Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 259/20
Tatbestand
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Die Kläger begehren von der Beklagten die Freigabe eines Breitbandanschlusses.
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Mit der am 16.11.2020 erhobenen Klage tragen die Kläger, die ihr identisches Begehren bereits zuvor erfolglos (rechtskräftiger Beschluss des Gerichts v. 4.11.2020 - 3 B 230/20 MD -) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht hatten, vor:
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Sie hätten am 17.1.2018 einen Glasfaseranschluss beantragt. Bis heute hätten sie keine Nachricht von der Beklagten zur Freigabe ihres Anschlusses. Die Vorbereitungen im Ort für die Breitbandanschlüsse seien angelaufen. Sie hätten dabei erfahren, dass ihr Grundstück weder in der Freigabeliste als genehmigt noch auf dem Verlegeplan überhaupt aufgezeichnet sei. Sie hätten seit dem 8.10.2020 versucht, eine Klärung zu dem Sachverhalt zu bekommen. Die Beklagte hülle sich aber in Schweigen bzw. mache falsche Angaben. Der eingesehene Ausführungsplan habe noch vor ihrem Grundstück geendet. Der Arbeiter vom Bautrupp habe dann noch ihr Grundstück ganz am Rand der Zeichnung eingezeichnet. Die Vorarbeiten seien nun zwar abgeschlossen, aber der Breitbandanschluss selber noch nicht vollzogen. Deshalb werde an der Klage festgehalten. Durch den bisher fehlenden Glasfaseranschluss entstehe ihnen, den Klägern, ein Schaden. Das vorhandene Internet reiche nicht aus, um das im Haushalt wohnende Kind nach den Anforderungen des home schooling zu unterrichten, so dass weitere Leistungen nachgebucht werden müssten und die Eltern hierfür Kosten tragen müssten. Laut Regierung habe schon 2018 jeder mit schnellem und leistungsstarkem Internet versorgt sein sollen. Die Antwort der Beklagten sei schon sehr fragwürdig, wo doch einmal gesagt worden sei, es fehle nur noch die Verbindung zum Router, und ein anderes Mal gesagt werde, man müsse noch die Breitbandleitung einblasen.
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Die Kläger beantragen wörtlich,
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„die Beklagte zur Einhaltung des
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Breitbandvertrages vom 17.1.2018,
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sobald in A-Stadt das Glasfaser eingeblasen wird
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und zur Freigabe des Signals zu verurteilen“.
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
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Die Beklagte erwidert: Der am 17.1.2018 für das Grundstück gestellte Antrag auf Erstellung eines Breitbandanschlusses sei in der Ausführungsplanung vom 22.7.2019 berücksichtigt und geplant worden. Die Firma B. Breitband B. führe die Arbeiten zur Herstellung des Breitbandnetzes aus. Die Firma habe ihre Mitarbeiter in 2 Baukolonnen eingeteilt. Baukolonne 1 sei für die Verlegung der Trasse innerhalb der Ortschaft zuständig. Die Baukolonne 2 stelle die Hausanschlüsse her. In der 41. Kalenderwoche des Jahres 2020 sei die Verlegung der Trasse durch die Baukolonne 1 beendet worden. Der Klägerin zu 1. sei nach ihrer Rückfrage bei den Mitarbeitern der Baukolonne 1 mitgeteilt worden, dass deren Arbeiten beendet seien und für die weiteren Arbeiten die Baukolonne 2 zuständig sei. Vermutet werde, dass die Klägerin diese Aussage falsch verstanden habe. Am Vormittag des 12.10.2020 sei die Klägerin durch den Polier der bauausführenden Firma mündlich informiert worden, dass der Breitbandanschluss hergestellt werde. Am selben Nachmittag sei eine Begehung mit der Klägerin durchgeführt und mit einem von der Klägerin gegengezeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert worden. Der Breitbandanschluss habe in der 43. Kalenderwoche (21.-22.10.2020) hergestellt werden sollen. Er sei am 21.10.2020 hergestellt worden, jedoch ohne Signal. Im nächsten Schritt werde in der 2. Phase das Glasfaserkabel eingeblasen und nachfolgend verbunden. Sobald diese technischen Voraussetzungen erfüllt seien, könne die Leitungsprüfung erfolgen und nach anschließender Dokumentation zur Inbetriebnahme an den Betreiber DNS:net übergeben werden. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Gemeindegebiet erhielten einen Glasfaseranschluss bis ins Haus; darauf wirke sie, die Beklagte, hin. Die Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen. Dies sei für das 2. und 3. Quartal 2021 terminiert.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Gerichtsakte 3 B 230/20 MD Bezug genommen. Auch die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage hat keinen Erfolg.
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Die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Herstellung/Freigabe des begehrten Breitbandanschlusses.
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Es fehlt eine gesetzliche Grundlage für das klägerische Verlangen.
