Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (2. Kammer) - 2 A 52/13 MD

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung der Nr. 3 und Aufhebung der Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 31.01.2013 verpflichtet, bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und reiste eigenen Angaben zufolge am 25.12.2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 29.12.2010 politisches Asyl beantragte.

2

Am 19.01.2011 wurde der Kläger vom Bundesamt zu seinem Asylbegehren angehört. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er sei in der Stadt Hamedan, seinem Studienort, bei einem privaten Bauunternehmer angestellt gewesen. Unter den Mitarbeitern der Firma habe es immer wieder Diskussionen gegeben. Eines Tages, etwa einen Monat vor seiner Ausreise, sei die Diskussion so weit gegangen, dass einer der Mitarbeiter gesagt habe, dass auch ihre Firma korrupt sei. Er habe ihn dann gefragt, was er damit meine, und verschiedene Sachen dazu gesagt. Er vermute, dass einer der anderen anwesenden Angestellten ihn deswegen angezeigt habe. Als er am nächsten Tag zur Arbeit habe fahren wollen, sei er von unbekannten Leuten entführt worden. Man habe ihm die Augen verbunden und mit einem Auto an einen unbekannten Ort, in ein ihm nicht bekanntes Haus verbracht. Dort habe man ihm gesagt, dass er ganz viel stören würde, dass man Filmaufnahmen und Fotos von ihm habe und wüsste, was er gesagt habe. Nach zwei Tagen und einigen Stunden habe man ihn wieder freigelassen. Hintergrund hierfür sei gewesen, dass ein Freund von ihm, nachdem er verschwunden sei, seine Eltern informiert habe. Sein Vater sei daraufhin nach Hamedan gekommen und habe einem Mann Schmiergeld gezahlt, der aufgrund seiner Position den Kläger habe freilassen können. Einige Tage nach seiner Freilassung sei dieser Mann gekommen und habe mitgeteilt, dass er nichts mehr für ihn tun könne, weil seine – des Klägers - Akte schon offen, d. h. in Bearbeitung, sei und damit die Sache schlimmer sei, als er zunächst gedacht habe. Gegenüber seinem Vater habe der Mann geäußert, dass man ihn – den Kläger – als "Mohareb" bezeichnet habe, also als eine Person, die mit Gott und dem Glauben kämpfe. Als er davon erfahren habe, habe er aus Angst vor erneuter Festnahme sein Heimatland verlassen.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrages wird auf den Inhalt seiner Anhörungsniederschrift vom 19.01.2011 und der Niederschrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung vom 29.12.2010 verwiesen.

4

Mit Bescheid vom 31.01.2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers und dessen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm im Falle der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.02.2013 durch PZU zugestellt.

5

Mit der hiergegen am 20.02.2013 erhobenen Klage hat der Kläger zum Vorfluchtgeschehen weiter vorgetragen und geltend gemacht, dass er an schweren depressiven Episode leide und sich deswegen seit Dezember 2013 in psychotherapeutischer Behandlung im Psychosozialen Zentrum (PSZ) befinde. Zum Nachweis hierfür legte er eine psychologische Stellungnahme vom 16.05.2014 sowie ein psychologisches Attest vom 22.01.2015, jeweils der Frau Dipl.-Psych. S., ..., vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid vom 31.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

8

ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG zuzuerkennen,

9

hilfsweise, ihm subsidiären (internationalen) Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

10

weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person (nationale) Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und verteidigt den angefochtenen Bescheid.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und den in das Verfahren eingeführten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

16

Das Bundesamt ist nach der Sach– und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran besteht. Insoweit ist der Bescheid vom 31.01.2013 rechtswidrig und aufzuheben - § 113 Abs. 5 VwGO (vgl. 1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (vgl. 2.).

17

1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, juris, m.w.N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (BVerwG, U. v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris). Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" genügt nicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei jedoch das Element der Konkretheit der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (BVerwG, U. v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 -, juris).

18

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten psychologischen Atteste, der Zeugenaussage der den Kläger seit 05.12.2013 durchgängig behandelnden Diplom-Psychologin S., gegen deren Sachkunde Bedenken nicht bestehen, sowie des in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnenen Eindrucks ist das Gericht davon überzeugt, dass bei diesem eine schwere depressive Erkrankung vorliegt. Bei einer Rückkehr in den Iran ist aufgrund des labilen psychischen Zustands des Klägers ("besorgniserregend"), der bei ihm festgestellten, sich vertiefenden suizidalen Neigung (Nachsterbewunsch) sowie der subjektiv empfundenen erheblichen Ängste im Zusammenhang mit einer Rückführung eine erhebliche und alsbaldige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konkret zu befürchten. Vor dem Hintergrund der Bekundungen der Frau Diplom-Psychologin S. in der mündlichen Verhandlung, auf die hier Bezug genommen wird, hat das Gericht ferner keinen Zweifel daran, dass der Kläger derzeit akut behandlungsbedürftig ist und es hierzu insbesondere (auch) psychotherapeutischer und sozialtherapeutischer Maßnahmen dringend bedarf.

