Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 319/17
Gründe
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Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer des Grundstückes T.-Straße 309b, in A-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich eine Öl-Feuerungsanlage mit Öl-Heizkessel.
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Nach dem Feuerstättenbescheid vom 20. November 2015 (Az. 1525.000-1-1) hatte der Antragsteller die Überprüfungen des Öl-Heizkessels sowie dessen Schornsteins jährlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember durchzuführen. Die wiederkehrende Messung des Öl-Heizkessels sollte zweijährig ebenfalls jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember beginnend im Jahr 2015 durchgeführt werden.
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Im Jahr 2015 kam der Antragsteller diesen Verpflichtungen unstreitig nach.
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Da bis zum 31. Dezember 2016 die Arbeiten durch den Antragsteller nicht nachgewiesen waren, bat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) E. den Antragsgegner um Erlass eines Zweitbescheides. Bei der Prüfung des Vorgangs stellte sich heraus, dass nach dem Grundbuchauszug neben dem Antragsteller auch das Land Niedersachsen Miteigentümer des o. g. Grundstückes ist.
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Unter dem 19. Januar 2017 widerrief der bBSF den ursprünglichen Feuerstättenbescheid mit dem Az. 1525.000-1-1, da er festgestellt habe, dass der Antragsteller nicht alleiniger Eigentümer des Grundstückes sei.
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Mit Feuerstättenbescheid ebenfalls vom 19. Januar 2017 (Az. 1525.000-2-1) wurde dem Kläger sowie dem Land Niedersachsen durch den zuständigen bBSF aufgegeben, jeweils jährlich im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März die Überprüfung des Öl-Heizkessels und dessen Schornsteins nach Nr. 1 und 2 des Bescheides sowie zweijährig ebenfalls im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März die Wiederholungsmessung des Öl-Heizkessels beginnend mit dem Jahr 2017 nach Nr. 3 des Bescheides durchzuführen.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 26. Februar 2017 wies der bBSF mit Schreiben vom 28. Februar 2017 zunächst als verfristet zurück.
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller sowie das Land Niedersachsen zum beabsichtigten Erlass eines Zweitbescheides an, da die im Feuerstättenbescheid vom 19. Januar 2017 festgesetzten Arbeiten nicht durchgeführt oder nachgewiesen worden seien.
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Unter dem 29. Juni 2017, dem Antragsteller am 1. Juli 2017 zugestellt, erließ der Antragsgegner den streitgegenständliche Zweitbescheid, in welchem er den Eigentümern aufgab, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Maßnahmen bis zum 14. Juli 2017 durchzuführen. Für den Fall der Nichtausführung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit ca. 300,- EUR beziffert.
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Mit ebenfalls streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Juni 2017 setzte der Antragsgegner die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf 84,- Euro fest.
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Am 14. Juli 2017 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. Juli 2017 erhoben verbunden mit der Bitte, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
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Er ist der Auffassung, der Eigentümerwechsel des Grundstücks habe nicht zu einer Änderung der vorgegebenen Zeiträume im Feuerstättenbescheid führen dürfen. Der Feuerstättenbescheid sei aber auch schon deshalb rechtswidrig, da er lediglich an ihn – den Antragsteller – gerichtet sei und nicht auch an den Miteigentümer, das Land Niedersachsen. Da bereits der Feuerstättenbescheid rechtswidrig sei, sei der hier streitgegenständliche Zweitbescheid ebenfalls rechtswidrig. Auch habe ihm der bBSF bislang kein Angebot zur Durchführung der Arbeiten erstellt. Damit habe er dem bBSF nicht verwehrt, tätig zu werden. Daneben führe er die notwendigen Überprüfungen selbst durch, weshalb es keiner Überprüfung durch einen Schornsteinfeger mehr bedürfe.
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Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Juli 2017 gegen den Zweitbescheid sowie gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners jeweils vom 29. Juni 2017 anzuordnen,
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er ist der Auffassung, die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen habe der Antragsteller jährlich durchzuführen, weshalb die Überprüfungsfristen durch den Feuerstättenbescheid nicht verkürzt worden seien. Die Überprüfungen hätten nach dem widerrufenen Feuerstättenbescheid bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt werden müssen. Nach dem Feuerstättenbescheid vom 19. Januar 2017 müssten die Arbeiten nunmehr bis zum 31. März 2017 durchgeführt werden. Demnach seien die Fristen nicht verkürzt, sondern erweitert worden. Die festgesetzten Überprüfungen dürften nur durch Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen seien oder die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung erfüllten. Der Antragsteller dürfe die Arbeiten daher nicht selbst ausführen. Letztlich seien alle Bescheide beiden Miteigentümern bekannt gegeben worden.
II.
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Der Antrag ist hinsichtlich des Begehrens der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zweitbescheid vom 29. Juni 2017 zulässig, aber unbegründet (1.). Im Übrigen ist der Antrag bereits unzulässig (2.).
