Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (6. Kammer) - 6 K 755/13.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 956,40 € (zweifacher Betrag einer Schülerjahreskarte der MVG) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Bewilligung der Übernahme von Schülerfahrtkosten durch die Beklagte.
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Sie wohnt in der J.-D.-Straße XX in XXX M. und besucht derzeit die Klassenstufe 4 der Martinus-Grundschule in der W.-gasse in XXX M.. Bei der Martinus-Grundschule handelt es sich um eine staatlich anerkannte Grund- und Realschule plus in der Trägerschaft des Bistums M.. Sie liegt weder im Bezirk der für die Klägerin zuständigen öffentlichen Schule noch in einem angrenzenden Schulbezirk.
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Auf ihren am 12. März 2010 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juni 2010 die Übernahme von Schülerfahrtkosten ab dem Schuljahr 2010/2011 für den Besuch der Martinus-Grundschule. Der Bescheid enthielt einen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen und wies überdies darauf hin, dass ein Widerruf auch möglich sei, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden, die zur Versagung der Fahrtkostenerstattung geführt hätten oder wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen änderten und hierdurch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu neuen Anträgen eintrete.
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Nachdem der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2011 ein Konsolidierungspaket für den kommunalen Entschuldungsfonds und nachträgliche Haushaltsverbesserungen beschlossen hatte, welches u.a. Einsparungen im Rahmen der Schülerbeförderung bei Privatschulen vorsieht, beschloss er am 13. Juni 2012 die Änderung der Satzung der Beklagten über die Schülerbeförderung sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien zum Schuljahr 2012/2013. Im Zuge dieser Änderung wurde der in den Richtlinien bislang enthaltene Passus zur Übernahme von Schülerfahrtkosten für Schüler an staatlich anerkannten Privatschulen ersatzlos gestrichen.
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Nach vorheriger Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2012 der Klägerin gegenüber die Bewilligung der Übernahme von Schülerfahrtkosten zum Beginn des Schuljahres 2012/2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge der Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung und der dazu ergangenen Richtlinien komme bei Schülerinnen und Schülern von staatlichen anerkannten privaten Grundschulen die Übernahme von Schülerfahrtkosten nur noch in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 PrivSchG i.V.m. § 69 SchulG vorlägen. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, denn die von ihr besuchte Schule liege weder im Bezirk der für sie zuständigen öffentlichen Schule noch in einem angrenzenden Schulbezirk. Soweit in der Vergangenheit aufgrund eines Stadtratsbeschlusses aus dem Jahr 1986 auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 4 PrivSchG die Fahrtkosten zu staatlich anerkannten privaten Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aus allen Schulbezirken der Beklagten übernommen worden seien, sei diese Regelung durch die Änderung der Satzung und der Richtlinien zum Schuljahr 2012/2013 aufgehoben worden. Ein öffentliches Interesse am Widerruf der Fahrtkostenübernahme bestehe darin, dass öffentliche Gelder für die Fahrtkostenübernahme nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 PrivSchG eingesetzt werden dürften. Der Widerruf sei auch nicht ermessensfehlerhaft, denn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles sei das Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheides nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Widerruf nicht schutzwürdig. Der Bescheid wurde am 25. Juni 2012 zur Post gegeben.
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Mit ihrem am 26. Juli 2012 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor: Der Bescheid sei nichtig, weil ein Widerruf der Fahrtkostenerstattung kurz vor Beginn der Sommerferien gegen Treu und Glauben bzw. gegen die guten Sitten verstoße. Es fehle dem Bescheid an der Rechtsklarheit, da ihm die betreffenden Ratsbeschlüsse nicht beigefügt gewesen seien. Sinn und Zweck des § 33 PrivSchG würden nicht beachtet. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 SchulG lägen bei ihr unzweifelhaft vor, weil der Schulweg von ihrer Wohnung zur Martinus-Schule in der W.-gasse länger als 2 km und überdies besonders gefährlich sei. Die Ablehnung der Fahrtkostenübernahme allein auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 3 PrivSchG sei willkürlich, weil sie die Lebenswirklichkeit bzw. die realen Verhältnisse ausblende. Die von der Beklagten angestellte formalistische Betrachtungsweise mache die Übernahme von Schülerfahrtkosten ungeachtet der Länge des Schulweges allein davon abhängig, in welchem Schulbezirk die Schülerin oder der Schüler zufällig wohne. Die Entscheidung verstoße daher gegen Art. 3 GG und sei wie die zugrunde liegenden Stadtratsbeschlüsse verfassungswidrig. Die Widerrufsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Auf § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG könne der Widerruf nicht gestützt werden, weil sie jedenfalls in den vergangenen beiden Jahren bereits Leistungen erhalten habe. Es sei fehlerhaft, das öffentliche Interesse an fiskalischen Erfordernissen der Beklagten auszurichten. Die Gesamtumstände des Einzelfalles seien nicht berücksichtigt und die Erziehungsarbeit der Eltern nicht pflichtgemäß unterstützt worden. Die Versagung der Fahrtkostenübernahme führe dazu, dass die Kinder von finanziell weniger gut gestellten Familien vom Besuch einer Privatschule abgehalten würden. Ein Wechsel in die staatliche Grundschule ihres Schulbezirks sei pädagogisch unvernünftig und daher nicht im öffentlichen Interesse. Der Widerruf der Fahrtkostenübernahme stelle keinen Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz dar, denn er führe zu einem vermehrten Individualverkehr. Hierin liege zumindest mittelbar ein Verstoß gegen die Landesverfassung.