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Eine verbindliche Verpflichtung für die Beklagte, „jetzt“ den vom Kläger zu 3. am 17.1.2018 beim privaten Unternehmen „DNS:NET … GmbH“ bestellten Glasfaseranschluss (Bl. 22 f. der Akte) herzustellen und freizugeben, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist nicht Vertragspartner dieser Glasfaseranschluss-Bestellung. Die Ermöglichung der Nutzung des bestellten Breitbandanschlusses liegt bei der privaten Firma, die Netzbetreiberin und Eigentümerin der dafür erforderlichen technischen Anlagen ist. Die Beklagte stellt dem Netzbetreiber für die Ausführung der Baumaßnahmen nur den öffentlichen Straßenraum zur Verfügung, trifft zusammen mit der Straßenverkehrsbehörde ggf. verkehrsrechtliche Anordnungen und begleitet die Kommunikation mit Bürgern, ohne dass ein öffentliches Netz als Einrichtung der Gemeinde entsteht (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 2.12.2019 - Au 7 K 19.915 -, zit. nach juris, Rn. 40, 43).
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Ein Rechtsanspruch zur Durchsetzung des klägerischen Antrags ergibt sich nicht aus dem Telekommunikationsrecht: Das Angebot von Internet-Breitbandanschlüssen unterliegt nach dem Telekommunikationsgesetz - TKG - vom 22.6.2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 319 der VO v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) nicht den Vorgaben der Grundversorgung. Der bei einem privaten Unternehmen vom Kläger zu 3. am 17.1.2018 bestellte Glasfaseranschluss unterfällt insbesondere nicht den Universaldienstleistungen i.S.v. § 78 TKG. Damit ist nach dem TKG kein Anbieter verpflichtet, Endkunden mit einem breitbandigen Internetanschluss zu versorgen (vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/WeitereThemen/VersorgungMitTelekommunikation/VersorgungMitTelekommunikation-node.html; Abruf: 25.1.2021), wenngleich ein solcher Anspruch rechtspolitisch erwünscht sein mag. Aus der Inanspruchnahme des kommunalen Trägers des Wegenetzes ergibt sich nichts Anderes. Der Träger der Straßenbaulast erteilt gem. § 68 Abs. 3 TKG lediglich die Zustimmung für die Verlegung von Telekommunikationslinien, stellt diese aber weder selbst her, noch obliegt ihm die „Freigabe“ des Anschlusses.
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Ebensowenig bietet die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation Access-Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt (NGA-RL-LSA) - RdErl. v. 27.10.2015 (MBl. LSA S. 736) i.d.F. v. 24.4.2018 (MBl. LSA, S. 207) - eine gesetzliche Grundlage für das Begehren der Kläger. Hierbei handelt es sich lediglich um eine interne Verwaltungsvorschrift ohne Rechtsnormqualität. Sie wendet sich an die Zuwendungsempfänger bei der Gewährung öffentlicher Fördermittel zum Breitbandausbau, jedoch nicht an die einzelnen Glasfaseranschluss-Nutzungsinteressenten. Wenn es in dieser Richtlinie unter Ziff. 1.1 (Allgemeines), 1.1.1 Abs. 2 S. 1 und 2 heißt, „Das Land Sachsen-Anhalt soll bis zum Ende des Jahres flächendeckend mit einem Next Generation Access (NGA-) Breitbandzugangsnetz von mindestens 50 Mbit/s versorgt sein. Der NGA-Breitbandausbau liegt in der Hand privatwirtschaftlicher Unternehmen.“, ist zu konstatieren, dass es sich bei der „Soll“-Bestimmung nicht um ein „Muss“, mithin keine strikte Verpflichtung, handelt. Des Weiteren ist damit ein politisches Ziel formuliert, das freilich – wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 18.1.2021 einfordern – bisher nicht vollständig umgesetzt ist. Auch durch dieses faktische und bedauernswerte Defizit ergibt sich aus der Richtlinie – und anderen Vorschriften – keine Einklagbarkeit der flächendeckenden Breitbandversorgung. Bezüglich der Inanspruchnahme der Gemeinden erschließt sich dies auch aus dem klaren Wortlaut der Beifügung der Richtlinie in Ziff. 1.1.1. Abs. 2 S. 2: „Der NGA-Breitbandausbau liegt in der Hand privatwirtschaftlicher Unternehmen“.
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Überdies bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass die Beklagte den Klägern einen Zugang zum in der Herstellung befindlichen Glasfasernetz der Fa. DNS:net … GmbH verhindert, verwehrt, verzögert oder bestreitet. Letztlich scheitert das Begehren der Kläger auch nicht daran, dass die Kläger den Vertretern der Verbandsgemeinde insoweit kein Vertrauen schenken und der Auffassung sind, sie hätten ihnen gegenüber falsche Angaben gemacht, sondern daran, dass es gegenüber der Beklagten – wie ausgeführt – in dem für die Entscheidung maßgeblichen heutigen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage in keiner Hinsicht einen Rechtsanspruch auf die begehrte „Freigabe“ des Glasfaseranschlusses gibt.
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Die Klage ist nach alldem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 173 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 B 230/20 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 19.91 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 319 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- TKG 2021 § 78 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes 1x
- TKG 2021 § 68 Schlichtung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 173 1x
- VwGO § 84 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x