Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 114/18 MD

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.144,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der mit Schriftsatz vom 27. März 2018 gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 wiederherzustellen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Dabei legt das Gericht den Antrag im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin dahingehend aus (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass sie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres - ggf. noch zu erhebenden - Widerspruchs im Hinblick auf die unter Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 untersagte Durchführung der Konzertveranstaltung „H. - am 30. März 2018 begehrt und ihr Antrag sich im Übrigen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 4. des Bescheides vom 26. März 2018 erfolgten Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet. Denn bezogen auf die Zwangsmittelandrohung kommt einem Widerspruch bereits nach § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung zu. Mithin ist diesbezüglich allenfalls Raum für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer 3. des Bescheides die sofortige Vollziehung „dieser Verfügung“ angeordnet hat, so dass hiervon jedenfalls nach dem Wortlaut von Ziffer 3. des Bescheides auch die unter Ziffer 1. abgelehnte Erteilung des Antrags der Antragstellerin vom 26. März 2018 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Konzertveranstaltung am 30. März 2018 erfasst ist, geht die Anordnung der sofortigen Vollziehung „ins Leere“. Bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung - hier nach § 7 FeiertG LSA - handelt es sich um die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Ein geltend gemachter Anspruch auf Erlass dieses Verwaltungsaktes wäre in der Hauptsache mittels Verpflichtungsklage (ggf. nach ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens) zu verfolgen. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt aber nur Anfechtungswidersprüchen und -klagen eine aufschiebende Wirkung zu, die mittels einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beseitigt werden könnte.

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Die sich auf die Untersagung der Konzertveranstaltung beziehende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides gegebene Begründung erfüllt die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellten Anforderungen einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Die Begründung, es könne nicht hingenommen werden, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Störung der Ruhe des Karfreitags nicht beseitigt werden könne, ist individuell und schlüssig. Ob die Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen belastenden und für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Maßgeblich ist danach, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist für die rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit auch eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes jedoch zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht.

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Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagung der am 30. März 2018 geplanten Konzertveranstaltung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der in einem Eilverfahren möglichen und grundsätzlich auch nur gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Untersagung der Konzertveranstaltung am 30. März 2018, der auf den Karfreitag fällt, derzeit als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Untersagungsverfügung ist § 13 SOG LSA. Danach können die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Gefahr ist nach § 3 Nr. 3a SOG LSA eine konkrete Gefahr, d. h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Zur öffentlichen Sicherheit zählt nach § 3 Nr. 1 SOG LSA unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, zu der die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage - FeiertG LSA - gehören. Nach § 5 Nr. 1 FeiertG LSA sind am Karfreitag ganztägig neben den sich aus § 4 FeiertG LSA ergebenden besonderen Einschränkungen zum Schutz der Gottesdienste, die vorliegend aber nicht in Rede stehen, zusätzlich Veranstaltungen in Räumen mit Schankbereich untersagt, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Ob die von der Antragstellerin geplante Konzertveranstaltung bereits deshalb zu untersagen ist, weil sie in der Stadthalle in A-Stadt stattfinden soll, die unstreitig einen Schankbetrieb vorhält, oder ob dem dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass der Schankbetrieb am 30. März 2018 nicht stattfindet, bedarf keiner weiteren Erörterung.

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Denn nach § 5 Nr. 3 FeiertG LSA sind am Karfreitag ganztägig auch alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen untersagt, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und (Hervorhebung durch die Kammer) auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Bei der Auslegung und Anwendung des letztgenannten Kriteriums sind Sinn und Zweck des Karfreitagsschutzes in den Blick zu nehmen. Mit den besonderen Vorschriften zum Karfreitagsschutz und den an diesem Tag grundsätzlich einzuhaltenden Unterlassenspflichten sollen für die christliche Bevölkerung die äußeren Bedingungen geschaffen werden, um den Tag bedeutungsgerecht zu begehen, und zwar als Tag der besonderen Stille mit Wirkung gegenüber allen und damit auch dem nicht religiös-christlichen Teil der Bevölkerung. Wenn der Gesetzgeber damit einen Tag auf besondere Weise ausgestaltet, ist dies im Sinne der synchronen Taktung des sozialen Lebens nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist, dass aufgrund der gesetzlichen Unterlassungspflichten lediglich ein äußerer Charakter des Tages sichergestellt wird. Diese stellen den Karfreitag als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung zwar unter spezifische äußere Bedingungen, belassen deren inhaltliche Ausfüllung aber den Einzelnen selbst (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rz. 72). Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen - wie hier die Veranstaltung eines Konzertes - haben typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein und können den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen, auch wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, a. a. O. Rz. 87). Letztlich ist eine Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich, ob die Veranstaltung eine Atmosphäre in der Öffentlichkeit schafft, die der Zielsetzung eines stillen Tages widerspricht. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtinszenierung der Veranstaltung, die sich vorrangig zusammensetzt aus dem Musikstil, der Bühnenshow, den Texten, der Darstellung und der Lärmintensität. Aber auch wenn etwa die Lärmintensität für Unbeteiligte konkret nicht störend wirkt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die für die Veranstaltung betriebene Werbung, die Berichterstattung und insbesondere der Zu- und Abstrom des Publikums im öffentlichen Raum präsent sein können und dadurch die durch § 5 FeiertG LSA als einfachgesetzliche Konkretisierung der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV vermittelten Garantie der Sonn- und Feiertagsruhe bezweckte Hervorhebung des betreffenden Tages als Tag der besonderen Stille nachhaltig beeinträchtigen können.

