Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 186/08.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen für die Monate August und September 2006.
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Der Kläger studierte an der FH M. im Studiengang Wirtschaftsrecht. Für sein Studium erhielt er Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 585,00 € monatlich, zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 31. Januar 2006 für den Bewilligungszeitraum August 2005 bis September 2006 (Ende der Gesamtförderungsdauer).
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Im Juni 2007 bat die Beklagte um Mitteilung, ob der Kläger sein Studium abgeschlossen habe sowie um die Vorlage des Examenszeugnisses, woraufhin der Kläger sein Diplom-Prüfungszeugnis vom 31. Juli 2006 vorlegte.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 2006 ab und verkürzte den Bewilligungszeitraum auf Juli 2006, da die Prüfungstermine zeitlich vor dem Ende der Förderungshöchstdauer gelegen hätten. Gleichzeitig forderte sie die für die Monate August und September 2006 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 1170,00 € zurück.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, für die Feststellung des Abschlusses einer Hochschulausbildung sei nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung tatsächlich abgeschlossen worden sei. Es könne nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des letzten Prüfungsteils – hier der Diplomarbeit am 31. Juli 2006 – abgestellt werden, sondern frühestens darauf, wann der Kandidat seine Prüfungsergebnisse erfahren habe, was vorliegend im Oktober 2006 der Fall gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe eine wirtschaftliche Bedürftigkeit, da zuvor eine Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Mithin sei sein Studium im September 2006 noch nicht abgeschlossen gewesen. Im Übrigen hätte ein Nichtbestehen der Diplomarbeit auch nicht zum Abschluss des Studiums geführt, dieses hätte vielmehr fortgesetzt werden müssen. Es könne nicht sein, dass das Ende der Förderung davon abhänge, ob die Diplomarbeit bestanden sei oder nicht, da ansonsten der erfolgreiche Student schlechter behandelt werde als derjenige, der den letzten Prüfungsteil nicht bestehe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2008, zugestellt am 22. Februar 2008, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über den Monat Juli 2006 hinaus bestehe nicht. Der Bescheid vom 31. Juli 2006 sei rechtmäßig auf der Grundlage des § 53 BAföG ergangen. Ausbildungsförderung werde für die Dauer der Ausbildung einschließlich der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet. Nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG sei für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend, weshalb es weder auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch auf die Ausgabe oder das Datum des Prüfungszeugnisses ankomme. Da vorliegend der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils die Abgabe der Diplomarbeit am 31. Juli 2006 gewesen sei, sei die Ausbildung mit Ablauf des Monats Juli 2006 beendet gewesen. Dieses Ergebnis sei auch insofern gerechtfertigt, als der Kläger nach der Abgabe der Diplomarbeit keine Leistungen und Arbeiten für das Studium mehr habe erbringen müssen und seine volle Arbeitskraft anderweitig habe einsetzen können.
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Der Kläger hat am 25. März 2008, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor: Bei der Frage, was unter „Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils“ zu verstehen sei, komme es nicht auf den Abgabezeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses an. Denn das bloße Absolvieren eines Prüfungsteils bedeute gerade noch nicht, dass die Hochschulausbildung abgeschlossen sei. Hieran könnten auch die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zum BAföG nichts ändern. Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG bezüglich der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bei erstmaligem Nichtbestehen einer Abschlussprüfung mache deutlich, dass allein auf das Ergebnis der Prüfung abzustellen sei. Schließlich komme auch erst mit einer erfolgreich abgeschlossenen Hochschulausbildung eine Bewerbung sinnvoll in Betracht.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 31. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertieft ihre Rechtsansicht, dass es für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets auf den Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils ankomme. Sei nach dem Prüfungsrecht der schriftliche Teil nach der mündlichen Prüfung abzuliefern, werde nach Teilziffer 15 b 3.1. BAföGVwV zu § 15 b BAföG Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Prüfungsarbeit abzuliefern gewesen sei. Es werde damit erkennbar auf den Zeitpunkt des Prüfungsendes durch Erbringung der letzten Prüfungsleistung abgestellt, was auch systemgerecht sei. Nach § 2 Abs. 5 BAföG werde Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, was nach Ableisten des letzten Prüfungsteils gerade nicht mehr der Fall sei (Teilziffer 2.5.2. BAföGVwV zu § 2). Eine Förderung komme nämlich nur so lange in Betracht, wie die förderungsfähige Ausbildung andauere. Mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte sei auch keine Ungleichbehandlung mit Auszubildenden gegeben, die ihre Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung nicht beendet hätten, denn in diesen Fällen sei eine Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Der Bescheid vom 31. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2008 erweist sich als rechtmäßig, weshalb ein Aufhebungsanspruch nicht besteht.
