Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 37/23 MD
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 16.023,18 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den auf § 49 Abs. 3 VwVfG gestützte Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 08.03.2023 bezüglich des Zuwendungsbescheides vom 07.08.2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.12.2021 für Zuwendungen zur Förderung von „Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen“ (folgend: Richtlinie) in Höhe von 16.023,18 Euro. Zur Begründung wird in dem streitbefangenen Bescheid ausgeführt, dass die Verwendungsnachweisprüfung ergeben habe, dass die Anschaffung des Kraftfahrzeuges „Porsche Taycan 4 S“ nur hinsichtlich der Grundausstattung in Höhe von 89.484,48 Euro zusätzlich Überführungskosten von 1.110,00 Euro sowie die Kosten für Winterreifen in Höhe von 5.010,00 Euro förderungsfähig seien; die Kosten der Sonderausstattung von 31.215,52 Euro müssten hingegen in Abzug gebracht werden.
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Dabei handele es sich um eine Individualausstattung hinsichtlich Außenfarbe, Exterieur, Antrieb und Fahrwerk, Räderzubehör, Licht und Sicht, Komfort- und Assistenzsystemen, Interieur, Audio und Kommunikation und E-Performance. Denn nach Ziffer 1.1. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), welche Grundlage des Zuwendungsbescheides gewesen sei, sei die Zuwendung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Individualausstattung sei für die Erfüllung des Zuwendungszweckes nicht notwendig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung gebiete der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln den Widerruf. Atypische Besonderheiten seien nicht gegeben.
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In der dagegen fristgerecht erhobenen Klage führt die Klägerin aus, dass der Teilwiderrufsbescheid keine Ermessenserwägungen erkennen lasse und die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten sei. Zudem sei der Widerruf inhaltlich nicht begründet worden. Es sei unklar, wieso eine Sonderausstattung nicht den Förderzweck erfüllen könne. Dies sei im gesamten Verwaltungsverfahren nicht problematisiert worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Teilwiderrufsbescheid des Beklagten vom 08.03.2023 soweit hierin der Zuwendungsbescheid vom 08.08.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.122.2021 widerrufen wird, aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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vertieft und ergänzt die Begründung des Ausgangsbescheides. Die Jahresfrist zum Widerruf sei nicht abgelaufen. Denn die Klägerin sei unter dem 12.09.2022 zur Nichtanerkennung der Sonderausstattung angehört worden. Der Zweck der zugrundeliegenden Förderung bestehe in der Reduzierung von CO2-Emissionen durch Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung von erneuerbaren Energien innerhalb eines Unternehmens. Die Sonderausstattung des PKW habe keinen Einfluss auf die Reduzierung der CO2-Emissionen. Durch den Einbau der Sonderausstattung könne sogar der Effekt der Reduzierung von CO2-Emissionen verringert werden. Gerade durch Elemente wie Sitz- und Lenkradheizung werde der Stromverbrauch nicht nur unerheblich erhöht. Die Sonderausstattung sei für den Betrieb und die Nutzung des förderfähigen Fahrzeuges nicht notwendig. Es handele sich um bloße Luxuselemente, welche alleine dem Privatvergnügen des Fahrers dienten und die Fahrqualität erhöhten. Ein Bezug zum Förderzweck sei nicht ersichtlich.
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Daneben begründe auch der vorzeitige Maßnahmebeginn den Widerruf.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitbefangene Teilwiderrufsbescheid der Beklagten vom 08.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte konnte zu Recht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG den Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen, weil die Klägerin einen Teil der Zuwendungen nicht dem Zuwendungszweck entsprechend und damit förderschädlich verwendet und damit eine Auflage des Bewilligungsbescheides nicht erfüll hat. Denn die Kosten der Sonderausstattung des geförderten Fahrzeuges sind als individuelle Luxusaufwendungen als förderschädlich anzusehen und erfüllen nicht die im Zuwendungsbescheid beauflagte wirtschaftlich und sparsame Verwendung der Förderung.
