 habe aufschiebende Wirkung und die Aufhebung der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 25.08.2014 angeordnet hat. Ebenso wenig ist die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung aufzuheben. Denn die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet.

32

Auch der Antrag festzustellen, ob die Verweigerung der Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Vorlage der vollständigen Akten rechtmäßig ist, hat keinen Erfolg. Die Beiziehung weiterer Akten, insbesondere der Angebotsunterlagen der Beigeladenen ist nicht erforderlich, weil deren Inhalt nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts nicht entscheidungserheblich ist. Denn die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Rahmen einer Vorauswahl zu Recht vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, weil der von ihm gewählte Standort der Rettungswache in der Otto-Baer-Straße 85 mehr als 500 m von der nächstgelegenen Hauptverkehrsstraße entfernt liegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 1.5 und 16.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit der Höhe des halben Auffangwertes.


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