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Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Bewilligung von Schülerbeförderungskosten sei rechtmäßig. Mit der Änderung der Satzung der Beklagten über die Schülerbeförderung und der hierzu ergangenen Richtlinien und der damit verbundenen Aufhebung der Regelung über die schulbezirksunabhängige Gewährung von Schülerfahrtkosten für Schüler von staatlich anerkannten privaten Grundschulen sei eine wesentliche Änderung der Rechtslage für die Bewilligung eingetreten. Von der Kannvorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 4 PrivSchG wolle die Beklagte gerade keinen Gebrauch mehr machen. Der Bescheid sei weder nichtig noch fehle es ihm an der Rechtsklarheit. Die für die frühere Bewilligung und deren Wegfall benannten Rechtsgrundlagen seien bezeichnet. Die von der Klägerin im Einzelnen geltend gemachten Umstände seien im Rahmen von § 33 PrivSchG nicht zu berücksichtigen. Es bleibe dem Gesetzgeber vorbehalten, die Voraussetzungen für die Übernahme von Schülerfahrtkosten und auch deren Wegfall in eigener Verantwortung zu regeln. Ohne eine Rechtsgrundlage sei die Gewährung von Leistungen ausgeschlossen. Die Klägerin sei durch den Widerruf der Bewilligung nicht in ihrer Schulwahlfreiheit beeinträchtigt. Die Anknüpfung der Übernahme von Schülerfahrtkosten an Schulbezirke sei eine gesetzliche Folge. Eine darüber hinausgehende Einzelfall- oder Härteprüfung sei nicht vorgesehen. Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges seien nicht ersichtlich. Ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse in Gestalt eines rechtmäßigen und ausgeglichenen öffentlichen Haushaltes gefährdet, wenn durch die Weitergewährung von freiwilligen Leistungen für Privatschüler eine Haushaltskonsolidierung und Teilhabe am kommunalen Entschuldungsfonds nicht möglich wäre. Aufgrund des im Bewilligungsbescheid enthaltenen Widerrufsvorbehaltes bzw. der dort gemachten Ausführungen zu weiteren Widerrufsgründen habe ein Vertrauen auf eine Weitergewährung der freiwilligen Leistungen trotz Wegfalls der Bewilligungsgrundlagen nicht entstehen können. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 8. Juni 2013 hat die Klägerin am 8. Juli 2013 Klage erhoben.
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Sie trägt unter Vertiefung ihres umfänglichen Widerspruchsvorbringens ergänzend vor: Da mit dem Bescheid vom 17. Juni 2010 die Übernahme von Schülerfahrtkosten für 4 Jahre zugesagt worden sei, habe sie von Leistungen bereits Gebrauch gemacht. Es könne nicht die Rede davon sein, der Widerruf sei rechtzeitig vor Beendigung des Schuljahres erfolgt, wenn der Bescheid erst unmittelbar vor Beginn der Sommerferien bekanntgegeben werde. Soweit für die Annahme eines öffentlichen Interesses allein auf die Haushaltslage der Beklagten abgestellt werde, greife dies zu kurz.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 21. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Die Entscheidung der Beklagten, durch Aufhebung der schulbezirksunabhängigen Übernahme von Schülerfahrtkosten für Schüler von staatlich anerkannten privaten Grundschulen freiwillige Leistungen zu kürzen, stelle nicht nur ein legitimes kommunalpolitisches Ziel dar, sondern sei verfassungsrechtlich geboten. Die Gemeinden hätten zur Bekämpfung der kommunalen Finanzkrise die Verpflichtung, Einsparpotentiale bei der Aufgabenwahrnehmung zu verwirklichen. Die Übernahme von Schülerfahrtkosten sei verfassungsrechtlich nicht geboten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Bei dem Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 2010 handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt, der seine Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 4 PrivSchG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Schülerbeförderung vom 12. November 2009 und Ziffer 2.2 der auf der Grundlage von § 9 der Satzung getroffenen Richtlinien der Beklagten über die Schülerbeförderung in der seinerzeit geltenden Fassung vom 15. Oktober 1986 findet. Nach diesen Regelungen übernahm die Beklagte bei Schülern staatlich anerkannter Grund- und Hauptschulen in freier Trägerschaft die Kosten für die Beförderung aus allen Schulbezirken der Stadt M..
