Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 125/08.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Einrichtung einer Rettungswache in 67547 Osthofen und den ganztägigen Einsatz eines Rettungswagens.
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Der Beklagte ist Träger des Rettungsdienstes für den hier streitgegenständlichen Rettungsdienstbereich Rheinhessen. Als Träger des Rettungsdienstes ist er gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) verpflichtet bei entsprechendem Bedarf Leitstellen und Rettungswachen zu errichten und baulich zu unterhalten. Die Durchführung des Rettungsdienstes ist anerkannten Sanitätsorganisationen zu übertragen (§ 5 Abs. 1 RettDG). Der Rettungsdienstbereich Rheinhessen umfasst die Gebiete der Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie die kreisfreien Städte Worms und Mainz. Im Rettungsdienstbereich Rheinhessen sind insgesamt 12 Rettungswachen, in Alzey, Bingen, Ingelheim, Mainz, Nieder-Olm, Nierstein, Wörrstadt und Worms eingerichtet, die vom D., dem A., dem M. und dem Kläger betrieben werden.
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Nach § 8 Abs. 2 RettDG sind die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen Krankenkraftwagen so festzulegen, dass im Notfall Transport jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrtzeit von maximal 15 Minuten – der sog. „Hilfeleistungsfrist“ – erreicht werden kann.
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Der Kläger ist eine anerkannte Rettungsdienstorganisation, die landesweit tätig ist.
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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 beantragte der Regionalverband Vorderpfalz des Klägers bei der damals zuständigen Kreisverwaltung des Donnersbergkreises den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Beteiligung am Rettungsdienst am Standort Osthofen. Zu diesem Antrag wurden Stellungnahmen der A., des A. und des D. eingeholt, die einstimmig die Ablehnung des Antrags befürworteten.
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Wegen der Änderung der Rettungsdienstbereiche in Rheinland-Pfalz wurde im März 2006 die Bearbeitung des Antrags des Klägers an den nunmehr zuständig gewordenen Beklagten abgegeben.
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Im Mai 2006 erklärte der Kläger als Landesverband seine Zuständigkeit als Vertragspartner im Falle einer Zuteilung.
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Mit Bescheid vom 1. September 2006 lehnte der Beklagte eine Beteiligung des Klägers im Rettungsdienstbereich Mainz ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Neuerrichtung einer Rettungswache nur in Betracht komme, wenn ein entsprechender Bedarf vorliege. Aus Anlass des Antrags sei die gesamte Situation im Rettungsdienstbereich Rheinhessen überprüft worden. Hierbei seien die Relation Rettungsmittel/Einwohner, die Auslastung des Personals und der Rettungsmittel, die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist sowie die Kosten- und Ertragslage untersucht worden. Die vorhandenen Rettungsmittel entsprächen sowohl im ländlichen wie im städtischen Bereich den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes. Die Hilfeleistungsfrist werde eingehalten. Die finanzielle Situation in den ländlich strukturierten Gebieten der Rettungswachen Worms, Alzey und Wörrstadt sei unbefriedigend. Nach dem Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes habe sich die finanzielle Lage wegen des Rückgangs der Einsatzzahlen um 10 % weiter verschlechtert. Die Zulassung einer weiteren Organisation würde für die derzeitigen Vertragspartner durch ein verringertes Einsatzaufkommen zu Umsatzeinbußen führen. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation würde zu einer Anhebung der Benutzungsentgelte führen, weshalb die Kostenträgerverbände einer Erhöhung des Vorhaltesolls nicht zugestimmt hätten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1999 führe das Vorhalten von Überkapazitäten zur Gefährdung der sachgerechten Funktion des Gesundheitswesens.
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Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 20. September 2006 Widerspruch ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 20. September 2007 hob der Beklagte auf Anraten des Kreisrechtsausschusses den Bescheid vom 1. September 2006 auf.