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Der Bescheid vom 31. Juli 2007 findet seine Rechtsgrundlage hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraums in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird der Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Ein solcher Umstand ist ohne weiteres in der Beendigung der Ausbildung zu sehen. Wann eine Ausbildung endet, regelt die Vorschrift des § 15 b Abs. 3 BAföG. Nach der hier einschlägigen Regelung des § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG ist für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich. Dieser Zeitpunkt ist im Fall des Klägers der Tag der Abgabe der Diplomarbeit, nämlich der 31. Juli 2006, denn damit hat der Kläger seine letzte Prüfungsleistung erbracht. Die Ansicht des Klägers, die Ausbildung sei erst mit dem Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, findet daher schon im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 15 b Abs. 3 BAföG das Ende der Ausbildung für unterschiedliche Fallkonstellationen differenziert geregelt, wobei z.B. § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG an das Bestehen der Abschlussprüfung anknüpft. Hat der Gesetzgeber damit aber unterschiedliche Zeitpunkte für die Beendigung einer Ausbildung, u.a. auch den Bestehenszeitpunkt, gesehen und normiert, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass die Regelung über das Ende der Hochschulausbildung mit dem „Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils“ in § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG keiner über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung zugänglich ist. Die enge zeitliche Eingrenzung ergibt sich aus der förderungsrechtlichen Zielsetzung, Förderungsmittel nur zu erbringen, solange die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Insbesondere an wissenschaftlichen Hochschulen gestaltet sich die Benotung schriftlicher Prüfungsarbeiten teilweise sehr zeitintensiv, so dass ein Einbeziehen dieser Wartezeit in eine Förderungsmaßnahme eindeutig der Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG zuwider laufen würde. Denn während der Zeit des Wartens auf das Prüfungsergebnis am Ende der Ausbildung hat sich der Auszubildende, anders etwa als bei Zwischenprüfungen, seiner Ausbildung nicht mehr zu widmen (Rothe/Blanke, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 15 b Rdnr. 16.2; vgl. andererseits für das endgültige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 5 C 10/03-, JURIS).
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Dieses Ergebnis führt schließlich auch nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung des erfolgreichen Studenten im Vergleich zu demjenigen, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und deshalb weiter gefördert wird. Denn tatsächlich trat eine wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers während der Wartezeit auf das Prüfungsergebnis nicht ein. Die BAföG-Leistungen wurden bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums weitergezahlt und standen ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhaltens weiterhin zur Verfügung. Sie wurden erst zurückgefordert, nachdem der Kläger die Prüfung bestanden hatte und dies der Beklagten bekannt geworden war. Im Übrigen ist die Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt worden (§ 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG), weshalb auch keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.
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Ist nach alldem die mit Bescheid vom 31. Juli 2007 erfolgte Verkürzung des Bewilligungszeitraums zu Recht erfolgt, erweist sich die auf der Grundlage der §§ 53 Satz 3 BAföG, 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X ergangene Rückforderung des überzahlten Förderungsbetrages von 1.170,00 € für die Monate August/September 2006 ebenfalls als rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11.
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Referenzen
- §§ 53 Satz 3 BAföG, 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- § 53 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 b BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG 4x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 5 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 15 b Abs. 3 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
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