Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 7/15.MZ
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Gemäß § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 4. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014, da sich dieser als rechtmäßig erweist und sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist insbesondere zu Recht gegenüber der Klägerin als Adressatin ergangen. Auch die Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderung in Höhe von 2.052,00 € ebenfalls rechtmäßig ist.
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Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 31. Oktober 2011, mit dem im Bewilligungszeitraum von April 2011 bis März 2012 unter dem Vorbehalt der Rückforderung monatliche Zahlungen in Höhe von 447,00 € bewilligt wurden, ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG.
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Danach ist, soweit die Voraussetzungen von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats (hier: in der bewilligten Höhe) vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2011 wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend feststellbaren Einkommens des Vaters der Klägerin im Bewilligungszeitraum unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG stand und die Klägerin im maßgeblichen Bewilligungszeitraum im Monat April 2011 (lediglich) einen Anspruch auf BAföG in Höhe von 203,00 € und in den Monaten Mai 2011 bis März 2012 auf monatlich 276,00 € hatte. Die Differenz der abschließend festgestellten Anspruchshöhe zu dem im Bescheid vom 31. Oktober 2011 unter Vorbehalt bewilligten Leistungen ergibt den von der Beklagten berechneten Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.052,00 €. Die insoweit vorgenommene Berechnung lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt.
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Die Rückforderung beruht darauf, dass die Beklagte, ausgehend von dem im Aktualisierungsantrag des Vaters der Klägerin vom 2. Mai 2011 für den Bewilligungszeitraum angegebenen voraussichtlichen Einkommen, bei ihrer Prognoseentscheidung ein geringeres Einkommen zugrunde gelegt hat als es nach abschließender Berechnung tatsächlich erzielt wurde, was zunächst zu einer höheren Förderung führte. Mit der daraus folgenden Rückzahlungsverpflichtung hat sich das (erhebliche) Risiko eines Aktualisierungsantrags realisiert. Stellt sich bei der endgültigen Entscheidung heraus, dass das Einkommen höher war als in der Einkommensprognose angegeben, so ergibt sich für den Auszubildenden die Rückzahlungsverpflichtung aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Die Gefahr einer Rückforderung ist umso größer, je mehr die Eltern des Auszubildenden zu einer zurückhaltenden und damit eher pessimistischen Einkommensprognose neigen, weil sich ein geringeres prognostiziertes zunächst positiv auf die Höhe des Förderbetrags auswirkt, d. h. zu einer höheren Förderung führt.
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Maßgeblich für die Rückforderung sind ausschließlich objektive Gesichtspunkte. Die Rückforderungsvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG trifft eine von der Erfüllung rein objektiver Kriterien abhängende – verschuldensunabhängige – Erstattungsregelung, die der Behörde kein Entschließungsermessen hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsverlangens und insbesondere nicht die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Vertrauensschutzaspekten einräumt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 D 279/14 –, juris, Rn. 12 f. m.w.N.)
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Erstattung des überzahlten Förderbetrages (nur) von der Klägerin fordert und nicht ihren Vater auf der Grundlage der Vorschrift des § 47 a BAföG zur Erstattung herangezogen hat. Denn es liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch aufgrund der genannten Regelung nicht vor.
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Nach § 47 a BAföG haben – u.a. – die Eltern des Auszubildenden den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben.
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Es ist jedoch mit der Beklagten auch nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin in seinem Änderungsantrag vom 2. Mai 2011 vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht hat und ihn damit ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Für ein vorsätzliches Verhalten des Vaters der Klägerin bestehen zunächst keinerlei Anhaltspunkte.
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Auch Fahrlässigkeit ist ihm nicht vorzuwerfen. Nach der auch vorliegend anwendbaren Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 267 Abs. 2 BGB). Dabei handelt es sich um einen objektiven Sorgfaltsmaßstab, d.h. der Betroffene muss sich am Maßstab eines durchschnittlichen, aber mit den rechtlichen Vorschriften im Einzelnen nicht vertrauten Bürgers messen lassen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 47 a, Rn. 6, 6.2). Bei dieser Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit Fahrlässigkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn sich die Angaben nachträglich als unzutreffend erweisen. Dies ist deshalb der Fall, weil der Angabe des anzurechnenden Einkommens oft ein prognostisches Element innewohnt, das umso stärker ausgeprägt ist, je früher innerhalb des Bewilligungszeitrahmens die Angaben zu dem anzurechnenden Einkommen erfolgen. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf setzt mithin voraus, dass der Betreffende bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hätte erkennen können, dass seine Angaben unzutreffend sind.
