Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (5. Kammer) - 5 K 936/12.MZ

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Vereinbarungen von Teilzeit mit den Mitarbeitern J. O., Dr. S. B., I. A., U. O., C. K., I. B. und T. von B. vom 27. Juni 2012, 21. Juni 2012, 15. Juni 2012, 27. April 2012, 6. Februar 2012 bzw. 29. August 2011 das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LPersVG verletzt haben.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmungspflichtigkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern.

2

Auf Bitte des Antragstellers, ihm alle Anträge zur Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit als mitbestimmungspflichtig zur Zustimmung vorzulegen, teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 7. März 2012 mit, dass unter Berücksichtigung der Systematik der gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen beabsichtigte Ablehnungen von Arbeitszeitreduktionen und vorgesehene Arbeitszeiterhöhungen, nicht aber Arbeitszeitreduzierungen dem Personalrat zur Zustimmung zu unterbreiten seien. Er werde stattgebende Anträge auf Teilzeitbeschäftigung dem Antragsteller weiterhin nur zur Kenntnisnahme vorlegen. In dieser Weise ist der Beteiligte auch in der Folgezeit in mehreren Fällen verfahren.

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Mit am 20. Juli 2012 gestelltem Antrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, jede Änderung der Wochenarbeitszeit auf arbeitsvertraglicher Basis unterfalle nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LPersVG seiner Mitbestimmung, also auch die Arbeitszeitreduzierung, hinsichtlich der dem Dienststellenleiter Handlungsspielräume eingeräumt seien. Die Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LPersVG, die zur Mitbestimmung bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung verpflichte, beschränke nicht das Mitbestimmungsrecht über die Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Ohne die Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LPersVG würde die Ablehnung eines Teilzeitantrags ebenfalls von Nr. 8 dieser Vorschrift erfasst werden. Der Personalrat sei im Sinne einer umfassenden Beteiligung bei Teilzeitvereinbarungen und deren Versagung auch im kollektiven Sinne gefordert.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Vereinbarungen von Teilzeit mit den Mitarbeitern J. O., Dr. S. B., I. A., U. O., C. K., I. B. und T. van B. das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LPersVG verletzt haben.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er ist der Ansicht, die Stattgabe eines Teilzeitantrags unterliege nicht der Mitbestimmungspflicht, insbesondere nicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LPersVG. Aus dem ausdrücklich normierten Mitbestimmungstatbestand der Ablehnung eines Teilzeitarbeitsantrags sei der Schluss zu ziehen, dass die Genehmigung eines solchen Antrags von der Mitbestimmung frei sei, zumal der Personalrat bei den Folgeentscheidungen wie Änderung der Dienstpläne oder Neueinstellungen mitzubestimmen habe. Jedenfalls in einem Krankenhaus würde die Mitbestimmung der Personalvertretung zu einer nicht sachgerechten Zeitverzögerung führen. Eine Mitbestimmung scheide auch aus, weil die Dienststelle insoweit allein ihren gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen ohne eigene Wertungsspielräume nachkomme. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LPersVG habe allein die freie Gestaltung der Arbeitszeit zum Gegenstand.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

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Der Antrag hat Erfolg.

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Er ist zulässig. Ihm fehlt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Rechtsstreit eine Rechtsfrage betrifft, die sich allgemein in der Dienststelle gestellt hat oder mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Losgelöst von den konkreten hier zur Entscheidung gestellten 7 Beschäftigungsverhältnissen geht es um die grundsätzliche Klärung zwischen den Beteiligten, ob die Bewilligung bzw. Verlängerung von Teilzeitbeschäftigung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz – LPersVG – unterliegt.

12

Der Antrag ist auch begründet. Die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Teilzeitarbeit (oder wie hier in zwei Fällen die Fortführung der Teilzeitarbeit) stellt eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Sinne von § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LPersVG dar und bedarf der Mitbestimmung durch den Personalrat. Nach Wortlaut, Aufbau sowie Sinn und Zweck besteht zwischen den Mitbestimmungstatbeständen in Nr. 8 und Nr. 9 von § 78 Abs. 2 Satz 1 LPersVG kein die Annahme einer ausschließenden Alternativität rechtfertigender Zusammenhang (so auch OVG NRW, Beschluss vom 9.12.1994 – 1 A 2005/92.PVL –, PersR 1995, 304 und juris, Rn. 13 zu einer vergleichbaren Gesetzeslage; VG Bremen, Beschluss vom 31.1.2008 – P K 283/07.PVL –, juris, Rn. 16 ff.).

13

Nach Wortlaut und Aufbau stehen die beiden (gemeinsam mit dem LPersVG 1992 für Arbeitnehmer eingeführten) Mitbestimmungstatbestände über die Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung in § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 9 LPersVG nebeneinander. Sie beziehen sich inhaltlich auf unterschiedliche Sachverhalte, so dass ein Konkurrenzverhältnis nicht anzunehmen ist. Im einen Fall geht es um die Änderung eines Arbeitsvertrags durch positives Handeln der Dienststelle, im anderen Fall um die Ablehnung der von einem Beschäftigten gewünschten Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags. Von daher stehen die beiden Mitbestimmungstatbestände nebeneinander und ergänzen sich (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Wortlaut und Stellung der beiden Tatbestände auch im Verhältnis zueinander lassen eine Verdrängung des allgemeineren Mitbestimmungstatbestands der Nr. 8 durch den speziellen Tatbestand der Nr. 9 nicht als zwingend erscheinen. Angesichts der einzeln normierten Mitbestimmungstatbestände ist es nicht gerechtfertigt, eine insbesondere nicht im Gesetzeswortlaut angelegte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LPersVG anzunehmen.

