Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (2. Kammer) - 2 K 517/03.MZ
Tatbestand
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Der Kläger, ausgewiesen durch seinen Nationalpass, ist am 31. Oktober 1981 in Anshan, Provinz Liaoning geboren und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er ist mit einem dreimonatigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und erhielt zur Teilnahme Sprachkursen Aufenthaltsbewilligungen. Nachdem diese nicht mehr verlängert wurden, beantragte er am 13. Dezember 2002 die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung lies er über seine damalige Prozessbevollmächtigte vortragen: Er sei Anhänger des buddhistischen Kultivierungsweges "Falun Gong". 1999 sei Falun Gong zur illegalen Organisation erklärt und Zehntausende seien seitdem festgenommen worden. Zehn seien in der Haft gestorben und Hunderte oder Tausende zur Umerziehung gebracht worden. Er selbst praktiziere Falun Gong bereits seit einigen Jahren und es sei davon auszugehen, dass er den Behörden als Anhänger bekannt sei. Bekannte Falun Gong Anhänger hätten aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise in die Volksrepublik China mit Festnahme und einer langfristigen Inhaftierung auf administrative Anordnung hin zu rechnen. Nach § 6 des chinesischen Strafgesetzbuches seien auch im Ausland begangene Delikte in der Volksrepublik China strafbar. Bereits seit 1997 habe er Falun Gong praktiziert und sich im März 2001 nach seiner Einreise nach Deutschland einer Falun Gong Übungsgruppe angeschlossen.
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In seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 20. Januar 2003 führte er im Wesentlichen aus: Er habe nach seiner Einreise in Frankfurt in einem Park Falun Gong geübt und nach seinem Umzug nach Mainz auch dort weiterhin diese Übungen gemacht. Er habe mehrere Sprachkurse besucht, aber die Prüfungen bisher nicht bestanden. Er habe Asyl beantragt, weil sein Visum nicht mehr gültig sei und er nach China zurückkehren müsse. Er sei jedoch Falun Gong Aktivist und hätte mit erheblichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach China zu rechnen. Von 1997 bis 1999 habe er Falun Gong betrieben, es sei damals nicht verboten gewesen. Danach habe er die Übungen heimlich gemacht. Keiner habe gewusst, dass er Falun Gong betreibe. Er habe gehört, dass man in China, auch wenn man Falun Gong lediglich zu Hause praktiziere, in Schwierigkeiten kommen könne. Seine Mutter praktiziere Falun Gong lediglich zu Hause und keiner wisse das. Er selbst habe aber vor kurzem an einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft teilgenommen sowie an einem Infotag im November 2002. Diese Veranstaltungen seien von den Leuten, mit denen er gemeinsam Falun Gong übe, organisiert worden. Er habe auch an anderen Infotagen in anderen Städten teilgenommen und zwar während der letzten drei Jahre. Kurz bevor XXX nach Deutschland gekommen sei, hätten sie in Berlin Plakate hochgehalten und Übungen vor dem Brandenburger Tor gemacht.
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Mit Bescheid vom 06. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Zudem wurden Abschiebungshindernisse verneint und der Kläger unter Abschiebungsandrohung nach China aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ein unbegründeter Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seinen Antrag gestellt habe, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er vorher ausreichend Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrages gehabt habe. Dem Kläger könne unter Berücksichtigung des religiösen Existenzminimums zugemutet werden, Falun Gong Übungen auf den häuslichen Bereich zu beschränken. Er gehöre auch nicht zum Führungskreis der Falun Gong Bewegung und sei deshalb nach Ansicht des chinesischen Staates für die öffentliche Ordnung nicht gefährlich.
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Der Kläger hat am 14. Mai 2003 Klage erhoben. Seinen gleichzeitig gestellten Eilantrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23. Mai 2003 (2 L 519/03.MZ) abgelehnt, aber mit Abänderungsbeschluss vom 27. Juni 2003 (2 L 665/03.MZ) in die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet.
