Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (11. Kammer) - 11 B 14/19
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 21.03.2019, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, verfügte Rückkehrentscheidung.
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Sein Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rückkehrentscheidung in Form der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat teilweise Erfolg.
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A. Der Antrag ist zulässig.
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Er wahrt die gesetzliche Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nach Zustellung des Bescheides am 29.03.2019 an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers.
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Der Antrag ist zusammen mit der Klage am 03.04.2019 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen.
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B. Der Antrag in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, über den die Berichterstatterin von Gesetzes wegen als Einzelrichterin (76 Abs. 4 S. 1 AsylG) entscheidet, ist teilweise begründet.
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I. Zwar bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG an der Entscheidung des Antragsgegners die Anträge des Antragstellers auf Anerkennung der Asylberechtigung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
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Nach dieser Vorschrift darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
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„Angegriffener Verwaltungsakt“ in diesem Sinn und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die nach § 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 34, 35 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung (Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 12. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2018, § 36 AsylG, Rn. 21).
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Unmittelbarer Bezugspunkt der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist also nicht der materielle Asylanspruch als solcher, dessen Bestehen das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid verneint hat (Kluth/Heusch/Pietzsch, Ausländerrecht, Verlag C.H.Beck, München 2016, § 36, Rn. 36 m.w.N.). Die gerichtliche Prüfung bezieht sich vielmehr auf die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt den Asylbewerber nach §§ 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 34, 35 AsylG die Abschiebung nach Ablauf der Ausreisefrist von einer Woche androhen darf.
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Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unterliegt nur dann ernstlichen Zweifeln, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (Kluth/Heusch/Pietzsch, a.a.O., m.w.N.). Es reicht mithin nicht aus, dass überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme also mindestens genauso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Es müssen vielmehr gewichtige Gründe vorliegen, die den Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nähren (Kluth/Heusch/Pietzsch a.a.O., m.w.N.).
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Auf welche Kriterien sich die nach den vorgenannten Maßgaben eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle im Ergebnis bezieht, hängt von dem jeweiligen rechtlichen Anknüpfungspunkt der auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 i. V. m. §§ 34,35 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung ab. Insofern ist der Inhalt der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag jedenfalls mittelbar für die Prüfrichtung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Bedeutung.
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Müssen nach dem Tatbestand, auf den das Bundesamt seine negative Entscheidung über den Asylantrag und daran anknüpfend die Abschiebungsandrohung stützt, bestimmte Voraussetzungen "offensichtlich" vorliegen, hat das angerufene Verwaltungsgericht (ausschließlich) darüber zu befinden, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln unterliegt (Kluth/Heusch/Pietzsch, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).
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Verlangt der Anknüpfungspunkt für die Abschiebungsandrohung keine Offensichtlichkeit, müssen deshalb die Voraussetzungen des Tatbestandes selbst ernstlich zweifelhaft sein, damit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Asylbewerbers entsprochen werden kann (Kluth/Heusch/Pietzsch, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.).
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Stützt das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrages mithin – wie hier - als offensichtlich unbegründet auf einen der Tatbestände des § 30 Abs. 3 AsylG, muss das Vorliegen einer der dort aufgezählten Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers ernstlich zweifelhaft sein (Kluth/Heusch/Pietzsch a.a.O. Rn. 40, m.w.N.).
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In Anwendung dieser Grundsätze bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.
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1. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen.
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So verhält es sich hier.
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Der Antragsteller räumt in seiner Anhörung am 20.03.2019 selbst ein, er habe auf Anraten seines Anwaltes am 12.03.2019 einen Asylantrag gestellt, um dadurch seiner bereits für den 23.02.2019 vorgesehenen Abschiebung zu entgehen. Seit Juni 2018 wisse er, dass sein Antrag auf Wehrdienstaufschub in der Türkei keinen Erfolg gehabt habe.
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Damit hatte der Antragstellung auch seit vielen Monaten hinreichend Zeit, den Asylantrag mit dieser Begründung zu stellen.
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Zwar wird die Ansicht vertreten (Kluth/Heusch, a.a.O., § 30, Rn. 45; Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 15; VG Freiburg, Beschluss vom 06.02.2019 –A 14 K 221/19-, juris, Rn. 9), es fehle auch an einer ausreichenden Gelegenheit, wenn der Ausländer wegen eines anderweitig gesicherten Status keine subjektive Veranlassung gehabt habe, einen Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, um Schutz vor der von ihm befürchteten Verfolgung zu erhalten.
