Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (6. Kammer) - 6 L 605/08.MZ
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Probestudium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 im ersten Fachsemester zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen dahin gehenden Anspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes hat die Antragstellerin schon deshalb keinen Anspruch auf Zulassung zum Probestudium der Humanmedizin (1. FS), weil sie bereits nicht die Zulassungsvoraussetzungen der Landesverordnung über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium (BUStudVO) vom 28. Juni 1996 (GBVl. S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung 16. Juni 2006 (GVBl. S.256), erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BUStudVO erhalten Personen die fachbezogene Berechtigung zu einem Studium an der Universität (fachbezogene Studienberechtigung), wenn sie nach näherer Regelung der §§ 2 und 3 eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens dreijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, und wenn sie eine staatliche Hochschulzugangsprüfung bestanden haben oder ihre Eignung nach einem Probestudium festgestellt wurde. Die berufliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 BUStudVO muss dabei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BUStudVO der Ausbildung entsprechen und setzt eine Ausbildung nach § 2 Abs. 1 BUStudVO voraus. Die berufliche Ausbildung sowie die berufliche oder dieser gleichgestellte Tätigkeit müssen darüber hinaus nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BUStudVO hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs förderlich sind.
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Entscheidet sich der Bewerber im Rahmen des ihm nach § 4 Abs. 1 BUStudVO zustehenden Wahlrechts für die Eignungsfeststellung nach einem Probestudium, so hat er einen Antrag an die Universität seiner Wahl zu richten, in dem u.a. anzugeben ist, welcher Studiengang gewählt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BUStudVO). Über den Antrag entscheidet die Universität; sie hat die Einschreibung (für das Probestudium) zu versagen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 BUStudVO nicht vorliegen (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BUStudVO). Darüber hinaus kann sich bei zulassungsbeschränkten Studiengängen wie dem Studiengang Humanmedizin ein Einschreibehindernis auch aus den Regelungen des Landesgesetzes über den Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen vom 08. März 2000 (GVBl. S. 79) i.V.m. §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 12 der Studienplatzvergabeverordnung (StPVVO) vom 13. Dezember 2000 (GVBl. 2001, S. 2) und der Anlage 4 zu § 12 Abs. 2 Satz 2 StPVVO ergeben, die auf die Zulassung eines Bewerbers um ein Probestudium im Studiengang Humanmedizin zum Auswahlverfahren der Hochschulen abschließend Anwendung finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 11619/06.OVG –, ESOVGRP).
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Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin schon deshalb nicht zu einem Probestudium im Studiengang Humanmedizin zugelassen werden, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 BUStudVO genannten Zulassungskriterien erfüllt.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie ihren Angaben zufolge im Zeitraum 2000 bis 2001 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und von 2001 bis 2002 in Vollzeittätigkeit und von 2003 bis 2005 als studentische Aushilfskraft als Rettungssanitäterin gearbeitet hat (vgl. insoweit ihren der Antragsschrift beigefügten Lebenslauf, Bl. 6 der Gerichtsakten), erfüllt sie hiermit nicht die vorgenannten Zulassungskriterien. Denn eine Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. zur Rettungssanitäterin genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BUStudVO. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um einen gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BUStudVO. Was unter einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BUStudVO zu verstehen ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit den anderen in dieser Vorschrift genannten Ausbildungsberufen (Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung), denen gemein ist, dass der Ausbildungsberuf durch Gesetz definiert ist und eine mehrjährige Ausbildung umfasst, deren Inhalt bundeseinheitlich geregelt ist (vgl. insoweit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nrn. 11 und 19 GG auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft bzw. der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe). Dem entspricht im Bereich des Rettungsdienstwesens die Ausbildung zum Rettungsassistenten, die auf der Grundlage der §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 07. November 1989 (BGBl. I S. 1966) erfolgt und insgesamt (in Vollzeit) zwei Jahre dauert (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 RettAssG). Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter genügt demgegenüber diesen Anforderungen an einen Ausbildungsberuf nicht. Sie findet auf der Grundlage der Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 1995 (StAnz 1995, S. 81) statt und umfasst lediglich einen Kursus von 520 Ausbildungsstunden sowie einen Abschlusslehrgang von 40 Ausbildungsstunden (vgl. § 1 Abs. 1 der Richtlinie). Die Ausbildung zum Rettungssanitäter stellt somit lediglich eine Qualifizierungsmaßnahme unterhalb einer Berufsausbildung dar. Fehlt es mithin bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BUStudVO, so braucht sich die Kammer nicht mit der (weiteren) Frage zu befassen, ob die Antragstellerin darüber hinaus auch mindestens drei Jahre als Rettungssanitäterin tätig gewesen ist (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 BUStudVO).
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Auch der Umstand, dass die Antragstellerin über einen Abschluss als pharmazeutisch-technische Assistentin verfügt (vgl. Zeugnis vom 10. März 2005, Bl. 5 der Verwaltungsakten) und seit dem 01. Juli 2005 als pharmazeutisch-technische Assistentin (vgl. Zeugnis der Apotheke Dr. J. vom 27. Dezember 2005, Bl. 2 der Verwaltungsakten) bzw. als Pharma-Beraterin (vgl. Zwischenzeugnis der M. GmbH vom 31. Juli 2007, Bl. 3, 4 der Verwaltungsakten) tätig ist, vermag ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar handelt es sich bei der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin um eine berufliche Ausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BUStudVO, denn sie richtet sich nach § 7 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) i.V.m. den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2353) und stellt damit einen einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Bundesbildungsgesetz oder der Handwerksordnung gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BUStudVO dar. Dieser Ausbildung und der sich daran anschließenden Berufsausübung fehlt es jedoch an dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BUStudVO erforderlichen hinreichenden inhaltlichen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang Humanmedizin. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin nicht auf ein medizinisches Berufsfeld, sondern auf ein Tätigkeitsfeld im Apothekenwesen angelegt ist (vgl. z.B. den in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 PTA-APrV aufgeführten Stoffkanon) und von daher allenfalls den erforderlichen hinreichenden inhaltlichen Zusammenhang mit dem Studiengang Pharmazie aufweisen würde.
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Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 1 Abs. 1 Satz 1 BUStudVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 1 BUStudVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 BUStudVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 1 BUStudVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 BUStudVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 BUStudVO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 BUStudVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 3, 12 der Studienplatzvergabeverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Satz 2 StPVVO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 11619/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BUStudVO 6x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 74 1x
- §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 RettAssG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 BUStudVO 2x (nicht zugeordnet)
- PTA-APrV § 1 Ausbildung 1x
- VwGO § 154 1x
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2004, 1327 1x (nicht zugeordnet)