Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 187/24 MD
Leitsatz
1. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen besteht, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, kein Anspruch auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.(Rn.3)
2. Das gilt auch dann, wenn die Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihr eine vorläufige Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, ist unbegründet.
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Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).
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Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sofern die Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 07.02.2024 bereits rechtskräftig verurteilt sein sollte, stünde ihre fehlende Zuverlässigkeit der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 SprengV entgegen. Denn gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 1a SprengG besitzt eine Person in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
- 4
Ein atypischer Ausnahmefall, der eine Abweichung von dieser Regelvermutung zulässt, liegt nicht vor. Hierzu reicht es nicht aus, dass es sich bei den strafrechtlichen Verfehlungen um keine Verstöße gegen das Sprengstoff- oder Waffenrecht handelte. Denn nach der einschlägigen Vorschrift werden auch solche Straftaten erfasst, die nicht die Bestimmungen des Sprengstoff- oder Waffenrechts verletzen. Entscheidend ist vielmehr, ob in der Person oder dem Tatgeschehen solche Umstände erkennbar werden, dass die Person sich künftig rechtstreu verhalten wird. Solche Umstände sind aber bei der Antragstellerin nicht erkennbar, auch wenn sie geständig war und sie den Schaden bereits vollständig ausgeglichen haben sollte. Denn die Vielzahl und der Zeitraum der von ihr begangenen Straftaten deuten auf eine hohe kriminelle Energie hin und lassen aktuell keine Prognose zu, dass die Antragstellerin sich künftig rechtstreu verhalten wird.
- 5
Aber auch sofern der Strafbefehl des Amtsgerichts B. noch nicht rechtskräftig sein sollte, hätte die Antragstellerin derzeit keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Unbedenklichkeitsbescheinigung. Denn gemäß § 8a Abs. 4 SprengG kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis aussetzen, wenn ein Verfahren wegen einer Straftat im Sinne des § 8a Abs. 1 Nr. 1 SprengG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung dargelegt, dass er vor Erteilung der Unbedenklichkeitsentscheidung von diesem ihm durch das Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch machen und das Verfahren aussetzen würde. Denn er will dadurch dem gesetzlichen Ziel des § 8a Abs. 4 SprengG Rechnung tragen, dass eventuell bald verurteilte Straftäter in Lehrgängen keine gefahrenträchtigen, sprengstofftechnischen Fachkenntnisse erlangen sollen. Diese Erwägung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.
- 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 1.5 und Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Gericht das Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 7.500,00 Euro bemessen.
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