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Diese Fallgestaltung ist hier aber gerade nicht gegeben.
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Der Antragsteller wusste, dass sein Aufenthalt auf einer bloßen Duldung beruhte, die zudem abgelaufen war. Andernfalls hätte für ihn keine Veranlassung zu der Terminvereinbarung am 23.02.2019 bestanden, um die Verlängerung seiner Duldung zu erreichen.
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2. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen für den Antragsteller ebenfalls nicht vor.
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Gemäß § 60 Abs.5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
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a. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit der EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23.03.2016,F.G. gegen Schweden –Nr.43611/11-, § 110 m.w.N.).
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Im Gegensatz zu dem internationalen Schutz gewährt der Abschiebungsschutz Schutz unabhängig von einem politischen Charakter der Maßnahme oder dem Bezug auf eines der in Art. 1 A Nr. 2 GFK, § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG erwähnten persönlichen Merkmale. Es ist auch nicht erforderlich, dass der drohende Verstoß gegen die Bestimmungen der EMRK von staatlichen Akteuren ausgeht (BverwG, NVwZ 2013, 1489; NVwZ-RR 2014, 487).
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Ein Abschiebungshindernis ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebietes nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint (BVerwG, AuAS 2004, 125; NVwZ 2000, 1302). Es bedarf daher einer konkreten Prüfung der einzelnen Gewährleistungen der EMRK auf die Frage hin, ob sich im konkreten Fall daraus gleichwohl ein Abschiebungsverbot ergeben kann (EGMR InfAuslR 2010, 47 –Abdolkhani und Karimnia, juris).
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Das ist hier gerade nicht der Fall.
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Der Antragsteller ist gesund und erwerbsfähig. Er hat zuvor in Deutschland gearbeitet, konnte sich ernähren und seine Mutter in der Türkei damit finanziell unterstützen. Es ist deshalb nicht erkennbar, warum er in der Türkei nicht auch für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
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Zudem sind die Grundversorgung und die medizinische Versorgung nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert.
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In der Türkei gibt es zwar keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden aber über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt und von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardmlama ve Dayanima Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (vgl. Lagebericht).
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Die medizinische Versorgung durch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite vor allem in ländlichen Provinzen bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es im Jahr 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 % in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen (vgl. Lagebericht ebenda S. 27). Psychiater praktizieren und zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 standen im Jahr 2011 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen einiger Regionalkrankenhäuser. Auch sind therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige vorhanden (auch zur Behandlung psychischer Erkrankungen vgl. Lagebericht).
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Zum 01. Januar 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt für alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei mit Ausnahmen u.a. für Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Bis Mitte des Jahres 2014 haben sich rund 12 Mio. Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen, für rund 8 Mio. von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen (vgl. Lagebericht).
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Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden „Grünen Karten“ (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten (vgl. Lagebericht ebenda S. 29).
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Dass dem Antragsteller etwa erforderliche öffentliche Hilfen verweigert würden, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Er wird in seinem Heimatdorf bei seiner Familie leben können und hat somit eine zusätzliche Unterstützung.
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b. Auch aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr in die Türkei vor dem 01.01.2020 noch mit seiner Einberufung zum nicht abgeleisteten Wehrdienst rechnen könnte, so dass ihm im Falle einer Verweigerung die Inhaftierung droht, folgt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
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Für eine im Zeitpunkt der Abschiebung bereits erfolgte Wehrdienstverweigerung, die eine Bestrafung nach sich ziehen könnte, bestehen jedoch bereits keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat selbst nicht vorgetragen, dass er bereits gemustert bzw. einberufen worden wäre oder er sogar schon gegenüber den türkischen Behörden erklärt hätte, den Wehrdienst zu verweigern. Auch aus der möglichen Annahme einer künftigen, erst nach der Rückkehr des Antragstellers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Bestrafung, folgt hier nichts anderes. Zwar kann sich aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für ein Abschiebungsverbot eintreten werden.
Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft. Die Wehrdienstverweigerern in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung verletzt nach dieser Rechtsprechung Art. 3 EMRK (EGMR, Urteil vom 12. 06. 2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei).
Danach kommt ein Abschiebungsverbot allerdings nur dann in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (zu einem solchen Fall vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. 12. 2017 - OVG 10 B 10.12 -).
Daran fehlt es bei dem Antragsteller.
Sein Vortrag bietet hierfür keine Anhaltspunkte.
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c. Der Antragsteller würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen einer Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
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Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht).