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Dies zugrunde gelegt ist die hier in Rede stehende Konzertveranstaltung mit § 5 Nr. 3 FeiertG LSA unvereinbar. Dabei kann dahinstehen, ob diese Musikveranstaltung der Kunst dient. Denn es ist weder von der Antragstellerin hinreichend substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Veranstaltung auf den Charakter von Karfreitag Rücksicht nimmt. Die Antragstellerin hat weder im behördlichen Verfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes konkrete und umfassende Einzelheiten zu Ablauf und Inhalt des geplanten Konzertes dargetan, anhand derer sich verlässlich beurteilen ließe, ob und inwieweit das Konzert nach äußerer und inhaltlicher Gestaltung den Charakter des Karfreitag besonders berücksichtigt und es sich nicht um eine reine oder jedenfalls überwiegende Unterhaltungsveranstaltung unabhängig von diesem Feiertag handelt. Allein eine auszugsweise Vorlage von einzelnen Songtexten ist für die notwendige Beurteilung der Gesamtinszenierung ebenso wenig ausreichend aussagekräftig wie die nicht weiter belegte Behauptung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 21. März 2018, es handele sich um ein „thematisch ausgesuchtes Osterkonzert“. Hiergegen spricht bereits, dass das Konzert offenbar Teil einer Konzerttour ist. Es ist nicht ohne weitere Darlegungen der Antragstellerin anzunehmen, dass eigens für dieses am Karfreitag geplante Konzert z. B. eine gänzlich andere Songauswahl getroffen wird, um zielgerichtet dem besonderen Charakter dieses Tages Rechnung zu tragen.

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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch § 13 SOG LSA eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sind andere, die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen zur Einhaltung des § 5 FeiertG LSA nicht ersichtlich. Auch für die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 FeiertG LSA, die im Übrigen prozessual im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreiten wäre, besteht kein Raum. Nach § 7 FeiertG LSA können Ausnahmen von den Regelungen des § 5 FeiertG LSA bei Vorliegen dringender Gründe zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Feiertagsschutzes verbunden ist. Es ist bereits fraglich, ob die Zulassung einer Ausnahme im vorliegenden Fall aus den vorstehenden Gründen für sich gesehen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Karfreitagsschutzes führen würde. Jedenfalls fehlt es an einem dringenden Grund für die Zulassung einer Ausnahme. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie bereits Eintrittskarten im Wert von 7.644,00 Euro verkauft sowie Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro für Werbung und die Gage für die von ihr engagierte Band getätigt habe, vermag dies die Dringlichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung der Veranstaltung nicht zu begründen. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, wenn sie vertragliche Verpflichtungen für eine Veranstaltung an einem offenkundigen Feiertag eingeht, ohne zuvor in rechtsverbindlicher Weise die Zulässigkeit der Durchführung der Veranstaltung an diesem Tag zu klären. Die Erteilung einer mündlichen Zusage durch die Antragsgegnerin, auf welche sich die Antragstellerin beruft, hat die Antragsgegnerin bestritten. Die Antragstellerin hat keine Umstände substantiiert dargelegt, die für eine solche Erklärung der Antragsgegnerin streiten. Unabhängig davon hätte eine lediglich mündlich erteilte Zusage keinen rechtsverbindlichen Charakter (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), sondern könnte allenfalls Schadensersatzansprüche der Antragstellerin auslösen.

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Auch ein besonderes Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist gegeben. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Karfreitags wäre der besondere Schutz, unter den dieser Tag nach den vorstehenden Ausführungen gestellt ist, nicht mehr erreichbar, wenn die Veranstaltung vor einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren stattfinden würde.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohung scheidet aus, da der Bescheid der Antragsgegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet. Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1, 54 Nr. 3, 58, 59 SOG LSA. Mildere Zwangsmittel zur effektiven Durchsetzung der Untersagungsverfügung sind nicht ersichtlich. Die Androhung unmittelbaren Zwangs war im Übrigen erforderlich, da die Antragstellerin zu erkennen gegeben hat, von einer rechtlichen Zulässigkeit der Veranstaltung auch ohne Ausnahmezulassung auszugehen und in Anbetracht der bereits von ihr unternommenen wesentlichen Schritte zur Organisation der Veranstaltung und des drohenden Einnahmeausfalls sowie der Nutzlosigkeit bereits getätigter Aufwendungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin die Veranstaltung ungeachtet der Untersagungsverfügung durchführt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung bemisst die Kammer die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache mit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der Veranstaltung. Die Antragstellerin gibt in ihrer Antragsbegründung an, dass im Falle der Nichtdurchführung der streitgegenständlichen Veranstaltung die bereits verkauften Eintrittskarten im Wert von 7.644,00 Euro zu erstatten sowie eine Gage an die Musiker i. H. v. 6.500,00 zu zahlen wäre. Diese Rückerstattungs- bzw. Zahlungsverpflichtung im Falle der Nichtdurchführung ergibt ein wirtschaftliches Interesse i. H. v. 14.144,00 Euro. Dieser für die Hauptsache maßgebliche Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges nicht zu halbieren, da die Entscheidung im vorliegenden Fall in der Sache vorweggenommen wird. Die Zwangsmittelandrohung bleibt angelehnt an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.


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