Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 56/12.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens widerrufen wurde.

2

Der Kläger betreibt einen Kraftfahrzeughandel in B.. Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 teilte ihm der Beklagte das rote Dauerkennzeichen ...-... zu.

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Am 8. Juni 2009 erstattete der Kläger bei der Polizeiinspektion A. Strafanzeige und gab an, dass ihm infolge eines Einbruchdiebstahls u.a. das Fahrzeugscheinheft für das rote Dauerkennzeichen ...-... gestohlen worden sei. Daraufhin wurde ihm am 15. Januar 2009 ein neues Fahrzeugscheinheft ausgestellt. Dieses meldete der Kläger am 22. Juni 2009 als verloren, worauf er nochmals ein neues Fahrzeugscheinheft für das rote Dauerkennzeichen erhielt. Den Verlust der jeweiligen Fahrzeugscheinhefte versicherte er jeweils an Eides statt.

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Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 setzte die Polizeiinspektion W. den Beklagten über eine am 2. Mai 2012 in W. von der Polizei durchgeführte Verkehrskontrolle in Kenntnis, bei der ein Kraftfahrzeug der Marke VW Sharan, an dem das dem Kläger zugeteilte rote Dauerkennzeichen angebracht war, kontrolliert wurde. Ausweislich des Polizeiprotokolls gab der Fahrer des VW Sharan zunächst spontan an, seine Frau vom Arzt abholen zu wollen. Nach Belehrung durch die Polizeibeamten, dass diese Fahrt nicht dem Zweck eines roten Dauerkennzeichens entspreche, änderte der Fahrer zunächst seine Aussage und gab nunmehr an, das Fahrzeug gerade gekauft zu haben und zulassen zu wollen. Diese Aussage veränderte er im Verlaufe des Gespräches nochmals dahingehend, dass er vorhabe, das Fahrzeug zu kaufen. Außerdem gab er an, mit dem Kläger befreundet zu sein. Dieser habe ihn nicht über die mit dem roten Dauerkennzeichen verbundenen Pflichten aufgeklärt. Aus dem Polizeiprotokoll geht weiter hervor, dass das kontrollierte Fahrzeug im Fahrzeugscheinheft nicht eingetragen war. Dieses habe für das Jahr 2009 lediglich 6 Eintragungen und für die Jahre 2010 und 2011 überhaupt keine Eintragungen enthalten.

5

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 hörte der Beklagte den Kläger im Hinblick auf einen möglichen Widerruf der Erteilung des roten Dauerkennzeichens an und forderte ihn zur Vorlage des in Rede stehenden Fahrzeugscheinheftes sowie des Fahrtenbuches auf.

6

Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 widerrief der Beklagte die Erteilung des roten Dauerkennzeichens ...-... an den Kläger und forderte ihn zur Rückgabe desselben bis spätestens 7. Juni 2011 auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger die für die Erteilung eines roten Dauerkennzeichens erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Da die Erteilung eines solchen Kennzeichens befristet oder widerruflich erfolge, könne die Zuteilung auch widerrufen werden. Zugleich drohte der Beklagte die zwangsweise Entwertung der Kennzeichen bzw. die Einziehung der Fahrzeugpapiere an und setzte eine Gebühr i.H. von 50 € fest.

7

Mit seinem am 6. Juni 2011 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, es komme vor, dass ein Kunde auch einmal eine Probefahrt zur Familie mache. Dies sei bei dem am 2. Mai 2011 kontrollierten Fahrer der Fall gewesen. Die Vermutung der Polizei, es habe sich um eine Privatfahrt gehandelt, sei daher unrichtig. Nach der Probefahrt sei das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgebracht worden. Der Widerruf sei daher rechtswidrig.

8

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Fahrzeugscheinheft für das ihm erteilte rote Dauerkennzeichen vor, in dem die Fahrt vom 2. Mai 2011 eingetragen war. Hierzu stellte der Beklagte fest, dass es sich bei diesem Fahrzeugscheinheft um das am 22. Juni 2009 ausgestellte Ersatzheft für das ebenfalls als Ersatz ausgestellte, verloren gegangene Fahrzeugscheinheft vom 15. Januar 2009 handelt.

