Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 874/12.MZ

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach der Beseitigung von Gehölzen.

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Der Kläger ist Pächter des im Außenbereich der Gemarkung G.-A. gelegenen Grundstücks Flur X, Flurstück .../Y, das im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ liegt. Die Parzelle wurde ursprünglich als Obstanbaufläche genutzt und lag nach Aufgabe dieser Nutzung jahrelang brach. Im Laufe der Zeit hatten sich dort in Folge natürlicher Sukzession einheimische Bäume und Sträucher angesiedelt.

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In dem Flurstücks- und Eigentümernachweis des Katasteramts vom 24. November 2010 wird das Grundstück als „Obstplantage“ klassifiziert und seine tatsächliche Nutzung mit „Obstanbaufläche – brach“ bezeichnet. Die Fläche ist im Biotopkataster des Landes Rheinland-Pfalz kartiert und dem Biotoptyp „Kleingehölze“ zugeordnet.

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Nach einem Hinweis auf Abräumarbeiten des Klägers auf dem Grundstück stellte der Beklagte die laufenden Rodungsarbeiten vor Ort am 22. November 2010 mündlich ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück bereits zu 1/3 gerodet. Unter dem 26. November 2010 wurde der Kläger dazu aufgefordert, alle weiteren Arbeiten, die zu einer Beschädigung oder Beseitigung der Gehölze führten, zu unterlassen.

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Im Januar 2011 stellte der Beklagte fest, dass die zunächst noch verbliebenen Bäume und Sträucher vollständig beseitigt worden waren. Der Kläger nutzt die Fläche mittlerweile als Acker.

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Mit Bescheid vom 18. März 2011 ordnete der Beklagte auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG - an, auf dem Grundstück den vor den Gehölzrodungen im Winter 2010/2011 vorhandenen früheren Zustand (Feldgehölz) wieder herzustellen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Hierzu sollte der Kläger den illegal aufgenommenen Ackerbau unverzüglich einstellen und eine Anpflanzung von insgesamt 66 im Einzelnen aufgezählten Feldgehölzen vornehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht und es wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 140,00 € festgesetzt.

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Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Parzelle sei, als er sie im Herbst 2010 gepachtet habe, nicht mit Feldgehölzen bewachsen gewesen, sondern mit Kirschbäumen. Der Eigentümer habe die Kirschbaumanlage bis ca. fünf Jahre davor ordnungsgemäß als solche genutzt. Er selbst habe lediglich die vorhandenen Kirschbäume entfernt und nutze die Parzelle, wie auch die umliegenden, ebenfalls von ihm gepachteten Grundstücke, zum Ackerbau. Die getroffene Anordnung sei zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auch nicht geeignet. Dies könne nur durch eine Neuanpflanzung von Kirschbäumen erfolgen.

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Mit am 30. Mai 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Anordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustands sei nach § 17 Abs. 8 BNatSchG zu Recht erfolgt. Der Kläger habe gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 16 der Landschaftsschutzverordnung „Rheinhessisches Rheingebiet“ verstoßen, indem er ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Feldgehölze beseitigt habe. Auf Luftbildern und auch auf den am 22. November 2010 vor Ort gefertigten Lichtbildern sei zu erkennen, dass das Grundstück dicht mit Sträuchern aller Art bewachsen gewesen sei. Im Flurstücks- und Eigentümernachweis des Katasteramts vom 24. November 2010 werde die tatsächliche Nutzung als „Obstanbaufläche – brach“ bezeichnet und nach der Biotopkartierung des Landes als Kleingehölz eingestuft. Schon im Landschaftsplan 1997 sei das Grundstück als Gehölzfläche kartiert, was 2006 bestätigt worden sei. Die Rodung und die Änderung der Nutzungsart stellten einen mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets unvereinbaren Eingriff dar. Auch handle es sich um einen ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Eingriff in Natur- und Landschaft nach § 14 BNatSchG. Die Rodung, mit der erst die Grundlage für die ackerbauliche Nutzung geschaffen worden sei, sei auch nicht als Maßnahme einer zulässigen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung zu qualifizieren, da hiervon nur Handlungen im Rahmen der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts erfasst seien. Die Beeinträchtigung des Naturhaushalts sei auch nicht an anderer Stelle ausgleichbar. Die Parzelle gehöre zu einem besonders schützenswerten Bereich, was schon durch die Biotopkartierung als Feldgehölz verdeutlicht werde. Der Bestand eines Feldgehölzes in einem intensiv landwirtschaftlich genutzten und waldarmen Gebiet sei von besonderer Bedeutung, weshalb die öffentlichen Belange des Naturschutzes vor dem individuellen Interesse des Klägers, dort Ackerbau zu betreiben, vorrangig seien.

