Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 250/21 MD

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 31.05.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 30.09.2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung des Beklagten. Er ist seit Juli 1991 im Polizeivollzugsdienst tätig. Mit Bescheid vom 31.08.2010 stellte das Ministerium des Innern im Anschluss an die Einführungszeit und die bestandene Prüfung die Befähigung für die Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2 bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsgruppe A fest.

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Am 09.12.2020 schrieb der Beklagte erstmalig den nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO bewerteten Dienstposten für einen „Sachbearbeiter im Lage- und Informationsdienst (LIZ)/Zentrale Informationen/Internationale Rechtshilfe“ des beklagten A. aus. Die Ausschreibung richtete sich an Polizeivollzugsbeamte des Landes, „die die Laufbahnbefähigung gemäß § 14 Abs. 3 LBG LSA für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt“, besaßen und sich mindestens im zweiten Beförderungsamt befanden. Ferner sah das Anforderungsprofil vor, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich der Wechselschichtdiensttauglichkeit bestehen durften. Auf die Bewerbung des Klägers vom 10.01.2021 stellte der Beklagte in einem Vermerk vom 18.01.2021 unter Bezugnahme auf eine Mitteilung von Frau Dr. B., Polizeiärztliches Zentrum A-Stadt, fest, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (u.a.) Nachtschichttätigkeiten nicht ausüben dürfe und deshalb den Anforderungen für den ausgeschriebenen Dienstposten nicht genüge. Auf die im Anschluss erfolgte neuerliche Ausschreibung vom 10.02.2021 erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit Herrn Dr. P. (A.) mit einer E-Mail vom 02.03.2021, dass er seine Bewerbung aufrecht erhalte. Nachdem Frau Dr. B. unter dem 08.03.2021 gesundheitliche Einschränkungen in Bezug auf eine Verwendung im Wechselschichtdienst nicht mehr festgestellt hatte, stellte der Beklagte mit Auswahlvermerk vom 05.05.2021 fest, dass der Kläger, der einzige Bewerber, die Anforderungen des Anforderungsprofils erfülle und dass deshalb, vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates, beabsichtigt sei, ihm den Dienstposten zu übertragen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 06.05.2021 mitgeteilt.

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Mit Bescheid vom 31.05.2021 hob der Beklagte die Auswahlentscheidung vom 05./06.05.2021 auf. Bei erneuter Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger nicht über eine unbeschränkte Laufbahnbefähigung verfüge, sondern im Jahr 2010 den Verwendungsaufstieg absolviert und mit Bescheid vom 31.08.2010 durch das MI die „Befähigung für die Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2 bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A“ zuerkannt bekommen habe.

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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er erfülle aufgrund der abgeschlossenen Aufstiegsausbildung über die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bzw. die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Zudem sei ihm als Kriminalhauptkommissar ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 LBesO übertragen worden. Er sei auch befähigt, einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 LBesO wahrzunehmen. Die eingeschränkte Laufbahnbefähigung stehe der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nicht im Wege, weil es hier nicht um die Vergabe eines Statusamtes gehe.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2021, geändert durch Bescheid vom 20.10.2021, zurück. Dem Kläger sei mit Bescheid des MI vom 31.08.2010 nur die Befähigung für die Wahrnehmung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 11 LBesO zuerkannt worden. Die Beschränkung schließe eine dauerhafte Übertragung eines nach A 12 LBesO (oder höher) bewerteten Dienstpostens aus.

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Mit der dagegen am 27.10.2021 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er besitze aufgrund der Aufstiegsausbildung im Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt und befinde sich als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 11 LBesO) im zweiten Beförderungsamt, sodass die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Dass die eingeschränkte Laufbahnbefähigung einer Übertragung eines nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Statusamtes entgegenstehen könne, ändere an der Möglichkeit der Übertragung des Dienstpostens nichts. Die in der Polizeilaufbahnverordnung vorgesehene Zulassung zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 11 beziehe sich auf Statusämter, nicht aber auf Dienstposten. Mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens gehe eine Veränderung des Statusamtes des Klägers nicht einher. Auch nach dem Inhalt der Ausschreibung komme es darauf nicht an, weil danach für die Übertragung des Dienstpostens ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 genüge. Der Bezug auf § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Ausschreibung habe nur deklaratorischen Charakter und stelle keine zusätzliche Beschränkung des Bewerberkreises dar.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 31.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für die Besetzung des Dienstpostens Sachbearbeiter LIZ (A 12 LBesG) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, der Kläger habe nicht die in der Ausschreibung geforderte Laufbahnbefähigung i. S. d. § 14 Abs. 3 LBG LSA, weil er die Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs erworben habe. Auch wenn die Beschränkung auf Laufbahnbewerber i. S. d. § 14 Abs. 3 LBG LSA rechtswidrig sein sollte, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil in diesem Falle die Ausschreibung wiederholt werden müsse.

