Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 979/14.MZ

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Haushaltsjahr 2012 hinsichtlich des evangelischen Kindertagesstätte W. einen Zuschuss zu weiteren ungedeckten Personalkosten in Höhe von 2.170,64 € zu gewähren.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten für das Jahr 2012 einen erhöhten Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten der evangelischen Kindertagesstätte in W..

2

Die Klägerin ist das kirchliche Dienstleistungszentrum für die evangelische Kirche in Rheinhessen. Sie rechnet mit dem Beklagten den Personalkostenzuschuss für die Kindertagesstätte der evangelischen Kirchengemeinde W. ab.

3

Ab dem 1. Mai 2012 wurde Frau J. in der evangelischen Kindertagesstätte W. als Elternzeitvertretung beschäftigt. Frau J. arbeitete vormittags in einer altersgemischten Gruppe, nachmittags in einer Regelgruppe und in Randzeiten übernahm sie die alleinige Gruppenbetreuung. Frau J. hat die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen abgelegt.

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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 erteilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2013 für den Einsatz von Frau J. als Mitarbeiterin im Gruppendienst. Die Eingruppierung richte sich hierbei nach den aktuellen Tarifvereinbarungen für Mitarbeiterinnen in der Gruppe.

5

Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Kindertagesstätte W. einen Zuschuss zu den Personalkosten i.H.v. 395.982,18 €. Bei der Berechnung wurden die Personalkosten für Frau J. um 2.170,64 € gekürzt, da lediglich die Eingruppierung in die Tarifgruppe E 3 anerkannt wurde und nicht – wie beantragt – in die Tarifgruppe E 5.

6

Die Klägerin legte hiergegen am 10. Juli 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, dass sich nach den einschlägigen kirchlichen Vergütungsregelungen die Eingruppierung nach den übertragenen Tätigkeiten bzw. der beruflichen Erfahrung bestimme. Die Eingruppierung nach E 3 verbiete sich, da die Mitarbeit von Frau J. über die Mithilfe bei der Aufsicht der Essensausgabe hinausgehe. Die Eingruppierung in E 5 erfolge für Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erforderten. Dies setze voraus, dass es sich um pädagogische Hilfskräfte zur hauptamtlichen Mitarbeit in der Gruppenarbeit sowie um unterstützende Mitarbeit bei Kooperationen mit Familien und dem Team handele. Aufgrund ihrer Qualifikation könne Frau J. sogar in die Gruppe E 6 eingeordnet werden.

7

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau J. nicht im Besitz einer sozial-pädagogischen Ausbildung im Sinne der Kindertagesstättenfachkräftevereinbarung sei. Sie könne nur aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Landesjungendamtes beschäftigt werden. Daher sei eine Entlohnung als Fachkraft nicht möglich. Die Vergütungsordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) könne nicht herangezogen werden, da sie von der maßgeblichen Vergütungsregelung des öffentlichen Dienstes erheblich abweiche, da sie neben der Qualifikation auch an die ausgeübte bzw. auszuübende Tätigkeit anknüpfe und deshalb nicht maßgeblich für die Frage des Zuschusses sein könne.

8

Die Klägerin hat am 2. Oktober 2014 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass für die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses eine Eingruppierung von Frau J. in die Tarifgruppe E 5 zu erfolgen habe. Es liege eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vor, da auf die geltenden Tarifvereinbarungen im Rahmen der erteilten Ausnahmegenehmigung verwiesen werde. Als sogenannte „Zweitkraft“ sei Frau J. in E 5 einzugruppieren. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er die Ausnahmegenehmigung anerkenne, aber die Bezuschussung verweigere. Die E-Mail des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 14. August 2014 in der die Eingruppierung von Frau J. als Nichtfachkraft unterhalb der Eingruppierung für Kinderpflegerinnen und Sozialassistentinnen angesprochen werde, entfalte keine Regelungswirkung, da sie zeitlich nach der Ausnahmegenehmigung erfolgt sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 2. Juli 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2013 zu verpflichten, ihr für das Haushaltsjahr 2012 hinsichtlich der evangelischen Kindertagesstätte W. einen Zuschuss zu den weiteren ungedeckten Personalkosten i.H.v. 2.170,64 € zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, der Klagegrund sei falsch benannt, da Frau J. keine Ausbildung als Kinderpflegerin habe. Es sei grundsätzlich zwischen zwei notwendigen Ausnahmegenehmigungen des Landesjugendamtes zu unterscheiden, nämlich der Ausnahmegenehmigung für die Beschäftigung ohne Ausbildung nach der Fachkräftevereinbarung und der Höhergruppierung einer nach der Fachkräftevereinbarung qualifizierten Person. Die Ausnahmegenehmigung für Frau J. habe nur die Zulässigkeit ihrer Beschäftigung trotz fehlender Ausbildung betroffen. Die Ausnahmegenehmigung decke jedoch nicht eine höhere Bezahlung für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, die im Einzelfall für Kinderpflegerinnen eine höhere Bezahlung erlauben würde. Das Landesjugendamt habe in seiner E-Mail vom 14. August 2014 ausdrücklich eine Eingruppierung unterhalb der Stufe für Kinderpflegerinnen bescheinigt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ein Heft Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte 1 K 777/13.MZ Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) für das Haushaltsjahr 2012 ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses für die evangelische Kindertagesstätte W. zusteht, wobei für Frau J. eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) zugrunde zu legen ist.