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Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG widerrufen, denn sie behielt sich in diesem Bescheid den Widerruf der Fahrtkostenerstattung für den Fall vor, dass sich die Voraussetzungen, die zur Fahrtkostenerstattung geführt habe. Mit in der durch den Stadtrat der Beklagten am 13. Juni 2012 erfolgten Änderung der Richtlinien über die Schülerbeförderung und der damit verbundenen Streichung der Gewährung von Schülerfahrtkosten auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 Satz 4 PrivSchG liegt eine Änderung der Voraussetzungen für die Fahrtkostenerstattung vor. Der Begriff der Änderung der Voraussetzungen in dem Widerrufsvorbehalt ist weit gefasst und geht über die in § 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwVfG explizit genannten Fälle der Änderung von Tatsachen oder Rechtsvorschriften hinaus; er bezieht sich auf alle Umstände, die sich in rechtlicher Weise auf die Fahrkostenbewilligung auswirken und die Bewilligungsvoraussetzungen begründen oder – wie im vorliegenden Fall – entfallen lassen.
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Der Widerruf des Bewilligungsbescheides durch den angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2012 ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG auch innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung von den Widerrufsvoraussetzungen infolge der Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung sowie der hierauf basierenden Richtlinien aufgrund Ratsbeschlusses am 13. Juni 2012 erfolgt.
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Schließlich begegnet der Widerruf des Bewilligungsbescheides auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen der widerstreitenden Interessen dem Belang der Haushaltskonsolidierung und Teilhabe am kommunalen Entschuldungsfonds des Landes Rheinland-Pfalz ein höheres Gewicht einräumt als dem Interesse der Klägerin an einer Fortgewährung der bewilligten Übernahme von Schülerfahrtkosten. Es liegt auf der Hand, dass das Ziel der Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel der Erreichung eines ausgeglichenen Haushaltes sowie die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln gewichtige öffentliche Interessen darstellen, denn nur mit geordneten Finanzen wird die Beklagte in die Lage versetzt, die ihr obliegenden (Pflicht-)Aufgaben zu erfüllen, ohne sich mehr als unbedingt erforderlich weiter zu verschulden. In Anbetracht dessen, dass die Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds ihrerseits einen Konsolidierungsbeitrag voraussetzt (vgl. Nr. 3.1 des Leitfadens „Kommunaler Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 28. September 2011, abzurufen über www.isim.rlp.de/staedte-und-gemeinden/entschul-dungsfonds/), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Erbringung dieses Konsolidierungsbeitrags u.a. beschlossen hat, bislang auf freiwilliger Basis erbrachte Leistungen wie etwa die Gewährung von Schülerfahrtkosten auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 Satz 4 PrivSchG einzustellen. Damit genügt sie auch ihrer Verpflichtung, zur Schaffung geordneter Haushaltsstrukturen nicht nur die Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen, sondern auch Einsparpotentiale bei der Aufgabenwahrnehmung zu verwirklichen (vgl. hierzu VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012 – VGH N 3/11, juris Rn. 110).
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Dem öffentlichen Interesse an einer Haushaltskonsolidierung durch Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds kann die Klägerin keine gewichtigeren Belange entgegensetzen. Insoweit gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass dem geltenden Verfassungsrecht kein Gebot des Inhalts zu entnehmen ist, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, NVwZ-RR 2013, 921 = juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – 7 B 12.2441 –, juris Rn. 26 m.W.N.). Der Staat nimmt den Eltern mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen Teil des Lebensführungsaufwandes und der Unterhaltspflicht ab, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Er darf daher schon deshalb angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, NVwZ-RR 2011, 217 = juris Rn. 42 f.). Handelt es sich – wie vorliegend – sogar um die Gewährung von Leistungen, die wie die Schülerfahrtkostenübernahme nach § 33 Abs. 1 Satz 4 PrivSchG völlig in das Ermessen der Gemeinde gestellt sind, steht der Beklagten insoweit ein weiter Gestaltungspielraum zu (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 11. September 2013 – 6 K 730/13.MZ –). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte aus fiskalischen Gründen die Gewährung von Schülerfahrtkosten bei Privatschulen ab dem Schuljahr 2012/2013 nunmehr nur noch auf den durch § 33 Abs. 1 Satz 3 PrivSchG gesetzlich vorgegebenen Umfang, mit dem Privatschüler gegenüber Schülern öffentlicher Grundschulen durch deren Beschränkung auf die Schulbezirksschule (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG) immer noch bevorteilt sind, beschränken will.