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Aufgrund eines Runderlasses des türkischen Innenministeriums dürfen keine Suchvermerke (insbesondere für Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen) mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden; vorhandene Suchvermerke sollen Angaben türkischer Behörden zufolge im Jahr 2005 gelöscht worden sein (vgl. Lagebericht).
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Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei Verwandten, sonst im Einzelfall ggf. in einem Waisenhaus oder Kinderheim. In letzterem Fall sollten die zuständigen türkischen Behörden rechtzeitig informiert werden (vgl. Lagebericht).
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In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Bei dieser Personenkontrolle können türkische Staatsangehörige mit einem gültigen türkischen, sie zur Einreise berechtigenden Reisedokument die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht). Die Einreisekontrollen wurden bereits im Zuge der Flüchtlingskrise verstärkt, nicht erst seit dem Putschversuch (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3), nun aber gezielter mit Listen mutmaßlicher Gülen- oder PKK-Anhänger (Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17.2.2017, S. 2).
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Die Einreisekontrollen als solche stellen indessen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
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Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10. 1995 – Az.:9 C 9.95 -, Rn. 16; sowie Beschluss vom 4.02. 2004 –Az.: 1 B 291.03 -, Rn. 2,zitiert nach juris).
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Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
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Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 10 C 24.10,Rdnr.20,zitiert nach juris).
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Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Antragsteller eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
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II. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet aber insoweit ernstlichen Zweifeln als die in Ziffer 5 verfügte Frist zur freiwilligen Ausreise des Antragstellers bereits "nach Bekanntgabe dieser Entscheidung" in Lauf gesetzt wird.
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Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers ist zudem das Bestehen einer wirksamen und vollziehbaren Abschiebungsandrohung. Diese muss in ihrerAusgestaltung den Anforderungen der Rückführungslinie gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich stellt die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/1 15 (RFRL) (VGH Baden –Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18-, juris, Rn. 10 m.w.N.) dar.
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1. In diesem rechtlichen Zusammenhang erweist sich die streitgegenständliche Rückkehrentscheidung nicht bereits aus dem Grund als rechtswidrig, weil sie in einem Bescheid zusammen mit der Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthaltes des Antragstellers erfolgt ist (vgl. § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG).
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Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115, in der den Mitgliedstaaten -hier: die Bundesrepublik Deutschland- diese Möglichkeit eingeräumt wird, gelangt deshalb zur Anwendung, weil der Ausländer -hier: der Antragsteller- ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde -wie hier im streitgegenständlichen Bescheid geschehen- illegal aufhältig im Sinne dieser Richtlinie ist (EuGH, Urteil vom 19.06.2018, Gnandi, - C-181/16 -,juris, Rn. 59).
- 54
Gleichwohl ist dafür Sorge zu tragen, dass bei jeder Rückkehrentscheidung die in Kapitel III der Richtlinie 2008/115 genannten Verfahrensgarantien und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts beachtete werden (EuGH, Urteil, Gnandi, a.a.O. Rn. 60).
- 55
2. Daraus folgt, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet – wie hier- seine volle Wirksamkeit entfalten muss, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zu der Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU -, juris, Rn. 50; EuGH, Urteil, Gnandi, a.a.O., Rn. 61).
- 56
Zwar hat der Betroffene – hier: der Antragsteller- in diesem Fall nach Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 kein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf. Im Einklang mit den Anforderungen von Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz der Richtlinie muss er jedoch ein Gericht anrufen können, das darüber entscheidet, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben kann, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf entschieden wird.
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Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie sieht vor, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Betroffenen bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren gestatten muss, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben EuGH, Beschluss, a.a.O., Rn. 53).
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Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen der Entscheidung ausgesetzt werden. Daher darf insbesondere auch die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. (EuGH, Urteil, Gnandi, a.a.O., Rn. 62).
- 59
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die bundesdeutsche Regelung nach Überzeugung des erkennenden Gerichts als europarechtskonform und damit rechtmäßig.
- 60
Zwar hat gemäß §§ 75 Abs. 1,36 Abs. 1 AsylG eine Klage gegen die in dem Bescheid getroffenen Entscheidungen nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Vielmehr ist der Ausländer gemäß § 36 Abs. 3 S.1 AsylG gehalten, einen fristgebundenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.
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Das entspricht jedoch dem von Art. 46 Abs. 6a der Richtlinie 2013/32 ausdrücklich vorgesehenen Regelungssystem.
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Zudem wird Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32 entsprochen.
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Danach gestatten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben.
- 64
Diese Vorgabe wird mit der Regelung in § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG ebenfalls erfüllt.