16

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KiTaG sind die anderweitig nicht gedeckten Personalkosten einer Kindertagesstätte durch Zuwendungen des Trägers des Jungendamtes auszugleichen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiTaG sind Personalkosten der Kindertagesstätte die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen nach dem BAT oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, soweit sie das Personal im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst betreffen. Soweit es sich dabei um Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft handelt, werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KiTaG die ihrer Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen des BAT zugrunde gelegt.

17

Vorliegend sind die Regelungen der KDAVO anzuwenden, da es sich um eine vergleichbare Vergütungsregelung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiTaG handelt. Da nach dem Wortlaut der Vorschrift die Vergleichbarkeit anderer Vergütungsregelungen in Bezug auf den BAT bzw. TVöD zu beurteilen ist, kommt es insoweit alleine darauf an, ob das Vergütungssystem als solches in seiner Struktur und Systematik ein dem BAT ähnliches Vergütungssystem darstellt. Dies ist vorliegend zu bejahen, worin auch die Parteien übereinstimmen.

18

Aus § 12 Abs. 1 KitaG ist nicht zu entnehmen, dass die Regelungen des öffentlichen Dienstes die KDAVO zwingend verdrängen. Da der Beklagte insoweit auch nicht die Anwendbarkeit der KDAVO anzweifelt, besteht auch für das Gericht kein Anlass, zu der Annahme, dass die KDAVO vorliegend keine Anwendung finden kann.

19

Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Parteien allein streitig, ob für die Berechnung des Personalkostenzuschusses die Eingruppierung von Frau J. in die Entgeltgruppe E 3 oder E 5 maßgeblich ist. Da die KDAVO zugrunde zu legen ist, ist für die Frage der „Angemessenheit“ im Sinne des § 12 Abs. 1 KitaG der für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Vergütung der Mitarbeiterin alleine entscheidend, ob diese der Entgeltgruppe E 3 oder E 5 zuzuordnen ist.

20

Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend für Frau J. die Entgeltgruppe E 5 anzuwenden, so dass eine Einstufung in die Entgeltgruppe E 3 ausscheidet.

21

Nach der Eingruppierungsordnung der Klägerin (Blatt 36 GA) richtet sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppen nach den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen. Danach sind nach Nr. 5.) der Eingruppierungsordnung (Blatt 36 GA) in die Entgeltgruppe E 5 einzugruppieren „pädagogische Hilfskräfte zur hauptsächlichen Mitarbeit in der Gruppenarbeit, sowie überstützenden Mitarbeit bei Kooperationen mit Familie und im Team“. In die Entgeltgruppe E 3 sind nach Nr. 1.) der Eingruppierungsordnung einzugruppieren „Mitarbeiter/innen in Kindertagesstätten z.B. – Mithilfe bei Aufsicht – Mithilfe bei Essensausgabe“.

22

Nach den detaillierten Ausführungen des Pfarrers B. vom zuständigen evangelischen Pfarramt O. im Schreiben vom 6. September 2012 an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung arbeitete Frau J. in der altersgemischten- und der Regelgruppe. In Randzeiten übernahm sie die alleinige Betreuung der jeweiligen Gruppen. Zur Tätigkeit gehörten auch Gespräche im Team und mit den Eltern, Projektarbeit, Planung von Veranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit. Angesichts dieser eindeutigen Tätigkeitsbeschreibung, die von den Parteien nicht bestritten wird, kommt nach der Eingruppierungsordnung für Frau J. lediglich die Eingruppierung in die Gruppe E 5 in Betracht.

