Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 53/14.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin.

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Die 1974 in Frankfurt am Main geborene Klägerin erwarb im Jahre 1992 einen amerikanischen High-School-Abschluss, legte 1994 in Wiesbaden ihr Abitur ab und machte 1995 einen Abschluss an der Europaschule (Wirtschaftsschule) in Wiesbaden. Nach einer abgeschlossenen Fotografenlehre studierte die Klägerin ab 1999 an der Universität Frankfurt am Main Sport, Englisch und Arbeitslehre für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Von 1999 bis 2008 war die Klägerin als Kinderpflegerin im amerikanischen Kindergarten der Wiesbaden Air Base beschäftigt. Von 2008 bis Ende 2010 war die Klägerin bei dem Landesverein Beratung und Integration für Menschen mit Hörschädigung in Rheinland-Pfalz e.V. beschäftigt. Seit Ende 2010 ist die Klägerin als pädagogische Fachkraft beim Internationalen Bund e.V. im Rahmen der Eingliederungshilfe beschäftigt.

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Am 15. März 2013 wurde der Klägerin vom Excelsior College in Albany New York der Grad eines Bachelor of Science – Geisteswissenschaften – verliehen.

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Auf Vermittlung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung nahm die Klägerin in der Zeit vom Januar 2013 bis August 2013 am Anpassungslehrgang für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter und Sozialpädagoge teil.

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Mit Schreiben vom 16. April 2013 beantragte die Klägerin beim Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Beklagten (im Folgenden: Ministerium) die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin. Hierzu legte sie ihren Bachelorabschluss sowie weitere Unterlagen zu ihrer bisherigen Tätigkeit vor.

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Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung ab, da es sich bei dem Bachelordiplom um einen Universitätsabschluss handele, für den eine staatliche Anerkennung nicht vorgesehen sei.

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Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Erteilung der Anerkennung als Sozialpädagogin auf.

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Auf Anfrage des Beklagten teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Schreiben vom 21. November 2013 mit, dass der von der Klägerin erworbene Bachelorgrad aufgrund der Umstände des Erwerbs nicht mit deutschen Studienabschlüssen vergleichbar sei. Aus dem vorgelegten Zeugnis gehe hervor, dass über 90 % der Studienleistung auf Anrechnung der Kurse eines deutschen Gymnasiums sowie des Studiums an der Universität Frankfurt beruhten.

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Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin endgültig ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die inhaltlich-materiellen Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung nicht vorlägen. Auch aus der Ableistung des Anpassungskurses ergäbe sich kein Anspruch auf Anerkennung. Der Bescheid wurde der Klägerin am 21. Januar 2014 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 5. Februar 2014 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihr amerikanischer Bachelorabschluss nicht am deutschen Hochschulsystem gemessen werden könne. Der Abschluss genüge vielmehr der maßgeblichen Richtlinie 2005/36/EG. Die inhaltliche Vergleichbarkeit mit einer klassischen sozialpädagogischen Ausbildung ergebe sich aus der Aufschlüsselung der von ihr belegten Fächer. Hierzu komme ihre langjährige Berufserfahrung im Bereich der Sozialpädagogik. Selbst wenn man die inhaltliche Vergleichbarkeit verneinen würde, so müsste ihr der Beklagte nach ihrer Wahl die Möglichkeit einräumen die staatliche Anerkennung auch durch Ableistung des Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu erlangen. Dies gelte nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn eine inhaltliche Vergleichbarkeit überhaupt nicht gegeben sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2014 zu verpflichten, ihr die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin zu erteilen,

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hilfsweise,

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ihr entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchführen zu lassen und nach deren erfolgreichem Abschluss die Anerkennung als Sozialpädagogin zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf, dass nach dem Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen die Anerkennung der Berufsqualifikation gemäß der Richtlinie 2005/36/EG erfolge. Dabei solle das geforderte Ausbildungsniveau nicht abgesenkt werden. Die Anerkennung stelle vielmehr auf die qualitative Vergleichbarkeit zwischen nationalen und ausländischen Befähigungsnachweisen ab. Daher sei Voraussetzung der Anerkennung, dass die Klägerin überhaupt über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet der Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder einen vergleichbaren Gebiet verfüge. Derartige Nachweise habe die Klägerin jedoch nicht erbracht. Entweder müsse die Klägerin einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen, der zur Berufsausübung befähige, oder sie müsse im Herkunftsland der Qualifikation eine einjährige Berufsausübung nachweisen werden. Die Klägerin könne auch keine Anerkennung durch einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung erlangen. Derartige Maßnahmen kämen aber nur in Betracht zur Kompensation etwaiger Mängel einer vorliegenden fachbezogenen Ausbildung, nicht jedoch bei völlig fachfremder Qualifikation.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und diverse mit der Klageerwiderung vorgelegte Unterlagen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Des Weiteren hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zu einer Eignungsprüfung bzw. der Ablegung eines Anpassungslehrgangs.

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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 2014 findet seine Rechtsgrundlage in § 1 a Abs. 5 des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen – SoAnG – vom 7. November 2000 (GVBl. 2000, S. 437) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2013 (GVBl., S. 395). Nach § 1 a Abs. 5 SoAnG kann die staatliche Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise erfolgen, wenn es sich um „sonstige Nachweise“ handelt. Da sich die Klägerin vorliegend auf ihren in den USA erworbenen Bachelorabschluss beruft, scheidet die Anwendung von § 1 a Abs. 1 SoAnG aus, da dieser nur die Anerkennung von Abschlüssen regelt, die von Staatsangehörigen der Europäischen Union, den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz erworben worden sind. Somit erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der Regelung nur auf die durch entsprechende Ausbildungsnachweise in dem jeweils anderen Mitgliedsstaaten (Herkunftsmitgliedsstaaten) erworbenen Berufsqualifikationen (amtliche Begründung LT-Drucks. 15/2497, S. 8).