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Der Kläger trägt vor: In Deutschland bestehe ein Spitzelsystem aufgrund dessen er wegen seiner öffentlichen Übungen und Aktivitäten für Falun Gong, wie sie sich aus der Anlage I der Niederschrift vom 17. Oktober 2003 ergäben, dem chinesischen Staat als Falun Gong Anhänger bekannt sei. Insbesondere sei er auch mehrfach befragt worden, wobei davon auszugehen sei, dass dies zum Teil durch Botschaftsangehörige sowie zwei Frauen geschehen sei, die ihre Informationen an den chinesischen Staat weitergäben. Bekannte Falun Gong Anhänger müssten aber bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen, da ihnen die Festnahme und die Anordnung von Administrativhaft drohe sowie im Falle einer fehlenden Lossagung von Falun Gong eine langjährige Haft- oder Administrativstrafe. Aus den Medien sei hinlänglich bekannt, dass Zehntausende festgenommen, viele verurteilt und auch schon viele während dieser Maßnahmen zu Tode gekommen seien. Insbesondere in seiner Heimatstadt seien die von ihm näher bezeichneten Fälle grausamer Folter und Tötung von Falun Gong Anhängern belegbar. Die Provinz Liaoning sei eines der am häufigsten durch die Verfolgung von Falun Gong Praktizierenden betroffenen Gebiete. Es existierten auch schwarze Listen über Falun Gong Anhänger im Ausland, die aufgrund dieser Listen an der Einreise in die Volksrepublik China und nach Island gehindert worden seien. Er könne auch nicht dazu gezwungen werden, sich von Falun Dafa und dem Kultivierungsweg abzuwenden, da dies die Aufgabe seines Glaubens an das Gute, die Wahrheit und die Barmherzigkeit bedeuten würde.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Mai 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen das die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG , hilfsweise Abschiebungshindernisse des § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Dem Kläger stehe kein Abschiebungsschutz aus politischen Gründen zu, da nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass ihm politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach China wegen seiner sporadischen Aktivitäten als Falun Gong Praktizierender in Deutschland drohe. Dieser Maßstab sei anzulegen, da der Kläger unverfolgt aus China ausgereist. Bei der Bewertung exilpolitischer Aktivitäten sei es maßgeblich, ob diese Tätigkeit aus Sicht der für eine Verfolgung in Betracht kommenden chinesischen Stellen als ernstzunehmende politische Opposition eingestuft werden könne. Dabei komme es entscheidend auf die Substanz des exilpolitischen Engagements des Asylbewerbers an, wohingegen Umfang, Dauer und Öffentlichkeitswirkung exilpolitischen Betätigungen von untergeordneter Bedeutung seien. Im konkreten Fall seien die vom Kläger belegten Aktivitäten für Falun Gong lediglich als asyltaktisch motivierte Aktivitäten einzustufen, die nicht zu einer ernstzunehmenden Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland geführt hätten. Der Rechtsprechung und den vorangegangenen Auskünften sei zu entnehmen, dass der chinesischen Regierung nicht sämtliche Namen von einfachen Mitgliedern regierungskritischer Auslandsorganisationen bekannt seien. Die chinesischen Botschaften im Ausland würden allenfalls einige führende Regierungsgegner namentlich nach Peking melden. Der Kläger gehöre aber in keiner Weise zum gefährdeten Kreis der Falun Gong Bewegung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Bundesamtsakte 2807182-479, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind der Auflistung Blatt 101 f. der Gerichtsakte zu entnehmen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, inwieweit der Kläger als Falun Gong Anhänger chinesischen Behörden bekannt geworden ist durch Vernehmung der Zeugin XXX und des Zeugen XXX (wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Juni 2003 Bezug genommen) und über die Frage, ob es ein Spitzelsystem in der Bundesrepublik Deutschland gibt, dass alle oder nahezu alle Falun Gong Angehörigen in Deutschland oder aus Frankfurt oder Mainz erfasst und ob bekannt gewordenen Falun Gong Praktizierenden im Falle ihrer Rückkehr nach China staatliche Verfolgung droht durch Einholung gutachterlicher Stellungnahmen von Prof. Dr. XXX, Institut für Asienkunde (Blatt 82 f. der Gerichtsakte), von amnesty international in Bonn (Blatt 193 f. der Gerichtsakte) und des Auswärtigen Amtes (Blatt 212 f. der Gerichtsakte). Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Stellungnahmen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Über den Hilfsantrag ist aufgrund der teilweisen Klagestattgabe nicht zu entscheiden.
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Der Kläger hat sein Heimatland ohne Vorverfolgung verlassen. Bei seiner legalen Ausreise im Jahre 2001 war er nicht von politischer Verfolgung bedroht, wie er selbst dargelegt hat. Er hat zwar angegeben, zu diesem Zeitpunkt bereits zu Hause Falun Gong praktiziert zu haben, dies sei aber niemandem bekannt gewesen.