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1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO zulässig, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Zweitbescheid vom 29. Juni 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 25 Abs. 4 SchfHwG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist aber unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die auf-schiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch den gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes gerade dem öffentlichen Interesse kraft Gesetzes einen hohen Stellenwert zugebilligt hat.
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Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Da die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch des Antragsgegners aller Voraussicht nach unbegründet ist, da sich die Anordnungen als rechtmäßig erweisen.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Welche Anlagen innerhalb welcher Zeiträume gereinigt und überprüft werden müssen, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Der bBSF setzt nach § 14 a SchfHwG gegenüber den Eigentümern in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind. Die Eigentümer sind verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten durchführen zu lassen. Die Durchführung der Arbeiten ist dem bBSF innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG vom Eigentümer nachzuweisen.
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Dem Antragsteller ist mit Feuerstättenbescheid vom 19. Januar 2017 aufgegeben worden, jeweils jährlich im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März die Überprüfung des Öl-Heizkessels und dessen Schornsteins nach Nr. 1 und 2 des Feuerstättenbescheides sowie zweijährig ebenfalls im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März beginnend im Jahr 2017 die Wiederholungsmessung des Öl-Heizkessels nach Nr. 3 des Bescheides durchzuführen. Der Feuerstättenbescheid setzt dabei nur jene Schornsteinfegerarbeiten fest, die der Antragsteller nach den gesetzlichen Vorschriften durchführen lassen muss.
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Wurde der bBSF nicht selbst mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt und unterbleibt der Nachweis der Durchführung durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb, so informiert der bBSF die zuständige Behörde gemäß § 25 Abs. 1 SchfHwG. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde sodann in einem Zweitbescheid gegenüber den Eigentümern fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Auf Mitteilung des bBSF E. erließ der Antragsgegner am 29. Juni 2017 nach Anhörung des Antragstellers sowie des Landes Niedersachsen als Eigentümer den Zweitbescheid, in welchem er den Eigentümern in Nr. 1 des Bescheides aufgab, die Überprüfung des Öl-Heizkessels sowie dessen Schornsteins und die wiederkehrende Messung des Öl-Heizkessels bis zum 14. Juli 2014 zu veranlassen.
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Diese Fristenbestimmungen des Zweitbescheides begegnen vorliegend keinen Bedenken. Insbesondere stellen sie keine unzumutbare Belastung für den Antragsteller dar. Hinsichtlich der Überprüfung des Öl-Heizkessels sowie dessen Schornsteins fand die letzte Überprüfung des Öl-Heizkessels Ende des Jahres 2015 statt. Bis zum 31. Dezember 2016 hätte sodann nach Nr. 2.6 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO die nächste Überprüfung erfolgen müssen. Der im Feuerstättenbescheid vom 19. Januar 2017 festgesetzte neue Überprüfungszeitraum verschiebt die Überprüfung bis spätestens zum 31. März 2017 und liegt somit drei Monate nach dem ursprünglichen Termin. Die letzte Messung nach § 15 Abs. 3 der 1. BImschV erfolgte ebenfalls Ende des Jahres 2015. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 der 1. BImSchV hat der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Nach dem widerrufenen Feuerstättenbescheid vom 20. November 2015 hatte der Antragsteller diese Messung Ende des Jahres 2015 durchführen lassen. Die nächste Messung war auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 festgesetzt. Nach dem Feuerstättenbescheid vom 19. Januar 2017 soll der Antragsteller die für ursprünglich Ende des Jahres 2017 vorgesehene Messung nunmehr Anfang des Jahres 2017 durchführen. In dem hier streitgegenständlichen Zweitbescheid setzte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Durchführungsfrist bis zum 14. Juli 2017. Dies stellt weder eine unzumutbare Belastung für den Antragsteller dar, noch widerspricht es den gesetzlichen Vorgaben. Denn § 15 Abs. 3 Nr. 2 der 1. BImSchV legt dem Betreiber einer Öl-Feuerungsanlage keine feste zweijährige Frist für die maßgeblichen Messungen auf, sondern fordert lediglich, dass „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ die Messungen zu erfolgen haben. Erfolgte die letzte Messung im Kalenderjahr 2015, durfte der Antragsgegner mithin die nächste Messung für das Kalenderjahr 2017 festsetzen. Dies begegnet vor allem auch vor dem Hintergrund keinen Bedenken, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO die Messungen und Überprüfungen möglichst im gleichen Zeitraum festgesetzt werden sollen. Die jährlichen Überprüfungen aber wurden im Jahr 2016 nicht durchgeführt. Nach Widerruf des ursprünglichen Feuerstättenbescheides konnte der bBSF wie auch der Antragsgegner den Eigentümern aber keine Durchführungsfrist auferlegen, die in der Vergangenheit liegt. Um den Anforderungen der KÜO dennoch gerecht zu werden, war die Festsetzung der Überprüfungen nach der KÜO auf Anfang des Jahres erforderlich und eine Festsetzung der Messungen nach der 1. BImschV im gleichen Zeitraum sachgerecht. Hinzu tritt, dass die Festsetzung durch den Antragsgegner lediglich zweieinhalb Monate vor dem ursprünglichen (aber widerrufenen) Zeitraum liegt.