9

Der Widerspruch des Klägers wurde vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens sei ein Verwaltungsakt mit Widerrufsvorbehalt. Dieser sei neben der Möglichkeit einer Befristung in § 16 Abs. 3 FZV ausdrücklich zugelassen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV dürften rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nur an zuverlässige Personen zugeteilt werden. Diese Zuverlässigkeit weise der Kläger nicht mehr auf. Dies folge daraus, dass der Kläger mehrfach gegen die Vorschriften über den Umgang mit roten Dauerkennzeichen verstoßen habe. So sei er seinen Dokumentationspflichten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen, da die Fahrt am 2. Mai 2011 nicht in dem der Polizei vorgelegten Fahrzeugscheinheft eingetragen gewesen sei. Es stehe auch nicht fest, dass die übrigen mit dem roten Kennzeichen unternommenen Fahrten ordnungsgemäß dokumentiert worden seien. In dem der Polizei vorgelegten Heft seien für 2010 und 2011 überhaupt keine Fahrten eingetragen gewesen. Zwar seien diese in dem zweiten – vorgelegten – Fahrzeugscheinheft eingetragen gewesen. Allerdings sei unklar, ob diese nicht nachträglich eingetragen worden und ob die Eintragungen vollständig seien. Allerdings spreche der generelle Umgang des Klägers mit den zum Kennzeichen gehörenden Papieren gegen seine Zuverlässigkeit. Dies ergebe sich allerdings nicht allein daraus, dass er das Fahrzeugscheinheft im Jahr 2009 verloren habe. Allerdings sei zu beachten, dass das verlorene Fahrzeugscheinheft offenkundig am 2. Mai 2011 der Polizei vorgelegt worden sei. Der Kläger habe damit zumindest versäumt, den Beklagten über das Wiederauffinden dieses Fahrzeugscheinheftes zu informieren, obwohl er sich der Bedeutung in Anbetracht der von ihm abgegebenen Versicherung an Eides statt habe bewusst sein müssen. Überdies habe die am 2. Mai 2011 mit dem Kennzeichen durchgeführte Fahrt ausweislich der Feststellungen der Polizei nicht den mit dem Kennzeichen privilegierten, sondern ausschließlich privaten Zwecken gedient. Dies sei dem Kläger zuzurechnen, da er für die Einhaltung der Bestimmungen im Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen verantwortlich sei und den Fahrer ausweislich des Polizeiprotokolls nicht über die im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Kennzeichen bestehenden Reglementierungen aufgeklärt habe. Eine günstige Prognoseentscheidung könne nicht getroffen werden, da keinerlei tragfähigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass Kläger sein Verhalten und die betrieblichen Abläufe seines Gewerbes derart verändern werde, dass künftige Verstöße nicht mehr zu erwarten seien. Ohne den Widerruf sei auch das öffentliche Interesse gefährdet. Schließlich begegne auch die Ermessensausübung keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere sei der Widerruf auch unter Berücksichtigung der Folgen für den Betrieb des Klägers verhältnismäßig.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 14. Dezember 2011 hat der Kläger am 16. Januar 2012 – einem Montag – Klage erhoben.

11

Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße rechtfertigten nicht den Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens. Er sei gewillt, dass mit der Erteilung des Kennzeichens gesetzte Vertrauen auf gesetzmäßigen Umgang mit dem Kennzeichen zu erfüllen. So habe er zwischenzeitlich eine Person eingestellt, die die Angelegenheiten in seinem Betrieb überwache, und nehme juristische Hilfe in Anspruch. Er habe damit zumindest die betrieblichen Abläufe so verändert, dass Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit roten Kennzeichen nicht mehr zu erwarten seien. Damit liege eine Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht mehr vor. Zumindest sei der Widerruf ermessensfehlerhaft.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Widerrufsentscheidung ist § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V. mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetztes – VwVfG. Nach diesen Vorschriften darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur Widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG), bzw. wenn die Behörde aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor.