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Gemessen daran rechtfertigen die Angaben des Vaters zu seinem (verminderten) Einkommen im Aktualisierungsantrag nicht den Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens. Er prognostizierte im maßgeblichen Aktualisierungsantrag vom 2. Mai 2011 für den Bewilligungszeitraum April 2011 bis März 2012 ein voraussichtliches Gesamteinkommen von 30.000,00 €, wovon 25.000,00 € auf steuerpflichtiges Arbeitseinkommen und 5.000,00 € auf steuerfreie Lohnersatzleistungen entfallen sollten. In dem - nach Ermittlung des tatsächlichen erzielten Einkommens im Bewilligungszeitraum - ergangenen abschließenden und streitgegenständlichen Bescheid vom 4. August 2014 wurde demgegenüber ein Gesamteinkommen von 32.754,75 € zugrunde gelegt (30.413,00 € steuerpflichtiges Arbeitseinkommen sowie 2.341,75 € steuerfreie Lohnersatzleistungen).
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Diese Abweichung erlaubt jedoch schon deshalb nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil sich die Differenz zwischen dem angegebenen und dem tatsächlichen Einkommen für den Bewilligungszeitraum lediglich auf 2.754,75 € belief und damit keine erhebliche Abweichung darstellt. Mit Blick auf die Unabwägbarkeiten in der Einkommensentwicklung des Vaters der Klägerin in früheren Jahren hält sich die Differenz nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer angemessenen Prognose, die naturgemäß nur Näherungswerte beinhalten kann. Die unrichtigen Angaben erlauben jedoch auch deshalb nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil sie zum einen zu Beginn des Bewilligungszeitraums abgegeben wurden und zum anderen, weil der Vater der Klägerin bereits bei Abgabe der Erklärung und in der Folge wiederholt der Beklagten mitgeteilt hat, dass ihm eine genauere Prognose seiner zu erwartenden Einkünfte für den Bewilligungszeitraum nicht möglich sei, weil der Umfang des Bezuges von Kurzarbeitergeld sowie die weitere Gehaltsentwicklung beim Arbeitgeber derzeit nicht absehbar seien. Die damit vom Vater der Klägerin dargelegten Prognoseschwierigkeiten sind auch ohne weiteres nachvollziehbar. Tatsächlich unterlag das von ihm in den Jahren 2010 bis 2012 bezogene Kurzarbeitergeld erheblichen Schwankungen. Während im Jahr 2010 ein Kurzarbeitergeld von 8.483,20 € bezogen wurde, belief sich dieses für das Jahr 2011 auf 595,00 €, um im Jahr 2012 wieder auf 7.582,00 € anzusteigen. Aus diesen Schwankungen erklärt sich auch, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld einhergehende Unsicherheit über die noch zu zahlenden Steuern, da das Kurzarbeitergeld selbst zwar steuerfrei ist, jedoch zugleich in die Berechnung des anzusetzenden Steuersatzes mit einzurechnen ist (vgl. § 32 b Einkommenssteuergesetz – EStG –).Hierauf beruht u.a. die Differenz zwischen der prognostizierten und den tatsächlich berechneten Einkommenssteuer in Höhe von 1.520,64 €.
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Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass eine genauere Einkommensprognose im maßgeblichen Zeitpunkt des Aktualisierungsantrages vom 2. Mai 2011 nicht möglich gewesen ist und die nicht ganz zutreffenden Angaben des Vaters der Klägerin keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.
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Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er eine erforderliche Änderungsanzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat.
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Da nach alledem mangels feststellbarer Fahrlässigkeit des Vaters der Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 a BAföG nicht vorliegen, scheidet schon deshalb ein Rückforderungsanspruch gegenüber diesem aus, weshalb auch ein entsprechender Heranziehungsbescheid nicht ergehen musste.
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Ungeachtet dessen wäre die Beklagte aber selbst bei einem tatbestandlichen Zusammentreffen eines Rückforderungsanspruchs gegen den Auszubildenden aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG und aus § 47 a BAföG gegen die Eltern nicht verpflichtet, den feststehenden Anspruch aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG nicht weiterzuverfolgen und stattdessen zu versuchen, einen etwaigen Anspruch nach § 47 a BAföG gegen den Vater durchzusetzen.