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Politisch verfolgt i. S. des Art. 16 a Abs. 1 GG und damit auch i. S. des § 51 Abs. 1 AuslG ist, wer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre. Als "politisch" im asylrechtlichen Sinne gilt jede Anknüpfung an in Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Konvention genannte persönliche Merkmale und Verhaltensweisen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Als staatliche Verfolgung sind auch Maßnahmen Einzelner oder Gruppen anzusehen, für welche der Staat durch Anregen, Fördern, Dulden oder Unterlassen verantwortlich ist. Asylrelevante Verfolgung kann sich gegen Gruppen von Menschen richten, die durch die erwähnten Merkmale unveränderlich miteinander verbunden sind.
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Derartige politische Verfolgungsmaßnahmen erfordern einen Mindestgehalt an Konkretisierung, wobei jede unmittelbar sich abzeichnende Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie auch die Gefährdung religiöser, beruflicher und wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit in einer die Menschenwürde verletzenden Intensität genügt. Allgemeine, von jedem Bewohner im Heimatstaat des Asylbewerbers im Rahmen des dortigen Systems hinzunehmende Nachteile, insbesondere auch materielle Not allein, reichen als konkret individuelle politische Verfolgungsmaßnahme nicht aus.
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Für die Gefahr politischer Verfolgung muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit sprechen. Das ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines vernünftig handelnden Klägers die Rückkehr unter Abwägung aller für und gegen eine Gefahr sprechender Umstände unzumutbar erscheint.
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Dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr ins Heimatland eine asylerhebliche Verfolgung. Diese ist jedoch durch subjektive Nachfluchttatbestände ausgelöst, so dass eine Asylanerkennung ausscheidet, wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird. Das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des Klägers davon überzeugt, dass er der Kultivierungsbewegung des Falun Dafa oder auch Falun Gong anhängt und ihn die zwangsweise Aufgabe dieses Kultivierungsweges in seinem religiösen oder als weltanschaulich zu bezeichnenden Existenzminimum treffen würde. Nach den im Klageverfahren eingeholten Auskünften, insbesondere der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 06. August 2003, geht das erkennende Gericht davon aus, dass Falun Gong in der Volksrepublik China nach wie vor als staatsgefährdender "Kult" betrachtet wird und die Volksrepublik China auch nachrichtendienstliche Mittel gegen Auslandschinesen, die Falun Gong praktizieren oder Mitglieder dieser Bewegung sind, anwendet. Das Auswärtige Amt geht weiter davon aus, dass diese Erkenntnisse den chinesischen Sicherheitsbehörden weitergegeben werden. Das Auswärtige Amt hat zwar offen gelassen, ob es ein allgemeines Spitzelsystem in Mainz oder Frankfurt gibt, aber der Sachverständige Prof. W. hat in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2003 ausführlich dargelegt, dass es ein Spitzelsystem in der Bundesrepublik Deutschland gibt und informelle Mitarbeiter in Mainz und Frankfurt systemimmanent seien. Das erkennende Gericht ist aufgrund der von Zeugen bestätigten Angaben, dass die Gruppe der Falun Gong Praktizierenden, die am 21. März 2002 vor der UNO in Genf demonstriert haben, von chinesischen Sicherheitskräften beobachtet und fotografiert sowie gefilmt wurde, davon überzeugt, dass auch der Kläger namentlich erfasst wurde.. Der Kläger selbst ist auch nach seinem Namen und seiner Herkunft in China befragt worden und zwar nicht nur allein bei dieser Gelegenheit, sondern wie er angegeben hat, auch von zwei des Spitzelwesens verdächtigen Frauen in Mainz. Da der Kläger auch im Übrigen an Informationstagen und auf Kulturparaden aufgetreten ist, war seine Identität feststellbar. Zwar führt der Sachverständige Prof. Dr. W. aus, dass Falun Gong Mitläufer zunehmend aus dem Blickfeld der chinesischen Behörden geraten würden und man sich nur noch um prominente Mitglieder kümmern, betont aber gleichzeitig, dass deshalb nicht auf das Sammeln von Einzeldaten von bloßen Mitläufern verzichtet werde. Die chinesischen Behörden dokumentierten akribisch alles, was irgendwann einmal von Relevanz sein könnte. Auch wenn die Recherchen also nicht mehr auf die Mitläufer gerichtet