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Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 lehnte der Beklagte erneut eine Beteiligung des Klägers am Rettungsdienst ab, da hierfür kein Bedarf bestehe. Eine mehrfache Überprüfung der fraglichen Strecken habe bestätigt, dass die Hilfeleistungsfrist eingehalten werde. Durch die Fertigstellung der Umgehungsstraße zwischen Oppenheim und Guntersblum werde zusätzlich eine deutliche Verkürzung der Hilfeleistungsfrist erzielt. Die Vorhaltung eines weiteren Rettungsmittels würde zu einer Verschlechterung der finanziellen Situation bei den bereits zugelassenen Organisationen führen, mit der Folge, dass zwangsläufig die Nutzungsentgelte erhöht werden müssten. Das Vorhalten von Überkapazitäten stelle eine massive Belastung der Allgemeinheit dar, die unbedingt vermieden werden müsse. Der Kläger hat am 3. März 2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Durchführung des Rettungsdienstes für die neu zu schaffende Rettungswache in Osthofen zustehe, da am Standort Osthofen ein Bedarf für eine neue Rettungswache bestehe. Dieser Bedarf ergebe sich daraus, dass bei der derzeitigen Organisation des Rettungsbezirks Rheinhessen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Eich die gesetzliche Hilfeleistungsfrist nicht eingehalten werde. Nach Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. März 2008 stelle die Hilfeleistungsfrist vom 15 Minuten eine Planungsgröße dar. Die gesetzliche Formulierung „in der Regel“ sei so zu interpretieren, dass die Hilfeleistungsfrist in 95 % der Fälle eingehalten werden müssen. Allerdings sei die 5 %-Ausnahme nicht dahin zu verstehen, dass es ausreichend sei, wenn 95 % der Orte mit einer 15-minütigen Fahrtzeit erreicht werden könnten. Die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist genieße absolute Priorität und dürfe nur in unumgänglichen Ausnahmefällen überschritten werden. Aus den Einsatzstatistiken ergebe sich, dass im Bereich der Verbandsgemeinde Eich die Hilfeleistungsfrist im Jahre 2007 in 16,81 % und im Jahre 2008 11,51 % der Fälle überschritten worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag betreffend die Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Rheinhessen gemäß § 5 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG) abzuschließen und zwar über die Errichtung einer Rettungswache am Standort 67547 Osthofen verbunden mit dem täglichen Einsatz eines Rettungstransportwagens an dieser Rettungswache rund die Uhr.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Statistik aus dem Jahre 2007 unerheblich sei, da sich die Streckenführung durch die Fertigstellung der Umgehung bei Oppenheim verbessert habe. Zwei Messfahrten hätten die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist bestätigt. Laut der Statistik für das zweite Quartal 2008 werde die Hilfeleistungsfrist nur bei 5,76 % der Einsätze überschritten. Mitte 2008 werde eine neue Software für die Einsatzleitung und -planung installiert, wodurch die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist noch gezielter überwacht werde könne. Daher bestehe kein Bedarf für die Schaffung einer neuen Rettungswache. Die Zulassung einer weiteren Organisation im Rettungsdienst würde das Einsatzeinkommen verringern und Eintragseinbußen verursachen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sie jedoch für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation unbedingt zu verhindern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie ein Band Verwaltungsakten des Beklagten und eine Heftung Unterlagen des Klägers verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Errichtung einer Rettungswache in 67547 Osthofen und den täglichen Einsatz eines Rettungstransportwagens zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 RettDG.
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Nach § 5 Abs. 1 RettDG überträgt die zuständige Behörde die Durchführung des Rettungsdienstes den anerkannten Rettungsdienstorganisationen. Die Übertragung erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RettDG durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
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Die Aufgabe der Landkreise – und kreisfreien Städte – als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG ist grundsätzlich die Einrichtung, Besetzung und Unterhaltung der Leitstellen (§ 7 Abs. 6 Satz 1 RettDG und der Rettungswachen (§ 8 Abs. 1 RettDG)). Da an dem von dem Kläger gewünschten Standort derzeit keine Rettungswache besteht und auch nicht vorgesehen ist, müsste zunächst Osthofen als Standort einer – neu zu errichtenden – Rettungswache bestimmt werden.
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Die Bestimmung der Standorte der Rettungswachen erfolgt nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 RettDG durch den Landesrettungsdienstplan, der die Standorte sämtlicher Rettungswachen „festlegt“. Der Landesrettungsdienstplan seinerseits wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RettDG von dem Ministerium des Innern und für Sport als dem zuständigen Ministerium erlassen. Hierbei ist es nach § 6 Abs. 2 RettDG Aufgabe des Landesbeirats für das Rettungswesen - dem auch Vertreter der Sanitätsorganisationen angehören (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 RettDG) - das Ministerium bei der Erstellung des Landesrettungsdienstplanes zu unterstützen. Die einzelnen Landkreise – wie der Beklagte – sind über den Landkreistag Rheinland-Pfalz nur mittelbar am Landesbeirat für das Rettungswesen beteiligt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RettDG).
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Ausgehend hiervon kommt die Festlegung eines neuen Standorts für eine Rettungswache durch den Beklagten nicht in Betracht, da ihm hierfür die Zuständigkeit fehlt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 RettDG erfolgt die „Festlegung“ der Standorte der Rettungswachen durch den Rettungsdienstplan. Der Rettungsdienstplan wird in der alleinigen und ausschließlichen Verantwortung des Ministeriums des Innern und für Sport erlassen und ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RettDG). Somit stellt der Rettungsdienstplan kein reines Verwaltungsinternum dar, sondern eine zwingende und verbindliche Regelung, insbesondere auch für den Beklagten als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 RettDG. Mangels gesetzlicher Ermächtigung steht dem Beklagten in seiner Funktion als zuständige Behörde jedoch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt die rechtliche Befugnis zur Abänderung des geltenden und verbindlichen Rettungsdienstplanes zu. Der beklagte Landkreis ist insoweit bloßes Ausführungsorgan für die durch den geltenden Rettungsdienstplan getroffenen Festlegungen und hat damit keine Zuständigkeit für die Bestimmung eines Standortes einer neu zu schaffenden Rettungswache.
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Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass derzeit – bei Unterstellung eines entsprechendem Bedarfs – nichts dafür ersichtlich ist, dass die Errichtung einer neuen Rettungswache ausschließlich am Standort Osthofen und ihre Übertragung zwingend auf den Kläger erfolgen muss. Dem insoweit zuständigen Ministerium des Innern und für Sport steht ein Planungsermessen zu. Derzeit ist jedoch vom Kläger nichts dafür vorgetragen und auch anderweitig nicht ersichtlich, dass dieses Planungsermessen dahingehend reduziert wäre, das jede andere Entscheidung hinsichtlich eines möglichen Standortes und der Übertragung an eine andere Sanitätsorganisation als an den Kläger rechtswidrig wäre.
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Die Berufung wird nicht zugelassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil hinsichtlich der Kosten ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Beschluss
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der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30.10.2008 Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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