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In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass bei einem tatbestandlichen Zusammentreffen der Ansprüche aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG und aus § 47 a BAföG mangels abweichender Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz oder im Sozialgesetzbuch der Leistungsempfänger und die nach § 47 a BAföG Verpflichteten nach den entsprechend anwendbaren §§ 421 ff. BGB als Gesamtschuldner haften. Der Anspruch aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG stellt eine eigenständige und in sich geschlossene Anspruchsgrundlage dar, die in keinem Konkurrenzverhältnis zu einem daneben bestehenden Anspruch aus § 47a BAföG steht, sondern zu diesem hinzutritt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1996 – 7 S 2235/9 –, NJW 1997, 3394 (3394), unter Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 22. Dezember 1982 – 16 A 2423/81 –, FamRZ 1984, 107; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., juris, Rn. 14; VG Mainz, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 1 K 1697/12.MZ –; Rothe/Blanke, a.a.O., § 47a Rn. 9).
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Eine Pflicht der Behörde zur Ermessensausübung im Sinne eines Auswahlermessens bei der Geltendmachung der beiden Ansprüche besteht nicht (VG Augsburg, Urteil vom 27. März 2001 – 9 K 00.1396 –, juris, Rn. 20; Rothe/Blanke, a.a.O., § 47 a, Rn. 9 m.w.N.). Zumindest entscheidet die Behörde in aller Regel allein unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten darüber, ob sie gegen den Auszubildenden oder gegen seine Eltern bzw. den zum Ersatz verpflichteten Elternteil vorgeht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2014 a.a.O., juris, Rn. 14, m.w.N.). Dieses Wahlrecht des Gläubigers von Gesamtschuldnern ist wesentliches Kennzeichen der von der Rechtsprechung angenommenen gesamtschuldnerischen Haftung.
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Selbst soweit man mit Teilen der Rechtsprechung eine Ausnahme dahin anerkennen wollte, die nach § 47 a BAföG Verpflichteten „in besonders gelagerten Ausnahmefällen" vorrangig in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, a.a.O., unter Bezugnahme auf OVG Münster a.a.O.), liegt eine solche Ausnahmekonstellation hier nicht vor.
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So wird in der soeben zitierten Rechtsprechung als ein solcher „besonders gelagerter Ausnahmefall“ nur die Konstellation angeführt, dass die nach § 47 a BAföG Verpflichteten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, ohne dass der Leistungsempfänger dies hat erkennen können (OVG Münster, Urteil vom 22. Dezember 1982, a.a.O.; im Anschluss hieran VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1996, der hier allenfalls im Raum steht, a.a.O.). Ein etwaiger Fahrlässigkeitsvorwurf würde damit auch nach der eine Ausnahme in obigem Sinne anerkennenden Rechtsprechung gerade nicht ausreichen.
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Der Annahme einer Ausnahme steht im Übrigen der die zitierte Rechtsprechung tragende Grundgedanke entgegen, wonach eine Inanspruchnahme des nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG Verpflichteten in eng zu beurteilenden Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein kann, wenn die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme nach § 47 a BAföG ohne weitere Sachaufklärung feststehen, auf der Hand liegen oder sich geradezu aufdrängen. Dies ist, wie ausgeführt, vorliegend jedoch nicht der Fall.
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Weder die Berücksichtigung allgemeiner sozialrechtlicher Wertungen noch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte bieten einen hinreichenden Anknüpfungspunkt dafür, die zur Rückforderung überzahlter Beträge verpflichtete Behörde aus einem vom Gesetzgeber eingeräumten Anspruch unter Verweis auf einen weitere Ermittlungen erfordernden und daher für die Behörde unsichereren und damit unattraktiveren Anspruch heraus zu drängen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des VG Halle (Urteil vom 23. Januar 2008 – 5 A 341/15 –, juris, Rn. 43). Nach den dortigen Ausführungen ist vielmehr grundsätzlich sowohl der Anspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG als auch der Anspruch nach § 47 a BAföG zwingend geltend zu machen und es ist dabei „unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertungen des Sozialrechts" lediglich „nicht zu beanstanden", wenn die Behörde vorrangig den ebenfalls feststehenden Anspruch aus § 47 a BAföG durchsetzt. Mit diesen Ausführungen wurde aber weder eine entsprechende Pflicht der Behörde zu einer dem Sinn der Gesamtschuld entgegenlaufenden, vorrangigen Inanspruchnahme eines Verpflichteten anerkannt, noch vom Erfordernis des ohne weitere Aufklärung bereits feststehenden Anspruchs aus § 47 a BAföG abgerückt.
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Nach alledem ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen.
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Referenzen
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