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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, einem Widerruf der bewilligten Schülerfahrtkosten zum Besuch der Martinus-Grundschule in der W.-gasse stünden jedenfalls die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG entgegen, weil der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als 2 km und darüber hinaus auch besonders gefährlich sei, übersieht sie, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift erst dann eine Rolle spielen, wenn es sich bei der Schule um die öffentliche Grundschule nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG bzw. die Grundschule in freier Trägerschaft nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 Satz 3 PrivSchG handelt. Nur wenn der Schulweg zu dieser Schule länger als 2 km bzw. besonders gefährlich ist, liegen die Voraussetzungen für die Übernahme von Schülerfahrtkosten vor. Vorliegend handelt es sich bei der Martinus-Grundschule jedoch nicht um die private Grundschule im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 3 PrivSchG, denn sie liegt weder im Bezirk der für die Klägerin zuständigen öffentlichen Grundschule – dies wäre die Goetheschule – noch in einem angrenzenden Bezirk.
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Auch die weiteren von der Klägerin im Einzelnen angeführten Aspekte wie etwa Umweltschutz, pädagogische Unvernunft oder fehlende Unterstützung der Erziehungsarbeit vermögen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Insoweit bedenkt sie nicht, dass der Gesetzgeber aufgrund seines Gestaltungsspielraums ohne Rechtsfehler den Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten allein von den in § 33 Abs. 1 Satz 3 PrivSchG und § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG genannten objektiven Kriterien abhängig machen und weitere Kriterien außer Betracht lassen durfte.
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Die Klägerin kann schließlich auch keine das öffentliche Interesse überwiegenden Vertrauensgesichtspunkte für den Fortbestand des Bewilligungsbescheides anführen. Insbesondere kann sie nicht verlangen, dass dem öffentlichen Interesse, dem die Beklagte mit dem Widerruf Vorrang eingeräumt hat, ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bewilligten Fahrtkostenübernahme bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 4 gegenüberzustellen und zwischen beiden Interessen abzuwägen gewesen wäre.Der Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 - 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38/90 –, NVwZ 1992, 565 = juris Rn. 15). Während dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 VwVfG getroffenen Regelungen darin begründet ist, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits durch den vom Gesetzgeber in § 49 Abs. 6 VwVfG normierten Entschädigungsanspruch Rechnung getragen wurde, stehen in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG dem prinzipiell vorrangigen öffentlichen Interesse in aller Regel Vertrauensgesichtspunkte deshalb nicht entgegen, weil der Betroffene mit der Möglichkeit des Widerrufs rechnen muss. In diesen Fällen gilt vielmehr, dass Vertrauensgesichtspunkte im Rahmen des der Behörde obliegenden Widerrufsermessens nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen sind (VG Berlin, Urteil vom 13. März 2012 – 3 K 1161.10 –, juris Rn. 39). Ein derartiger besonders begründeter Ausnahmefall ist indes nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargetan worden.
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Schließlich steht dem Widerruf der Bewilligung von Schülerfahrtkosten ab dem Schuljahr 2012/2013 nicht entgegen, dass die Klägerin in der Vergangenheit von dem Bewilligungsbescheid bereits Gebrauch gemacht hat. Da es sich bei diesem Bescheid um einen Verwaltungsakt handelt, mit dem wiederkehrende Leistungen gewährt werden, ist der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft für die noch nicht gewährten Leistungen möglich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 18. Januar 2003 – 3 A 3506/02 –, juris Rn. 29 m.w.N.).
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Ist mithin der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 17. Juni 2010 bereits auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zulässig, so kommt es nicht mehr darauf an, dass die von der Beklagten weiterhin angeführten Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwVfG nicht vorliegen. Die Änderung der die Bewilligungsvoraussetzungen enthaltenden Richtlinien der Beklagten über die Schülerbeförderung und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis stellt keine Tatsachenänderung im Sinne von Nr. 3 dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33/88 –, NVwZ 1991, 577 = juris Rn. 30 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 Rn. 46). Die Richtlinien sind jedoch auch keine Rechtsvorschriften im Sinne der Nr. 4. Sie wurden zwar vom Stadtrat der Beklagten und damit von dem nach Kommunalrecht für den Erlass gemeindlicher Rechtsnormen zuständigen Gemeindeorgan beschlossen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2, Abs.2 Nr. 1 GemO). Allerdings fehlt es – wie der Beklagte selbst eingeräumt hat – an dem für das Vorliegen einer Rechtsvorschrift konstitutiven Merkmal der öffentlichen Bekanntmachung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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