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Ebenso wenig verlangen Sinn und Zweck der genannten Mitbestimmungstatbestände eine ausschließende Alternativitätsfeststellung zwischen ihnen. Im Falle der Ablehnung eines Teilzeitantrags ist insbesondere der Rechtskreis des betroffenen Mitarbeiters berührt. Der Personalrat hat im Rahmen der Mitbestimmung zu prüfen, ob die Dienststellenleitung die geltenden Gesetze und Tarifverträge beachtet und bei ihrer Interessenabwägung die Belange des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt hat. Bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LPersVG im Zusammenhang mit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung stehen die rechtlich geschützten Belange der übrigen Arbeitnehmer der Dienststelle im Vordergrund, die durch die Arbeitszeitreduzierung zusätzlich belastet werden, etwa durch Arbeitsverdichtung, die als solche nicht zwangsläufig Beteiligungsrechte begründen (vgl. zu den Wirkungen BAG, Beschluss vom 25.1.2005 – 1 ABR 59/03 –, BAGE 113, 206 und juris, Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 12.6.2001 – 6 P 11/00 –, BVerwGE 114, 308 und juris, Rn. 17 zur Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz; VG Bremen, a.a.O., juris, Rn. 20, 34). Solche Belastungen münden zudem nicht zwangsläufig in mitbestimmungspflichtige Folgemaßnahmen, die im Übrigen nur losgelöst von der vorhergehenden Arbeitszeitverkürzung mitbestimmungsrechtlich gewürdigt werden könnten. Die Frage der gleichmäßigen Bewilligung von Teilzeitarbeit lässt eine Beteiligung des Personalrats auch bei der Stattgabe von Teilzeitanträgen zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle sachgerecht erscheinen (vgl. VB Bremen, a.a.O., juris, Rn. 33 unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diesen Belangen kann nicht allein durch Information der Personalvertretung über erfolgte Teilzeitreduzierungen hinreichend Rechnung getragen werden.

15

Diesem im Kern vom Wortlaut der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände getragenen Ergebnis vermag der Beteiligte nicht die Besonderheiten eines Krankenhausbetriebs und die häufige Kurzfristigkeit von Teilzeitgesuchen (etwa wegen plötzlich eingetretener Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen), die eine zeitnahe Verbescheidung der Anträge erforderlich machen, entgegensetzen. Hält das Landespersonalvertretungsgesetz keine speziellen Regelungen für den Krankenhausbereich bereit, gelten die allgemeinen Verfahrensregelungen für Mitbestimmungsverfahren, insbesondere die nach § 74 LPersVG. Hier sind für dringende Fälle Sonder(fristen)regelungen normiert (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 3 und 5, Abs. 6 LPersVG), die eine zeitlich gestraffte Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens oder vorläufige Maßnahmen seitens der Dienststellenleitung ermöglichen. Dass diese gänzlich unzureichend sein sollen, den Besonderheiten eines Krankenhausbetriebs Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist mehr als zweifelhaft, ob gesetzliche Frist- und Verfahrensvorgaben für ein Mitbestimmungsverfahren rechtlich geeignet sein können, den Geltungsbereich eines Mitbestimmungstatbestands zu verkürzen.

16

Schließlich greift in den zur Entscheidung gestellten sieben Fällen der Teilzeitbeschäftigung auch kein gesetzlicher oder tariflicher Vorbehalt nach § 73 Abs. 1 LPersVG. Ein solcher besteht danach nur, wenn eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung gegeben ist, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt. Das bedeutet, dass gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen die Beteiligungsmöglichkeit des Personalrats einschränken, sofern sie für die Dienststelle gelten und die an sich mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regeln und damit der Zuständigkeit des Dienststellenleiters entziehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 7.3.1995 – 5 A 13107/94 –, AS 26, 167, 168 f.; BVerwG, Beschluss vom 19.5.1992 – 6 P 5/90 –, PersR 1992, 361 und juris, Rn. 13). Auch in Fällen, in denen Beschäftigte gegebenenfalls arbeitsrechtliche Ansprüche auf Teilzeitregelungen geltend machen können, ist die Mitbestimmung indes nicht ausgeschlossen. In den hier relevanten Regelungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz und § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. a TV-L können Teilzeitgesuche abgelehnt werden, soweit betriebliche bzw. dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei der Prüfung des Widerspruchs zu betrieblichen oder dienstlichen Belangen sind viele Umstände zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um Bewertungsentscheidungen, die unterschiedlich vorgenommen werden und mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten verbunden sein können. Dem Dienststellenleiter verbleibt damit ein gewisser Entscheidungsspielraum, der den Vorbehalt des § 73 Abs. 1 LPersVG entfallen lässt (vgl. VG Bremen, a.a.O., juris, Rn. 35 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.8.2008 – 6 P 3/08 –, PersR 2008, 500 Rn. 25). Dies gilt erst Recht für den Fall einer Teilzeitreduzierung nach § 8 Abs. 2 TV-L. Die Annahme eines gesetzlichen oder tariflichen Vorbehalts ist auch nicht unter dem Einwand des Beteiligten geboten, in seiner Dienststelle sei ein Teilzeitantrag bislang noch in keinem Fall unter Verweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe abgelehnt worden.

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Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12 a ArbGG kein Raum ist.

18

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 22, 23 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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