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SchfHwG § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Der Eigentümer hat das Formblatt und die Bescheinigungen spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abzusenden. Die Unterlagen müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen. Soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat, kann der Eigentümer diesen verwenden.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Dabei hat der ausführende Schornsteinfeger das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen elektronisch in maschinell auslesbarer und auswertbarer Form unter Angabe der Objektnummer laut Feuerstättenbescheid zu übermitteln, soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 ZB 24.2180
9. Januar 2026
22 ZB 24.2180 9. Januar 2026
GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 23.260
14. August 2025
B 8 K 23.260 14. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 S 24.1197
10. Dezember 2024
B 8 S 24.1197 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 19.497
14. November 2024
M 16 K 19.497 14. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 K 24.65
14. Oktober 2024
W 8 K 24.65 14. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 A 165/22
21. August 2024
1 A 165/22 21. August 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 97/24 und 4 E 83/24
12. Juli 2024
4 B 97/24 und 4 E 83/24 12. Juli 2024
GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 21.1277
13. März 2024
B 8 K 21.1277 13. März 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 2077/21
24. November 2021
1 L 2077/21 24. November 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 32/21
24. November 2021
6 B 32/21 24. November 2021