20

Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens einschließlich des hierzu gehörenden Fahrzeugscheinheftes handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser war im Zeitpunkt seines Erlasses (23. Februar 1999) rechtmäßig. Nach der bis zum 28.Februar 2007 geltenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 StVZO (nunmehr § 16 Abs. 3 FZV) konnten rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsstelle zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteilherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Im Zeitpunkt der Erteilung bestanden für den Beklagten als örtlich zuständige Zulassungsbehörde keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, so dass die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens zunächst rechtmäßig erfolgte.

21

Der Widerruf konnte zudem auch auf den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gestützt werden. Sowohl § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO a.F. als auch § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV sehen ausdrücklich die widerrufliche Zuteilung eines roten Kennzeichens vor. Damit ist der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen.

22

Überdies liegt auch der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor. Hiernach kein ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Beklagte wäre im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens an den Kläger abzulehnen, da dieser die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht aufweist (1) und ohne den Widerruf auch das öffentliche Interesse gefährdet würde (2).

23

(1) Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO a.F. bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 darf die Zulassungsbehörde rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern zuteilen. Der Kläger hat sich indessen als unzuverlässig erwiesen.

24

Ob der Betroffene zuverlässig i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO a.F. bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV ist, er also die Gewähr dafür bietet, sich zukünftig gesetzeskonform zu verhalten, ist eine am Sinn und Zweck dieser Vorschriften orientierte Prognoseentscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 1992 – 13 B 3083/92 –, NVwZ-RR 1993, 218 = juris, [Rdnr. 7]). Nach § 16 Abs. 1 FZV sind Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auch ohne eine EG-Typengenehmigung, nationale Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung zulässig. Auf Antrag werden bei Bedarf für diese Zwecke Kurzkennzeichen ausgegeben, die jedoch für längstens fünf Tage gelten und nur an einem Fahrzeug verwendet werden dürfen. In Anbetracht der mit der Zuteilung solcher Kurzkennzeichen einhergehenden Erschwernisse lässt § 16 Abs. 3 FZV zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs die Zuteilung roter Dauerkennzeichen zu, und privilegiert dadurch den berechtigten Personenkreis. Diese Privilegierung ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn der Kennzeicheninhaber das in ihn gesetzte Vertrauen auf den gesetzmäßigen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen erfüllt. Nur er entscheidet nämlich über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeuges und muss die Fahrten nebst Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis dokumentieren. Deshalb ist ein Kennzeicheninhaber dann unzuverlässig, wenn er entweder Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften über den Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen begangen oder gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften verstoßen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung des roten Dauerkennzeichens vermuten lassen oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. S. 218, 219; VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2009 – Au 3 K 08.1437 –, juris, [Rdnr. 22]).

25

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat sich der Kläger als unzuverlässig erwiesen. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass der Fahrer des mit den streitgegenständlichen roten Dauerkennzeichen versehenen Fahrzeugs ausweislich des bei der Polizeikontrolle am 2. Mai 2011 gefertigten Protokolls Angaben zum Fahrtzweck gemacht hat, die zum einen vom Privilegierungszweck des § 16 Abs. 3 FZV nicht gedeckt sind bzw. sich widersprechen. Insoweit ist dem Kläger zuzugestehen, dass er keinen Einfluss auf das Aussageverhalten des Fahrers haben konnte. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich jedoch aus seinem anlässlich dieser Kontrolle festgestellten Umgang mit dem Fahrzeugscheinheft. Dies ergibt sich aus folgendem:

26

Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 FZV ist in dem Fahrzeugscheinheft für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. § 16 Abs. 3 Satz 4 FZV bestimmt, dass das Fahrzeugscheinheft bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Diesen Anforderungen – für die der Kläger als Inhaber des roten Kennzeichens der Letztverantwortliche ist – wurde bei der hier in Rede stehenden Fahrt am 2. Mai 2011 nicht genügt. Ausweislich der Feststellungen in dem Polizeiprotokoll vom 3. Mai 2011 – an deren Richtigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat – führte der Fahrer des kontrollierten Fahrzeuges zwar ein Fahrzeugscheinheft mit sich. In diesem Fahrzeugscheinheft war das kontrollierte Fahrzeug am 2. Mai 2011 jedoch entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 FZV nicht eingetragen gewesen.