Entscheidungsgründe

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Die kombinierte allgemeine Leistungsklage und Anfechtungsklage ist statthaft. Mit einer isolierten Anfechtungsklage wäre dem Rechtsschutzziel des Klägers nicht genügt. Allein mit einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide wäre dem Kläger nicht gedient, weil er damit noch nicht erreicht hätte, dass der Beklagte über seine Bewerbung erneut entscheidet. Wie die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt haben, gehen beide davon aus, dass mit dem Bescheid vom 31.05.2021 und dem Widerspruchsbescheid vom 30.09.2021 nach ihrem Regelungsgehalt nicht nur die dem Kläger unter dem 06.05.2021 bekannt gemachte Auswahlentscheidung vom 05.05.2021 aufgehoben wurde, sondern zugleich über die Bewerbung des Klägers – nunmehr ablehnend – entschieden worden ist. Wenngleich nach dem Tenor des Bescheides vom 31.05.2021 nur die Auswahlentscheidung vom 05.05.2021 aufgehoben wurde, spricht die Begründung des Bescheides dafür, dass der Bescheid zugleich abschließend bestimmt, dass die Bewerbung des Klägers wegen der nach Ausfassung des Beklagten fehlenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfolglos bleibt.

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Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.

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Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 31.05.2021 und dem Widerspruchsbescheid vom 30.09.2021 die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung ablehnt, ist die Klage begründet, weil die Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ermangelt einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dafür, ein Bewerbungsverfahren mit einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt regelnd abzuschließen. Eine Rechtsgrundlage lässt sich weder dem Landesbeamtengesetz noch sonstigen beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften entnehmen. Seiner Rechtsnatur nach ist eine Auswahlentscheidung nur eine innerbehördliche organisatorische Entscheidungen ohne Außenwirkung, die als unselbständige Verfahrenshandlung lediglich der Vorbereitung der auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung zu treffenden Maßnahmen (Ernennung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung) dient. An der mangelnden Außenwirkung ändert auch der Umstand nichts, dass die Auswahlentscheidung den betroffenen Bewerbern bekannt gemacht wird. Denn diese Bekanntgabe ist nur die Ankündigung einer für die Zukunft in Aussicht gestellten dienstlichen Maßnahme, hier der Übertragung des Dienstpostens im Wege der Umsetzung.

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Ohne Erfolg indes bleibt die auf eine erneute Auswahlentscheidung gerichtete allgemeine Leistungsklage, weil die Ablehnung der Bewerbung des Klägers rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).

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Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass der Kläger auf die Ausschreibung nicht ausgewählt werden kann, weil er nicht über die dort geforderte „Laufbahnbefähigung gemäß § 14 Abs. 3 LBG LSA“ verfügt.

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Welche Anforderungen an den Bewerberkreis zu stellen sind, ergibt sich aus der Stellenausschreibung vom 10.02.2021. Mit der Stellenausschreibung konkretisiert der Dienstherr die Voraussetzungen, die er als unabdingbar oder wünschenswert ansieht, damit die Aufgaben auf dem Dienstposten kompetent und sachgerecht wahrgenommen werden können. Ist der Text der Ausschreibung unklar oder mehrdeutig, so ist der maßgebliche Inhalt in entsprechender Anwendung des § 133 BGB aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Adressaten zu ermitteln. Geheime Vorbehalte oder sonstige Bedingungen, die der Dienstherr mit der Ausschreibung verbinden will, bleiben demnach unbeachtlich, wenn sie nach dem Inhalt der Ausschreibung nicht Bestandteil des dort bestimmten Anforderungsprofils geworden sind. In der Ausschreibung heißt es in Bezug auf den angesprochenen Bewerberkreis, dass sich Polizeivollzugsbeamte aus den dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport nachgeordneten Polizeibehörden und der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt bewerben können, „die die Laufbahnbefähigung gemäß § 14 Abs. 3 LBG LSA für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen und sich mindestens im 2. Beförderungsamt befinden“.