19

Eine solche ausreichende Behandlung ist im Iran für den Kläger gegenwärtig indes nicht hinreichend gewährleistet. Denn eine (ambulante oder stationäre) Psychotherapie ist im Iran "kein Thema", weil sie als "westliche Unkultur" angesehen wird (vgl. VG Arnsberg, U. v. 09.02.2007 – 13 K 1978/05.A -, juris, m. w. N.). Die dennoch angebotenen psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen sind zudem sehr kostspielig und müssen von den Patienten oder ihren Familien bezahlt werden mit der Folge, dass bei mittellosen Patienten eine entsprechende Behandlung aussichtslos ist (vgl. Deutsche Botschaft Teheran, Auskunft vom 05.12.2010 an OVG Bautzen). Gemessen daran ist in Bezug auf den Kläger zu berücksichtigen, dass dessen im Iran lebenden Eltern mittlerweile pensioniert sind und der Kläger nach Angaben der Frau Diplom-Psychologin S. aufgrund seines Krankheitsbildes gegenwärtig nicht fähig ist, seinen Tagesablauf zu strukturieren und für sich selbst zu sorgen, d. h. durch eigene Erwerbstätigkeit die Kosten für seinen Lebensunterhalt und seine medizinische Behandlung aufzubringen.

20

Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Aspekte (Gesundheitszustand, Behandlungsbedürftigkeit und fehlende Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen) würde der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nach der Überzeugung des Gerichts in eine ausweglose Lage geraten, die es abzuwenden gilt.

21

Da nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung unzulässig ist, wenn – wie hier - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, war neben der teilweisen Änderung der Nr. 3 die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts vom 31.01.2013 aufzuheben. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, bei der trotzdem eine Abschiebung in Betracht kommen könnte, sind nicht ersichtlich.

22

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

23

Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst in vollem Umfang auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

24

Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt:

25

Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger die Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrages sprechen, nicht auszuräumen. Stattdessen hat er sich zusätzlich widersprochen und sein Vorbringen nicht unerheblich gesteigert.

26

Widersprüchlich sind zunächst seine Angaben hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses. Im Rahmen seiner Befragung durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf, unmittelbar nach seiner Einreise am 25.12.2010, gab er hierzu ausschließlich an, er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil er sich an der grünen Protestbewegung gegen den Präsidenten beteiligt habe und er wegen der Teilnahme an Demonstrationen nach den Wahlen von den Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Hiervon hat er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19.01.2011 nicht weiter berichtet. Vielmehr gab er als maßgeblichen Grund für seine Ausreise nunmehr an, dass er im Iran bei einem privaten Bauunternehmer – als Aushilfe und technischer Zeichner (vgl. Befragung vom 29.12.2010) - angestellt gewesen sei und es in der Firma unter den Mitarbeitern immer wieder Diskussionen gegeben habe. Eines Tages sei die Diskussion so weit gegangen, dass einer der Mitarbeiter gesagt habe, dass auch ihre Firma korrupt sei. Er habe ihn dann gefragt, was er damit meine, verschiedene Sachen dazu gesagt und Position bezogen. Deswegen sei er von einem anderen anwesenden Angestellten wohl angezeigt und am folgenden Tag von Unbekannten verschleppt, anschließend für zwei Tage festgehalten und verhört worden. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er seinen Vortrag hierzu erneut verändert und nicht unerheblich gesteigert. Als Grund für seine Entführung gab er hier an, es habe in dem Bauunternehmen ein konkretes Bauprojekt hinsichtlich einer Sporthalle gegeben, dessen Auftraggeber der Gouverneur der Provinz Hamedan gewesen sei. Er und weitere Ingenieure seien für die Kostenschätzung des Projekts verantwortlich gewesen und angehalten worden, die Baukosten hochzurechnen, damit möglichst hohe Fördergelder fließen. Dies sei zwischen dem Gouverneur und dem Chef des Bauunternehmens so vereinbart gewesen. Anlässlich einer Baubesprechung habe er sich dann zu Wort gemeldet und die geplante Manipulation in Anwesenheit des Gouverneurs gerügt, sich dahingehend geäußert, dass "auch der Revolutionsführer selbst ein Dieb" sei und auch gedroht, die für Korruption zuständige Behörde über die Vorgänge zu informieren. Von alledem hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nichts berichtet. Dies verwundert umso mehr, als er am Ende dieser Anhörung auf entsprechendem Vorhalt des Anhörenden, die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Vorbringens ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Anhörungsniederschrift vom 19.01.2011, S. 4, Bl. 65 d. BA-A). Insoweit entsteht der Eindruck, als habe der Kläger nach Ablehnung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt, versucht sein Vorbringen dem anzupassen, was nach seiner Vorstellung zum Erfolg seiner Klage führen dürfte.