27

Das vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Fahrzeugscheinheft – in dem sich ein Eintrag über die Fahrt am 2. Mai 2011 befindet – ist nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Zuverlässigkeitsprognose zu begründen. Die Vorlage verstärkt vielmehr die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Umgang mit dem roten Kennzeichen in erheblichem Maße. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, trägt das vom Kläger beim Beklagten vorgelegte Fahrzeugscheinheft – in dem die Fahrt vom 2. Mai 2011 eingetragen ist – das Ausstellungsdatum „22.06.2009“ (vgl. Bl. 20 der Verwaltungsakten). Das Fahrzeugscheinheft, welches ausweislich des Polizeiprotokolls anlässlich der Verkehrskontrolle am 2. Mai 2011 eingesehen wurde, enthielt seinerseits 6 Eintragungen für das Jahr 2009; Eintragungen für 2010 und 2011 fehlten komplett (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakten). Dieser Sachverhalt spricht auch zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass das im Widerspruchsverfahren vorgelegte und das anlässlich der Verkehrskontrolle eingesehene Fahrzeugscheinheft nicht identisch sind, mithin für ein und dasselbe rote Dauerkennzeichen mehrere Fahrzeugscheinhefte – darunter mindestens eines, was unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als verlustig gemeldet worden ist – parallel existieren. Da jedoch für ein rotes Dauerkennzeichen nur ein Fahrzeugscheinheft existieren kann, hätte es einem im Umgang mit roten Kennzeichen sorgfältig handelnden Kennzeicheninhaber oblegen, die Zulassungsbehörde von diesem Sachverhalt zumindest in Kenntnis zu setzen , um dieser die Möglichkeit zu geben, „Zweitfahrzeugscheinhefte“ einzuziehen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan; er ist damit seinen Verpflichtungen im sorgfältigen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen nicht nachgekommen.

28

Soweit der Kläger hingegen in der mündlichen Verhandlung die Existenz eines zweiten Fahrzeugscheinheftes in Abrede gestellt hat, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung führen, sondern begründet ebenfalls erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Angaben in dem Polizeiprotokoll, das anlässlich der Verkehrskontrolle vorgelegte Fahrzeugscheinheft habe für die Jahre 2010 und 2011 keinerlei Eintragungen enthalten, ließe dann das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Fahrzeugscheinheft (vgl. Bl. 15 ff. der Verwaltungsakten) nämlich nur den Schluss zu, dass es durch Nachtragung der in ihm nunmehr enthalten Eintragungen für die Jahre 2010 und 2011 nachträglich manipuliert wurde. Dies stellt ungeachtet der Frage einer etwaigen Falschbeurkundung einen eindeutigen Verstoß gegen die sich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 FZV ergebende Verpflichtung dar, die Eintragungen vor Antritt der ersten Fahrt vorzunehmen.

29

Hinzu kommt, dass der Kläger auch gegen § 16 Abs. 3 Satz 6 FZV verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift sind Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 3 Satz 5 FZV, die über jede Prüfungs-, Probe oder Überführungsfahrt zu führen sind und die in Satz 5 im Einzelnen bezeichneten Eintragungen enthalten müssen, ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Aus der Verwendung des Wortes „jederzeit“ ergibt sich, dass die Aushändigung zur Prüfung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen hat. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat nämlich das für das Kennzeichen ...-... angelegte Fahrtenbuch, welches die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 3 Satz 3 FZV enthält, erst im August 2011 dem Beklagten als zuständiger Person i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 6 FZV vorgelegt, obgleich er bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2011 zur Vorlage aufgefordert und zwischenzeitlich mehrfach an seine Vorlagepflicht erinnert wurde.