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Der Kläger hat am 21. Juni 2012 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Die angegriffene Verfügung könne nicht auf die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ vom 17. März 1977 gestützt werden, da das Landespflegegesetz, auf dessen Grundlage die Verordnung ergangen sei, durch das nachfolgende Landesnaturschutzgesetz ersetzt worden sei. Jedenfalls sei weder der Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung tangiert noch liege ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG vor. Er bewirtschafte das Grundstück entsprechend § 14 Abs. 2 BNatSchG im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bodennutzung. Die Parzelle sei seit alters her für den Obstbau genutzt worden. Auch der nunmehr betriebene Ackerbau sei mit § 14 Abs. 2 BNatSchG vereinbar. Im Übrigen sei die Anordnung der Wiederanpflanzung auch unverhältnismäßig, da weit mehr gefordert werde, als es für den Ausgleich eines Eingriffs erforderlich sei. Sollte er tatsächlich ausgleichspflichtig sein, hätte der Beklagte mit ihm über die bereits im Verwaltungsverfahren angebotenen Ausgleichsflächen verhandeln müssen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 18. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ gelte nach § 53 Abs. 2 LNatSchG, wonach die aufgrund der bisherigen Ermächtigungen des Landespflegegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Kraft blieben, weiter fort. Ein Verstoß gegen den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets liege vor. Das Feldgehölz sei im Zusammenwirken mit anderen Gehölzbeständen Teil der Biotopstrukturen im Schutzgebiet. Es habe dazu beitragen, die Landschaft zu gliedern, abwechslungsreich zu gestalten und ihre besondere Eigenart zu entwickeln. Indem die Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt worden sei, habe sie der Gesunderhaltung des Bodens, des Grundwassers, des Klimas und insbesondere als Rückzugsgebiet für Pflanzen und Tiere gedient. Die vom Kläger durchgeführte Rodung stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, da durch sie Biotope beseitigt und der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt worden sei. Die Beseitigung des Feldgehölzes und die sich daran anschließende Änderung der Bodennutzungsart sei auch keine ordnungsgemäße Landwirtschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG. Dies könne nur eine Nutzung sein, die der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirtes entspreche, worunter jedoch nicht der Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart falle. Die in der naturschutzrechtlichen Anordnung festgelegte Anzahl anzupflanzender Gehölze sei auf der Grundlage des Luftbilds vom 24. Juni 2010 ermittelt worden. Der Eingriff könne auch nicht an anderer Stelle ausgeglichen werden. Das Feldgehölz habe sich viele Jahre in dem betroffenen Gemarkungsteil befunden. Mit seinen Funktionen als Lebensraum, Teil eines vernetzten Biotopsystems, Trittsteinbiotop und Brutrevier habe es in diesem Bereich gewirkt. Diese Funktionen fehlten jetzt dort und könnten nicht beliebig an anderer Stelle ersetzt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Dem Gericht liegen zwei Bände Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 18. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb ein Aufhebungsanspruch nicht besteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die angegriffene naturschutzrechtliche Anordnung ist § 17 Abs. 8 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG –. Danach soll die zuständige Behörde bei Vorliegen eines ohne die erforderliche Zulassung vorgenommenen Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (Satz 1) sowie dann, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, entweder (Ausgleichs- oder Ersatz-) Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2). Letzteres ist durch die mit Bescheid vom 18. März 2011 erfolgte Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes in nicht zu beanstandender Weise geschehen.