- 65
Hier wird bestimmt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung – wie hier- vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist.
- 66
Danach kommt diesem Antrag in Bezug auf die Abschiebung aufgrund des gesetzlichen Wortlautes jedenfalls der Sache nach schon aufschiebende Wirkung zu (VG Minden, Beschluss vom 26.03.2019 – 10 L 1297/18.A -, juris, Rn. 46 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 – 31 L 682.18 A -, juris, Rn. 23).
- 67
Mit Blick auf die praktische Wirksamkeit (effet utile) des Unionsrechts ist diese temporäre normative Schutzanordnung zudem europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass mit rechtzeitiger Einlegung des Eilschutzrechtsbehelfs nicht nur die Vollstreckbarkeit sondern auch die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfällt (VG Berlin, a.a.O., Rn. 23 m. w. N.; VG Minden, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.).
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Für diese Auslegung spricht auch die gesetzliche Regelung in § 36 Abs.3 S. 11 AsylG.
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Hier wird bestimmt, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung hiervon unberührt bleibt.
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Das Wort hiervon kann sich in diesem Zusammenhang nur auf die Bestimmung in dem vorgehenden Satz 10 dieser Vorschrift beziehen, der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsgesetzes nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes regelt.
- 71
Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch die in § 36 Abs. 3 Sätze 1 – 8 AsylG geregelte Fallgestaltung die Vollziehbarkeit unberührt lassen soll, hätte es eines entsprechenden Hinweises ebenso bedurft.
- 72
Der Gesetzgeber konnte auch keine andere Entscheidung über die Wirkung des Rechtsbehelfs treffen.
- 73
Die Bestimmung in Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32, wonach dem Ausländer im Falle eines unbegründeten Antrages ein Bleibrecht bis zum zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf einzuräumen ist, unterscheidet sich in der Wortwahl nicht von der des Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32.
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Hat also der nationale Gesetzgeber mit der Regelung in § 75 Abs. 1 AsylG den Vorgaben in Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32 dadurch entsprochen, dass er in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes anordnet, konnte er in den Fällen des § 36 Abs. 1 AsylG nach Maßgabe des Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32 keine geringeren Rechtswirkungen einräumen wollen. Deshalb fehlt auch im Anschluss an Satz 8 der Satz, wonach die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung hiervon unberührt bleibt.
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3. Dem weiteren Erfordernis, dem Grundsatz der Waffengleichheit (EuGH, Urteil, Gnandi, a.a.O., Rn. 61), entspricht das deutsche Asylrecht, indem es in § 34 Abs. 1 AsylG für die durch das Bundesamt zu treffende Abschiebungsandrohung auf die §§ 59 und 60 Absatz 10 Aufenthaltsgesetz verweist.
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In § 59 Abs. 1 S. 6 AufenthG wird bestimmt, dass die Ausreisefrist unterbrochen und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht – wie hier im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG - entfällt.
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Hierdurch ist von Gesetzes wegen jedenfalls sichergestellt, dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn das Recht zur freiwilligen Ausreise des Ausländers ausgesetzt ist und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit – nach erstinstanzlicher unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO- erneut zu laufen beginnt. Im Ergebnis beginnt die Frist zur freiwilligen Ausreise des Ausländers damit erst nach Fristablauf für die Einlegung des Rechtsbefehls bzw. nach gerichtlicher Entscheidung hierüber.
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4. Fordert der Antragsgegner demgegenüber den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, verletzt er damit die maßgeblichen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen.
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Die Frist für die freiwillige Ausreise des Ausländers, die ihm nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit §§ 34 Abs.1, 36 Abs. 1 S. 2 AsylG i. V. m. § 59 Abs.1 AufenthG gewährt werden muss, ist danach bereits vor ihrem rechtlich gebotenen Beginn abgelaufen und kann bereits aus diesem Grund tatsächlich nicht nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnen. Die weitere Regelung in § 59 Abs. 1 S. 7, wonach es einer erneuten Fristsetzung nicht bedarf, wird damit gegenstandslos.
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Die streitbefangene Rückkehrentscheidung ist mithin insoweit rechtswidrig als die Ausreisefrist nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
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5. Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2018, Gnandi, a.a.O., Rn. 63 – 65 darüber hinaus im Falle der Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag mit der Rückkehrentscheidung – wie hier - erfordert:
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- der Betroffene müsse bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in den Genuss seiner Rechte aus der Richtlinie 2003/9 kommen (a.),
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- dem Betroffenen müsse es möglich sein, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen können, die in Anbetracht der der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (b.);
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- nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 sei ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten (c.);
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können von dem erkennenden Gericht keine weiteren Rechtsverstöße festgestellt werden.