23

Diese Tätigkeitsbeschreibung war auch die Grundlage für die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Schreiben vom 27. August 2012 erteilte Ausnahmegenehmigung für Frau J.. Im Schreiben vom 27. August 2012 (Blatt 27 GA) heißt es ausdrücklich, dass unter Bezugnahme auf die im Schreiben vom 6. September 2012 genannten Gründe das Einverständnis zum Einsatz von Frau J. im „Gruppendienst“ erklärt werde und die Eingruppierung nach den „aktuellen Tarifvereinbarungen für Mitarbeiterinnen in der Gruppe“ zu erfolgen habe. Dieser Formulierung kann nach den allgemeinen Auslegungsregeln nur entnommen werden, dass die Ausnahmegenehmigung auch und insbesondere für die Mitarbeit von Frau J. in der Gruppe gilt. Wenn das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung etwas anderes hätte regeln wollen, hätte dies auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall, so dass sich das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung an der von ihm erteilten Ausnahmegenehmigung und den darin enthaltenen Regelungen festhalten lassen muss.

24

Die mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 erteilte Ausnahmegenehmigung ist mit dem oben genannten Inhalt bestandskräftig geworden und hat nach ihrem Erlass auch keine rechtlich bedeutsame Abänderung hinsichtlich ihres Regelungsinhaltes erfahren. Insbesondere kann sich der Beklagte dabei nicht auf die E-Mail des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (Frau K.) an den Beklagten (Frau S.) vom 14. August 2014 (Blatt 85 der Verwaltungsakte) berufen. Hierin wird lapidar mitgeteilt, dass die Eingruppierung unterhalb der Eingruppierung für Kinderpflegerinnen/Sozialassistentinnen zu erfolgen habe, da Frau J. diese Qualifikation als Nicht-Fachkraft nicht besitze. Diese E-Mail entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung, insbesondere nicht im Hinblick auf die für Frau J. erteilte Ausnahmegenehmigung vom 18. Oktober 2012. Vielmehr handelt es sich um die bloße Mitteilung einer Rechtsansicht, für die allerdings eine Rechtsgrundlage fehlt. Weder nach dem hier maßgeblichen Kindertagesstättengesetz, der KDAVO noch der Fachkräftevereinbarung vom 1. April 1999 ist ein Rechtssatz zu entnehmen, nach denen Nicht-Fachkräfte im Sinne der Fachkräftevereinbarung zwingend nach E 3 und nicht nach E 5 einzugruppieren sind. Sofern es die Absicht des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung gewesen sein sollte, im Rahmen der Bezuschussung nach § 12 Abs. 1 und 6 KitaG eine „Deckelung“ der Vergütung für Nicht-Fachkräfte nach der Fachkräftevereinbarung vornehmen zu wollen, hätte es einer anderweitigen und eindeutigen Regelung bedurft.

25

Ob die Vorgabe einer bestimmten Eingruppierung für eine Nicht-Fachkraft im Rahmen der nach Ziffer 5.2.1 der Fachkräftevereinbarung zu erteilenden Ausnahmegenehmigung rechtlich möglich ist, kann vorliegend offen bleiben, da das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit der E-Mail vom 14. August 2014 die erteilte Ausnahmegenehmigung vom 18. Oktober 2012 weder abändern wollte noch abändern konnte. Hätte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die erteilte Ausnahmegenehmigung abändern wollen, wäre dies nur durch entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber dem damaligen Adressaten der Ausnahmegenehmigung möglich gewesen, nicht jedoch durch ein formloses E-Mail-Schreiben gegenüber dem Beklagten. Ein derartiger Änderungsbescheid liegt jedoch nicht vor. Die E-Mail vom 15. August 2014 entfaltet daher vorliegend keinerlei rechtliche Bedeutung.

26

Somit verbleibt es dabei, dass die Klägerin Frau J. zutreffend in die Entgeltgruppe E 5 eingruppiert hat, da die KDAVO zugrunde gelegt werden darf und Frau J. die dort genannten Kriterien, nämlich „Gruppenarbeit“ erfüllt. Dabei ist es nach diesen Kriterien unerheblich, dass es sich bei Frau J. um eine Nicht-Fachkraft handelt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 VwGO nicht.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

29

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Frage, ob im Rahmen der staatlichen Bezuschussung von Kindertagesstätten gemäß § 12 Abs. 1 und 6 KitaG eine kirchliche Vergütungsordnung die entsprechenden Regelungen des öffentlichen Dienstes verdrängt und hierbei für Nicht-Fachkräfte die Entgeltgruppen und Tätigkeitsmerkmale der kirchlichen Vergütungsregelung bindend sind, hat grundsätzliche Bedeutung.

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Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 07.05.2015

31

Der Streitwert wird auf 2.170,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG).

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