27

Auch im Übrigen weist das Asylvorbringen des Klägers Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Dies gilt namentlich u. a. für seine Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt und den Hintergrund der Aufgabe seines Studiums (vgl. Anhörungsniederschrift vom 19.01.2011, S. 5, Bl. 66 d. BA-A, Niederschrift der Befragung durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf vom 25.12.2010, Bl. 48 d. BA-A sowie Niederschrift der Befragung vom 29.12.2010, Antwort zu Frage 18, Bl. 19 d. BA-A), seine Angaben hinsichtlich der Dauer der Autofahrt zum Ort seiner angeblichen Inhaftierung sowie hinsichtlich des Ortes, an dem man ihn wieder habe freigelassen (vgl. Angaben im Rahmen der Befragung zum biografischen Hintergrund, Psychologische Stellungnahme d. Frau Dipl.-Psych. S. vom 16.05.2014, S. 2, Bl. 46 d. GA; Schr. d. RA B. vom 07.03.2013, S. 2, Bl. 22 d. GA und Sitzungsniederschrift vom 27.02.2015, S. 7 und 8) und schließlich für seine Angaben hinsichtlich des Verlaufs der Festname. Denn während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angab, man habe ihn während der Festnahme nichts getan, nicht einmal angefasst, gab er im Rahmen der Befragung zum biografischen Hintergrund an, er sei herumgestoßen und geschlagen worden. Soweit er schließlich in der mündlichen Verhandlung das Gebäude, in welchem man ihn festgehalten habe, näher beschrieben hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.02.2015, S. 8) lässt sich dies nicht ohne Weiteres mit seiner Angabe in Einklang bringen, man habe ihm erst in dem Raum, in dem man ihn verhört habe, die Augenbinde abgenommen (vgl. Schr. d. RA B. vom 07.03.2013, S. 2, Bl. 22 d. GA) und dort wieder angelegt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.02.2015, S. 13).

28

Wegen dieser und vom Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten ist das Asylvorbringen des Klägers insgesamt unglaubhaft geblieben. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl den angeblichen Verhörsraum als auch die vernehmenden zwei Personen im Einzelnen beschreiben konnte. Dies rechtfertigt für sich indes keine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Denn diese Angaben erfolgten jeweils ausschließlich auf ganz konkrete und ins Detail gehende Fragen seines Prozessbevollmächtigten und lassen schon deshalb nicht zwingend den Schluss zu, der Kläger habe von tatsächlich Erlebtem berichtet. Zudem werden hierdurch die oben beschriebenen erheblichen Widersprüche im Vortrag des Klägers nicht ausgeräumt.

29

Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenwärtige psychische Erkrankung des Klägers sein Aussageverhalten beeinflusst hat bzw. beeinflusst und eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben erfordert. Denn maßgeblich ausgelöst wurde die depressive Episode nach Angaben der Frau Dipl.-Psych. S. erst durch den Freitod der Freundin des Klägers im August 2013 und seiner erfolglosen Teilnahme am Hungerstreik in Bitterfeld-Wolfen, ebenfalls im August 2013 (vgl. Psychologische Stellungnahme d. Frau Dipl.-Psych. S. vom 16.05.2014, S. 2, Bl. 46 d. GA) und damit durch Umstände, die nach seiner Anhörung vor dem Bundesamt eingetreten sind. Zudem ist der Kläger auch unter seiner Erkrankung bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich wie auch zur Person hin orientiert (vgl. Psychologische Stellungnahme d. Frau Dipl.-Psych. S. vom 16.05.2014, S. 2, Bl. 46 d. GA). Einen entsprechenden Eindruck vermittelte er auch in der mündlichen Verhandlung.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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