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Diesen festgesetzten Verpflichtungen ist der Antragsteller im Jahr 2017 nicht nachgekommen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist der Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die dort angeführten Arbeiten zu veranlassen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll diese Vorschrift klarstellen, dass die genannten Pflichten den Eigentümern obliegen und sie einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen haben (BT-Drs. 16/9237, S. 29; BT-Drs. 16/9794, S. 16). Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG ist der Eigentümer verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter betreffend den Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten. Danach hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass erteilte Aufträge auch erfüllt und erforderliche Arbeiten fristgerecht erledigt werden, notfalls unter Ausschöpfung zielführender Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Initiative hat nicht mehr wie früher notwendig vom bBSF auszugehen, der infolge der Eröffnung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerhandwerk insoweit kein Monopol mehr hat. Die Beauftragung richtet sich vielmehr seit dem 1. Januar 2013 nach dem Privatrecht. Auf ein etwaig unterbliebenes Angebot des bBSF, die Arbeiten fristgerecht durchzuführen, kann sich der Antragsteller bei dieser Rechtslage jedenfalls so lange nicht berufen, wie er nicht geltend machen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, die notwendigen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Sofern der Antragsteller hierzu vorträgt, dass er selbst die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen habe, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nach § 2 Abs. 1 SchfHwG darf die Durchführung dieser Arbeiten nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen. Beide Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.
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Ebenfalls unschädlich ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen den Feuerstättenbescheid vom 19. Januar 2017 erhoben hat, da einem Rechtsbehelf nach § 14 a Abs. 5 Satz 1 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Bescheid demnach vollziehbar ist.
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Da nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die zuständige Behörde in dem Zweitbescheid selbstständig Zeitraum und Arbeiten nach der 1. BImSchV festsetzt, ist es insoweit auch ohne Belang, dass der von dem Antragsteller angefochtene Feuerstättenbescheid vom 19. Januar 2017 trotz Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 14 a Abs. 5 Satz 1 SchfHwG vollziehbar ist. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut bestimmt die zuständige Behörde nicht schlicht eine (Nach-)Frist zur Durchführungen der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten, sondern legt einen eigenen Zeitraum „nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder [bei] wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ fest.
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2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 29. Juni 2017 anzuordnen, ist bereits unzulässig.
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Bei dem Kostenfestsetzungsbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in diesen Fällen der gerichtliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Die Durchführung des behördlichen Antragsverfahrens ist Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren und kann, nachdem das gerichtliche Verfahren anhängig geworden ist, nicht mehr heilend nachgeholt werden oder durch eine Einlassung der Behörde zur Sache ersetzt werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2003 – 2 M 42/02 –, juris, m. w. N.). Selbst wenn man das Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 13. Juli 2017 dahingehend versteht, dass in diesem auch ein Aussetzungsantrag i. S. d. § 80 Abs. 6 VwGO gestellt worden sein sollte, so wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO spätestens mit der ausdrücklichen Bestätigung durch den Antragsteller gegenüber dem Gericht im Schriftsatz vom 30. August 2017 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war über einen möglichen Aussetzungsantrag aber noch nicht entschieden. Auch lag kein Grund für eine Entbehrlichkeit des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor. Danach ist das behördliche Verfahren dann entbehrlich, wenn die Behörde ohne sachlichen Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat oder die Vollstreckung droht. Dass der Antragsgegner innerhalb von ca. anderthalb Monaten in der (Sommer-)Ferienzeit nicht über den Antrag entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Für die Annahme einer drohenden Vollstreckung genügt die Vollziehbarkeit des Bescheides (wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), die Fälligkeit der Forderung und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung nicht. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2003, a. a. O., m. w. N.). Derartiges ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse des Antragstellers richtet sich vorliegend gegen die Durchführung der in dem streitgegenständlichen Zweitbescheid festgesetzten Arbeiten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bemisst das Gericht dieses Interesse in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung aus § 14 b SchfHwG mit 500,- Euro für das Hauptsacheverfahren. Denn nach § 14 b SchfHwG betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500,- Euro im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben. Der hier gegenständliche Zweitbescheid dient letztlich der Ermöglichung der behördlichen Durchsetzung des Feuerstättenbescheides gegebenenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwangs. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung auch hier zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist vorliegend in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 250,- Euro zu halbieren. Nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges bleibt die Androhung der Ersatzvornahme für die Berechnung des Streitwertes vorliegend außer Betracht. In Anlehnung an Ziff. 1.5 bemisst das Gericht den Streitwert hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbescheides auf ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes i. H. v. 84,- Euro, also auf 21,- Euro. Dies ergibt einen Streitwert von insgesamt 271,- Euro.
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