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Daher findet vorliegend § 1 a Abs. 5 SoAnG Anwendung, da es sich im Fall der Klägerin um die Anerkennung eines „sonstigen“ im Ausland erworbenen Ausbildungs- bzw. Befähigungsnachweis handelt.

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Gemäß § 1 a Abs. 5 SoAnG finden auf derartige Nachweise die Vorschriften des § 1 a Abs. 1 bis 4 SoAnG entsprechende Anwendung, wenn es sich um Nachweise auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder eines vergleichbaren Gebietes handelt.

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Der von der Klägerin erworbene Bachelorabschluss betrifft weder das Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik noch ein inhaltlich vergleichbares Gebiet. Die Vorschriften der §§ 1 a Abs. 1 und 5 SoAnG bezwecken die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, sofern diese Abschlüsse dem inländischen Bachelorstudiengängen „Soziale Arbeit“ vergleichbar sind. Dabei sind das Ausbildungsniveau und nicht das ausbildende Land in den Vordergrund zu stellen (amtliche Begründung LT-Drucks. 15/2497, S. 8 f.) Dem von der Klägerin vorgelegten Zeugnis lässt sich nach seinem Wortlaut und nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entnehmen, dass es sich um ein Studium der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik gehandelt hat. Der von der Klägerin vorgelegte Abschluss lautet „Bachelor of Science – Geisteswissenschaft“ und wurde durch die Fakultät „Geisteswissenschaften“ verliehen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass in der deutschen Übersetzung (Bl. 30 ff. der Verwaltungsakte) als Fachbereich „Erziehungswissenschaften“ angegeben ist. Insoweit spricht viel dafür, dass die im Original (Bl. 26 ff. der Verwaltungsakte) verwendete Formulierung „Focus Area“ treffender als „Schwerpunktbereich“ zu übersetzen ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Aufzählung der für den verliehenen Bachelorgrad erbrachten Leistungen inhaltlich nur geringen bis keinen Bezug zu einem Fachhochschulstudium der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik erkennen lassen. Es handelt sich hierbei zunächst um Leistungen, die die Klägerin in Deutschland im Rahmen der Erlangung ihres Abiturs sowie ihres Lehramtstudiums erbracht hat. Auch die sechs Veranstaltungen, die ausschließlich am Excelsior Collage erbracht wurden, weisen keinen inhaltlichen Bezug zum Thema Soziale Arbeit auf. Insgesamt ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Bachelorzeugnis nichts dafür, dass die Klägerin im Rahmen dieses Studiums inhaltlich zielgerichtet auf den Beruf der Sozialpädagogin vorbereit wurde und dabei Kenntnisse der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik erworben hat, die in der Praxis des Sozialen Dienstes anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SozAnG).

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Die Klage hat auch hinsichtlich des Hilfsantrags keinen Erfolg. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SozAnG kann die staatliche Anerkennung – nach Wahl des Antragstellers – von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn die Berufsqualifikation auch unter Berücksichtig der nachgewiesenen Berufserfahrung inhaltlich nicht oder nur teilweise den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dabei muss die Berufsqualifikation durch die Vorlage geeigneter Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise belegt werden. Liegen diese nicht oder nicht vollständig vor, so kann von den Ausgleichsmaßnahmen Gebrauch gemacht werden (amtliche Begründung LT-Drucks. 15/2497, S. 10). Dabei ist nach Sinn und Zweck des § 1 a Abs. 1 SozAnG davon auszugehen, dass die „Ausgleichsmaßnahmen“ lediglich Defizite einer vorhandenen und abgeschlossen zweckdienlichen Ausbildung ausgleichen, nicht jedoch dazu dienen, eine irgendwie geartete, insbesondere fachfremde Ausbildung und damit das im Grundsatz gemäß § 1 Abs. 1 SozAnG geforderte Fachstudium zu ersetzen. Der sich hieraus ergebene Vorrang der Ableistung eines zweckgerichteten Studiengangs der Sozialarbeit und Sozialpädagogik kann auch nicht unter Hinweis auf die Berufserfahrung der Klägerin als entbehrlich angesehen werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 SozAnG stellt insoweit klar, dass Berufspraktikum, Praxisausbildung und Praxissemester dem Nachweis der Fähigkeit der Anwendung der im Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis dienen. Insoweit postuliert auch § 1 Abs. 2 Satz 2 SozAnG den Grundsatz, dass der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse die Ableistung eines zweckdienlichen Studiums voraussetzt. Dementsprechend muss auch § 1 a Abs. 2 SozAnG dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nur in Betracht kommt, wenn bereits ein zweckentsprechendes Studium absolviert wurde. Dies ist indessen – wie oben dargelegt – bei der Klägerin nicht der Fall, sodass es auch nicht darauf ankommt, dass die Klägerin den Anpassungslehrgang bereits auf freiwilliger Basis absolviert hat.

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Die Kammer vermag auch nicht erkennen, dass im Hinblick auf die dargelegte rechtliche Bewertung der beruflichen Erfahrungen der Klägerin Art. 12 GG tangiert ist. Insofern wird die Berufserfahrung der Klägerin nicht angezweifelt, sondern es wird nach dem Grundsatz des § 1 SozAnG der Vorrang des Studiums vor der Praxiserfahrung hergestellt. Die Vorgabe einer derartigen rechtlichen Wertung ist jedoch vom gesetzgeberischen Gestaltungsermessen hinsichtlich der Ausgestaltung einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung gedeckt.

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Beschluss vom 27. November 2014

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Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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