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a. Mangels Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung behält der Betroffene – hier: der Antragsteller - seine Rechte aus der Aufenthaltsgestattung (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), insbesondere auch die Rechte aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG, vgl. dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1).
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b. Weiterhin kann sich der Betroffene auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung von Umständen berufen, die Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann.
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Nachträglich eingetretene Umstände – insbesondere nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 -, die für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse rechtlich relevant sind, werden im asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren berücksichtigt, für das die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG). Nachträgliche Umstände, aus denen inländische Vollstreckungshindernisse folgen, kann der Betroffene gegenüber der Ausländerbehörde als Vollstreckungsbehörde gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geltend machen und auch ohne Rechtsschutzlücke gerichtlich durchsetzen (siehe auch VG Berlin, a.a.O., Rn. 28).
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c. Schließlich kommt eine weitergehende – vollständige - Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 in Betracht.
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Zwar sind der vorliegenden Asylverfahrensakte und dem streitgegenständlichen Bescheid mit Ausnahme der Rechtsbehelfsbelehrung keine dementsprechenden Hinweise zu entnehmen, die den Betroffenen auf die Rechtsfolgen hinweisen, die sich aus den Wirksamkeitsvoraussetzungen ergeben, die der Europäische Gerichtshof für die Verbindung von Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung aufstellt.
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Gleichwohl folgt aus diesem Mangel an der gebotenen Transparenz nicht die Rechtsunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides.
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Diese Rechtsfolge soll nur dann eintreten, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 – C-383/13 PPU -, juris, Rn.38 m.w.N.).
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Das ist vorliegend gerade nicht der Fall.
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Der Antragsteller hat seine Rechte trotz der unterbliebenen gebotenen Aufklärung durch den Antragsgegner vollumfänglich mit dem vorliegenden Verfahren gewahrt. Ein anderes Ergebnis wäre deshalb auch dann nicht eingetreten, wenn er zuvor entsprechend belehrt worden wäre.
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6. Erweist sich damit die durch den Antragsgegner gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 5 verfügte Rückkehrentscheidung im Bescheid des Antragsgegners vom 21.03.2019 in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang anzuordnen.
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Das Gericht kann für die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides geregelte Ausreiseaufforderung unabhängig von der dort im Weiteren folgenden Abschiebungsandrohung die entsprechende Anordnung auch treffen.
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Die Ausreisefrist kann von der Abschiebungsandrohung rechtlich getrennt werden (BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 – 9 C 22/00 –, juris, Rn. 22; Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger, a.a.O., § 59 AufenthG, Rn. 24 m.w.N.).
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Die Abschiebungsandrohung ist zwar nach der Konzeption des § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG unvollständig, behält aber gleichwohl ihren Regelungsgehalt. Die Abschiebung kann - unabhängig von den hier aufgezeigten Rechtsfolgen- auch in anderen Fällen einer rechtswidrigen Ausreisefrist nicht vollzogen werden, bevor die Behörde – hier: der Antragsgegner – eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (BVerwG, Urteil a.a.O., Rn. 22, Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger, a.a.O., Rn. 25).
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Ist danach die Rückkehrentscheidung des Antragsgegners in Ziffer 5 seines streitgegenständlichen Bescheides vom 21.03.2019 grundsätzlich teilbar und damit einer im Bezug auf die Ausreisefrist isolierten Regelung zugänglich, kann die aufschiebende Wirkung zudem befristet bis zum Ablauf der durch den Antragsgegner neu zu bestimmenden Ausreisefrist angeordnet werden (vgl. § 80 Abs. 5 S. 5 VwGO).
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Der Antragsgegner wird bei seiner neuen Entscheidung über die dem Antragsteller zu setzende einwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise zu beachten haben, dass diese neue (abändernde) Rückkehrentscheidung in der Verbindung mit dem offensichtlich unbegründeten Asylantrag wiederum mit dem Rechtsbehelf gemäß § 36 Abs. 3 AsylG angegriffen werden kann. Deshalb wird er bei (erneuter) Festsetzung der einwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise klarzustellen haben, dass diese erst nach Ablauf der einwöchigen Frist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) für die Einlegung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 5 VwGO) nach Bekanntgabe des Bescheids und falls er eingelegt werden wird, nach Bekanntgabe der unanfechtbaren Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu laufen beginnt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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