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Diese in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen für eine Bewerbung erfüllt der Kläger nicht. Zwar besitzt er die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, weil er die „Befähigung für die Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2 bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A“ mit Bescheid des MI vom 31.08.2010 zuerkannt bekommen hat. Indes besitzt er nicht die Laufbahnbefähigung gemäß § 14 Abs. 3 LBG LSA. Denn danach sind für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern: 1.) als Bildungsvoraussetzung ein zum Hochschulstudium berechtigender Bildungsstand und 2.) als sonstige Voraussetzung: a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst, b) ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind oder c) ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die laufbahnqualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Wege des Aufstiegs von berufserfahrenen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 der mit Ablauf des 31.08.2010 außer Kraft getretenen Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.03.2006 (GVBl. LSA S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2009 (GVBl. LSA S. 721) erworben, der in der Sache dem Aufstieg wie in § 18 PolLVO in der aktuellen Fassung entspricht und seine formell gesetzliche Grundlage nicht in § 14 Abs. 3 LBG LSA, sondern in § 24 LBG LSA findet.

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Dieses im Wortlaut des Ausschreibungstextes anknüpfende Verständnis entspricht auch dem erkennbaren Zweck der Ausschreibung. Folgte man der Auffassung des Klägers und wären mit der Ausschreibung auch Beamte angesprochen, die die Befähigung im Wege des Aufstiegs für die Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nur bis zur Besoldungsgruppe A 11 LBesO zuerkannt bekommen haben, so wäre eine dauerhafte Übertragung des Dienstpostens mit dem Fürsorgegedanken nicht zu vereinbaren. Denn die dauerhafte Übertragung des nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO bewerteten Dienstpostens auf den Kläger, dem das der Dienstpostenbewertung entsprechende höherwertige Statusamt mangels Laufbahnbefähigung nicht übertragen werden kann, würde dazu führen, dass der Kläger mit der dauerhaften Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben mit Blick auf das innegehabte Amt überfordert würde. Aus Fürsorgegesichtspunkten dürften dem Kläger die Aufgaben deshalb nur für einen begrenzten Zeitraum, etwa zum Zwecke der Bewährung oder vorübergehend vertretungshalber übertragen werden. Dass dies unzweckmäßig ist, wenn der Zweck der Ausschreibung in der dauerhaften Besetzung des Dienstpostens liegt, versteht sich von selbst. Aus diesen o. g. Gründen handelt es sich bei dem Erfordernis der Laufbahnbefähigung „gemäß § 14 Abs. 3 LBG LSA“ nicht um einen bloßen Hinweis deklaratorischer Natur, sondern um eine dem Zweck der Dienstpostenausschreibung entsprechende, zusätzliche Beschränkung des Bewerberkreises.

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Ob die Begrenzung des angesprochenen Bewerberkreises auf Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung gemäß § 14 Abs. 3 LBG LSA der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besitzen, rechtmäßig gewesen ist, kann dahinstehen. Denn auch wenn sich die Eingrenzung des Bewerberkreises durch die zwingenden Anforderungsmerkmale aus formellen oder inhaltlichen Gründen als unzulässig erweisen sollte, könnte der Kläger nicht beanspruchen, auf die Ausschreibung vom 10.02.2021 und seine Bewerbung vom 10.01.2021/02.03.2021 ausgewählt zu werden, weil es dem Beklagen nicht erlaubt ist, sich im Anschluss an die Ausschreibung bei der Auswahlentscheidung vom Anforderungsprofil zu lösen und einen Bewerber auszuwählen, der die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt. Vielmehr müsste der Beklagte in dieser Lage das Auswahlverfahren abbrechen und mit einer neuen rechtsfehlerfreien Ausschreibung erneut in Gang setzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Das die Anfechtungsklage mangels Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten Erfolg hatte, stellt nur ein Unterliegen zu einem geringen Teil dar, da es sich nur um ein Durchgangsstadium zum eigentlichen Klageziel, der erneuten Auswahlentscheidung, handelt. Mit diesem Ziel ist der Kläger indes unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000 € festgesetzt.

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Gründe

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Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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