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Gemäß Ziffer 1.1. der im Zuwendungsbescheid genannten und beauflagten Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist die Zuwendung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
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Der Zweck des Förderbescheides besteht in der Reduzierung von CO2-Emissionen durch Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung von erneuerbaren Energien innerhalb des Unternehmens (Nr.1.1 Richtlinie). Diesem Zweck entspricht grundsätzlich der Austausch von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren gegen Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge. Demnach ist sogar ein (Elektro)Kraftfahrzeug aus dem Luxussegment - wie hier ein Porsche - grundsätzlich förderfähig. Denn die zugrundeliegende Förderrichtlinie sieht keine diesbezüglichen Fördersummenhöchstgrenzen oder sonstige Preis- oder Leistungsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge vor. Dennoch ist bereits die Förderung eines hochpreisigen Luxuskraftfahrzeuges schwerlich mit dem staatlichen Fördergedanken der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der staatlichen Förder- und damit Haushaltsmittel in Einklang zu bringen.
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Die Beklagte ist der Klägerin bereits bei der Vorlage der notwendigen drei Angebote zur Überprüfung der wirtschaftlichen und wettbewerblichen Voraussetzungen (Nr. 3.1, 3.3 ANBest-P) durch den Nachweis telefonischer Angebote sehr weit entgegengekommen.
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Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides ist es dem Gericht aber verwehrt, die Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und die Entscheidung der Behörde an gesetzlichen Maßstäben zu überprüfen. Somit ist es dem Gericht verwehrt, die von der Beklagten bezüglich der Anwendung dieser Förderrichtlinie in ständiger Verwaltungspraxis geübte generelle Förderfähigkeit von Luxusaufwendungen oder der Akzeptierung telefonischer Angebote zu überprüfen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 09.07.2024, 3 A 159/22; juris gemeldet).
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Dies gilt aber nur insoweit, wie es sich um Aufwendungen für das Fahrzeug handelt, die den Zweck der CO2-Emissionen Reduzierung tatsächlich und einfach erfüllen. Dies beinhaltet regelmäßig die Förderung nur der Grundausstattung des Fahrzeuges, wobei diese im vorliegenden Fall mit 89.484,48 Euro im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen bereits mehr als großzügig angelegt ist (vgl. dazu im Internet ersichtliche Ausstattungsmerkmale).
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Unter diesen rechtlichen Gegebenheiten ist die geübte Verwaltungspraxis der Beklagten nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, nur die Grundausstattung des Fahrzeuges als förderfähig anzusehen. Denn die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebieten gerade bei Aufwendungen im Luxussegment, diese nicht über staatliche Subventionen auf die Allgemeinheit abzuwälzen. So steht es außer Frage, dass die vorliegend gewählte individuelle Sonderausstattung, wie z.B. Ledersitze für die Energieeinsparung und den Schadstoffaustausch nicht von Nöten ist. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass die individuell von der Klägerin gewählten Ausstattungsmerkmale nur den bereits in der Grundausstattung vorhandenen Fahrspaß erhöhen und reine über den Zweck der Energieeinsparung nach der Förderrichtlinie hinausgehende Luxusaufwendungen darstellen. Das Gericht hat keine Hinweise darauf, dass die Beklagte in diesem Einzelfall in gleichheitswidriger Weise eine andere Verwaltungspraxis ausübt.
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Auf die Förderschädlichkeit wurde in der Anhörung vom 12.09.2022 hingewiesen. Mit Erlass des streitbefangenen Bescheides vom 08.03.2023 ist die Jahresfrist (§§ 49 Abs. 2 S. 2; 48 Abs. 4 VwVfG) eingehalten.
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Die Beklagte hat auch ihr Widerrufsermessen gesehen und ausreichend im Sinne eines teilweisen Widerrufs nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgeübt und im Übrigen zulässig in der Klagerwiderung vom 04.01.2024 ergänzt und vertieft.
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Demnach schließt sich das Gericht der diesbezüglichen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte an und darf zur weiteren Begründung auf den streitbefangenen Bescheid und die Klageerwiderung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der widerrufenen Förderung.
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Referenzen
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 3x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 113 1x
- § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 159/22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)