seien, so würden doch solche Nachrichten keineswegs ganz unter den Tisch fallen gelassen, die als Nebenergebnis zu anderen Nachforschungen anfallen würden. Im Weiteren kommt der Sachverständige Prof. Dr. W. zwar zu der Erkenntnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr jeder Falun Gong Praktizierende festgenommen werde, da Straftaten zum einen schwer nachzuweisen seien und die Sicherheitsbehörden zum anderen zu viel zu tun hätten, wenn sie aller 70 Millionen Falun Gong Anhänger habhaft werden wollten. Nach Prof. W. geht das Risiko einer Verfolgung von einfachen Falun Gong Anhängern schnell zurück. Beschränkt sich der Falun Gong Anhänger aber nicht auf das Mitüben, sondern demonstriere vor der Botschaft oder bei Infoveranstaltungen demonstrativ seine Kritik an der chinesischen Führung, betreibt er also offen "Nestbeschmutzung", die sein Heimatland "das Gesicht verlieren" lasse, so könne sich dieser auf eine Verschonung durch die Sicherheitsbehörden oder Justiz wohl kaum verlassen. Demgegenüber ist das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme noch deutlicher. Auf Seite 2 seiner Stellungnahme stellt es fest, dass wer in Gruppen Gleichgesinnter oder öffentlich Falun Gong praktiziere, in der Volksrepublik China festgenommen und in ein Umerziehungslager überstellt werde, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Behörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziere. Dabei sei es unerheblich, ob die Ausübung von Falun Gong im Inland oder Ausland erfolge. Auch lediglich praktizierende einfache Anhänger würden diesen Maßnahmen unterworfen.
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Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den chinesischen Behörden als praktizierender Falun Gong Anhänger bekannt geworden ist und deshalb bei einer Rückkehr ins Heimatland mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen hat. Die Festnahme und Überstellung in ein Umerziehungslager kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch vermeiden, dass er sich von der Bewegung distanziert, da er insofern glaubwürdig vorgetragen hat, dass sein Gewissen ihm dies verbiete. Die bekannt gewordenen Festnahmen und Verfolgungen von Falun Gong Anhängern, z.T. mit Todesfolge, sprechen auch dafür, dass überzeugte Anhänger dieses Kultivierungsweges trotz langer Inhaftierung und Schlimmerem nicht von ihrer Überzeugung ablassen. Dies ist auch dem Kläger nicht zuzumuten, unabhängig davon, wie die Anhängerschaft zu Falun Dafa zu bewerten ist. Ob es sich bei dem großen Vervollkommnungsgesetz des Falun-Buddha-Gebotes um eine Religion im engeren Sinne handelt oder um eine persönlichkeitsprägende Weltanschauung, bedarf insofern auch keiner Differenzierung. Die den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwartende lange Freiheitsentziehung übersteigen auch die Grenze der Asylerheblichkeit.
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Die Asylanerkennung des Klägers scheidet hier nach Auffassung des Gerichts jedoch gemäß § 28 AsylVfG aus. Danach wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Nach Auffassung des Gerichts entspringt die Gefahr einer politischen Verfolgung hier den öffentlichen Übungen des Klägers im Rahmen seiner Falun Gong Anhängerschaft sowie dessen Aktivitäten bei den neun von ihm aufgezählten Falun Gong Veranstaltungen. Dieser Entschluss, sich öffentlich zu betätigen, entspringt aber nicht einer festen, bereits im Heimatland erkennbar gewordenen Überzeugung, da der Kläger in seinem Heimatland bereits nach dem Verbot von Falun Gong dazu übergangen war, lediglich zu Hause weiter den Kultivierungsweg des Falun Dafa zu verfolgen, was nach den Gesetzen des Falun-Buddha-Gebotes völlig ausreichend ist. Insofern kann dahingestellt bleiben, wie verfestigt seine Anhängerschaft zu Falun Dafa bereits im Heimatland gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 8, 10 BRAGO i.V.m. § 83 b Abs. 2 AsylVfG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Referenzen
- StGB § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter 1x
- § 51 Abs. 1 AuslG 4x (nicht zugeordnet)
- 2 L 519/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 665/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 AuslG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 16a 1x
- § 28 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- § 83 b Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- §§ 8, 10 BRAGO i.V.m. § 83 b Abs. 2 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)