Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 118/17
Gründe
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Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 09.03.2017 den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den mittels Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsakt am 03.03.2017 erlassen hat und einer Erledigung des Rechtsstreits vorab mit Schriftsatz vom 03.03.2017 zugestimmt hat. Danach ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO. Danach fallen in den Fällen, in denen – wie hier – die Kläger eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben haben, die Kosten dem Beklagten zur Last, wenn die Kläger mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. Maßgeblich ist insoweit, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung über den Asylantrag der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist noch nicht entschieden worden war bzw. ein zureichender Grund den Klägern nicht bekannt war oder sie mit einem solchen rechnen mussten (vgl. VG München, Beschluss v. 09.01.2017 – M 4 K 15.30879, zitiert in juris; vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 35a; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 161, Rn. 35). Über die Kosten des Verfahrens ist hierbei nach Aktenlage zu entscheiden (vgl. VG München, Beschluss v. 06.02.2017 – M 4 K 16.31618, zitiert in juris).
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Ein zureichender Grund für die verzögerte, über 3 Monate dauernde Bescheidung der Kläger ist vorliegend nicht ersichtlich. Damit ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 3 VwGO zu tragen hat.
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Die Kläger haben am 20.11.2012 Asylanträge bei der Beklagten gestellt. Mit Bescheid vom 10.02.2015 übte die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht aus und erklärte die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. Nachdem die Beklagte über einen Zeitraum von 2 Jahren über die Asylanträge nicht entschieden hatte, erhob der Klägervertreter am 24.02.2017 die Untätigkeitsklage. Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Asylanträge der Kläger am 03.03.2017 beschieden und den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuerkannt.
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Objektiv zureichende Gründe, um eine zeitliche Verzögerung in diesem Ausmaß zu rechtfertigen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage ersichtlich; insbesondere kann eine etwaige personelle Unterbesetzung der Beklagten nicht zu Lasten der Kläger gehen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- VwGO § 75 1x
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 161 2x