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Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass die vom Kläger vorgenommene Beseitigung von Gehölzbeständen auf der von ihm in der Gemarkung G.-A. gepachteten Parzelle .../Y (Flur X) sowie die nachfolgende Nutzung der Fläche zu Zwecken des Ackerbaus den Eingriffsbegriff des § 14 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Die durchgeführte Rodung und die nachfolgende Änderung der Art der Bodennutzung stellt darüber hinaus auch einen Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 16 der nach wie vor gültigen (vgl. § 53 Abs. 2 LNatSchG vom 28. September 2005, GVBl. Seite 387) Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ vom 17. März 1977 (StAnz, Seite 227) dar.

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Wegen der weiteren Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen und Feststellungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 Bezug genommen werden, die sich die Kammer nach eingehender Sach- und Rechtsprüfung zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Es bestehen aufgrund der vorliegenden Luftbilder und des Fotos, die den Bewuchs auf der fraglichen Parzelle vor der vollständigen Rodung zeigen, insbesondere keine Zweifel daran, dass es sich bei dem beseitigten Aufwuchs um Feldgehölze gehandelt hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufnahme in die Biotopkartierung des Landes Rheinland-Pfalz als „Kleingehölz“.

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Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf die sog. „Landwirtschaftsklausel“ des § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG berufen. Danach ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Damit soll die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freigestellt werden. Dem entspricht die Beseitigung eines Gehölzbestandes zur erstmaligen Aufnahme einer Ackernutzung – wie hier – jedoch nicht. Denn die Privilegierung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung erfasst nur eine bereits bestehende Bodennutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalig Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart eines Grundstücks (BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 4 B 55/88 –, juris, Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 6 September 1991 – 3 TH 1077/91 –, juris, Rn. 12; VG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – 1 B 34/06 –, juris, Rn. 14 f.).

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Es können auch nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG hergestellt werden. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist nicht genehmigungsfähig. Eine Genehmigung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung durch Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes ausgeglichen oder ersetzt werden kann. Insoweit durfte der Beklagte ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass wegen der naturschutzrechtlichen Bedeutung des geschützten Biotopbestandes gerade an Ort und Stelle ein den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes genügender Ausgleich an anderer Stelle nicht möglich ist. Die fragliche Parzelle gehört, wie auch ihre Aufnahme in die Biotopkartierung als „Kleingehölz“ verdeutlicht, zu einem besonders schützenswerten Bereich. Sie ist Teil eines vernetzten Biotopssystems und – wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt – als Feldgehölzbestand in dem intensiv landwirtschaftlich genutzten und waldarmen Bereich als Lebensgrundlage und Rückzugsgebiet für Tiere und Pflanzen von besonderer Bedeutung. Dies hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend und nachvollziehbar dargelegt, wobei er insbesondere hervorgehoben hat, dass wegen der Angewiesenheit auf die vorhandenen Restbiotope gerade im vorliegenden Fall ein Ausgleich auf einem anderen Grundstück nicht möglich ist. Es begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken, den Belangen des Naturschutzes den Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Klägers an einer Nutzung seines Grundstücks als Ackerland einzuräumen.

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Sind somit rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht herzustellen, konnte der Kläger zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG verpflichtet werden. Dies ist vorliegend durch die Anordnung der unverzüglichen Einstellung des Ackerbaus, der Anpflanzung der im Einzelnen aufgeführten Feldgehölze sowie die Verpflichtung zu Durchführung verschiedener weiterer Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen in geeigneter und verhältnismäßiger Weise geschehen.

25

Schließlich bestehen auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00

26

€ für den Fall, dass der Kläger den geforderten Maßnahmen nicht oder nicht vollständig nachkommt, sowie gegen die Gebührenfestsetzung keine rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

29

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 2013

30

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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