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SchfHwG § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

Referenzen

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Zitiert von

GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 23.260
14. August 2025
B 8 K 23.260 14. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 S 24.1197
10. Dezember 2024
B 8 S 24.1197 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 19.497
14. November 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 K 24.65
14. Oktober 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 A 165/22
21. August 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 97/24 und 4 E 83/24
12. Juli 2024
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 32/21
24. November 2021
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 897/20
2. Dezember 2020
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 319/17
11. April 2018
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1258/16
7. Juli 2016
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