30

Mangels tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Verhalten und die betrieblichen Abläufe seines Gewerbes derart verändert hätte, dass Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit roten Dauerkennzeichen nicht mehr zu erwarten wären, ist eine günstige Prognose seiner Zuverlässigkeit nicht möglich. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür dargetan, die die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde sein Verhalten und die betrieblichen Abläufe seines Gewerbes derart verändern, dass künftige Verstöße nicht mehr zu erwarten seien. Soweit er im gerichtlichen Verfahren nunmehr Angaben zu „geänderten Betriebsabläufen“ gemacht hat (vgl. hierzu z.B. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2012), ist dies ebenso wie der Umstand, dass der Kläger nach dem Vorfall vom Mai 2011 in Bezug auf die Verwendung roter Kennzeichen nicht mehr aufgefallen ist, im Hinblick auf die anzustellende Prognose im Rahmen einer Entscheidung über den Widerruf unbeachtlich. Sie wären allenfalls im Rahmen eines Widerzuteilungsverfahrens zu berücksichtigen.

31

(2) Ohne den Widerruf bestünde die Gefahr weiterhin unterbleibenden oder unzureichenden Dokumentation der unter Verwendung des roten Dauerkennzeichens durchgeführten Fahrten, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sowie der Aufklärung von Verkehrsverstößen und der Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche gefährdet wäre. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen und Feststellungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2011 Bezug genommen werden, die sich das Gericht nach eingehender Sach- und Rechtsprüfung zu Eigen macht.

32

Der Beklagte hat die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Abs. 4 VwVfG innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem Vorfall am 2. Mai 2011 widerrufen.

33

Der Widerruf des roten Dauerkennzeichens ist entgegen der Auffassung des Klägers auch ermessenfehlerfrei erfolgt. Dabei kann zunächst offenbleiben, ob das von der Zulassungsbehörde auszuübende Ermessen bereits dergestalt intendiert ist, dass bei Feststellung der Unzuverlässigkeit des Inhabers des roten Kennzeichens grundsätzlich nur der Widerruf in Betracht kommt und hiervon bei einer zugunsten des Kennzeicheninhabers sprechenden außergewöhnlichen Interessenlage abgesehen werden kann (vgl. VG Augsburg, a.a.O. Rdnr. 27). Vorliegend erweist sich die Entscheidung der Beklagten, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Kennzeichenzuteilung auch in Ansehung der damit für den Kläger einhergehenden Erschwernisse bei der Ausübung seines Gewerbebetriebes überwiegt, als ermessensgerecht. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf eine Berufsausübungsbeschränkung ist, die durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert ist, solange sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. März 2010 – 3 K 1150/09.NW – [m.w.N.]). Eine dem Kläger unzumutbare Belastung ist mit dem Widerruf der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen indessen nicht verbunden, weil er sein Gewerbe als Kraftfahrzeughändler weiterhin ausüben und Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchführen kann. So steht es ihm frei, beim Beklagten ein neues rotes Dauerkennzeichen zu beantragen, welches ihm bei positiver Prüfung seiner Zuverlässigkeit erteilt würde. In diesem Zusammenhang wären sicherlich auch die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Klägers zu den vorgenommenen Veränderungen im Betriebsablauf zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit, sich eines Anhängers oder ähnlicher Transportmittel bedienen zu oder, insbesondere für Probefahrten, die Zuteilung eines Kurzkennzeichens beantragen. Wenngleich dies für ihn einen erhöhte Zeit- und Verwaltungsaufwand bedeutet und er in seiner Flexibilität als Fahrzeughändler eingeschränkt wird, ist der Beklagte gleichwohl ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm diese Belastung wegen des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Unterbindung von nicht privilegierten Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, für welche insbesondere keine Kraftfahrzeugsteuer abgeführt wird, zumutbar ist (vgl. VG Augsburg, a.a.O. Rdnr. 27).

34

Schließlich sind auch die auf §§ 61 ff. LVwVG gestützte Androhung der zwangsweisen Entwertung der roten Kennzeichen bzw. Einziehung der Fahrzeugpapiere sowie die Gebührenfestsetzung, die ihre Rechtsgrundlage in Nr. 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet und insbesondere hinsichtlich der Höhe keinen Bedenken begegnet, nicht zu beanstanden.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

37

Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Mai 2012

38

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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