Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 E 150/10 Me

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Ausnahme für einen hauptamtlich tätigen Bürgermeister der Antragstellerin zuzulassen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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Gründe

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I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung einer Ausnahme zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters.

2

Mit Schreiben vom 23.09.2009 beantragte die Antragstellerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt die "Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 28 Abs. 2 ThürKO". Diesen Antrag lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 03.03.2010 ab.

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Über den hiergegen mit Schreiben vom 15.03.2010 erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden.

4

Am 15.03.2010 suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Weimar nach, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.03.2010 an das Verwaltungsgericht Meiningen verwies. Die Gerichtsakte ging am 24.03.2010 beim Verwaltungsgericht Meiningen ein.

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Am 30.03.2010 legte der Antragsgegner die Antragserwiderung und die Verwaltungsakte vor.

II.

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Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hat Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme für einen hauptamtlich tätigen Bürgermeister.

7

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Antragstellerin getan (s. unten unter 1.). Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes darf zwar grundsätzlich die Entscheidung zur Hauptsache weder rechtlich noch faktisch vorweg genommen werden. Im vorliegenden Fall war jedoch ausnahmsweise von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abzusehen, weil der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotene effektive Rechtschutz ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ermöglicht werden könnte (s. unten unter 2.).

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1. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund und den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ebenfalls erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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a) Ein Anordnungsgrund besteht. Die Sache ist eilbedürftig im Hinblick auf den Termin für die Wahl des Bürgermeisters am 06.06.2010 und die spätestens am 09.04.2010 zu erfolgende Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Die Eilberftigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil im Fall der Zulassung einer Ausnahme die Hauptsatzung spätestens drei Monate vor der Wahl gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – geändert werden müsste (ein Termin, den die Antragstellerin nicht mehr einhalten könnte). Eine solche Änderung dürfte nicht erforderlich sein. Die Antragstellerin hat in § 7 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung vom 03.12.2008 bereits bestimmt, dass der Bürgermeister hauptamtlich tätig ist.

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b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf die begehrte Zulassung einer Ausnahme hat. Die Antragstellerin benötigt zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben einen hauptamtlichen Bürgermeister.

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Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – ist in kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern der Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Die Vorschrift macht damit die Möglichkeit zur Zulassung einer Ausnahme zunächst davon abhängig, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt. Es handelt sich dabei um einen Ausnahmefall, also eine Situation, in der besondere Gründe dafür sprechen, von dem Regelfall des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ThürKO abzuweichen. Die Verwendung des Begriffs Einzel fälle betont dabei noch den Ausnahmecharakter. Weiter wird nach der Systematik der Vorschrift das Ermessen der oberen Rechtsaufsichtsbehörde (" kann … zulassen") nur dann eröffnet, wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt. (Erst) dann hat also das Landesverwaltungsamt (§ 118 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO) nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob es eine Ausnahme zulässt (VG Weimar, Urt. v. 02.07.2008, 3 K 616/07 We, S. 5/6). Die Frage, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, ist einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (VG Weimar, a. a. O., S. 6).

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aa) Der von § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO geforderte Ausnahmefall liegt hier vor. Bei der Beurteilung der Frage, wann ein solcher zu bejahen ist, ist auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. Angesichts des den Kommunen auferlegten Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 53 Abs. 2 ThürKO) ist zu fragen, ob die betreffende Gemeinde einen hauptamtlichen Bürgermeister zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben benötigt (VG Weimar, a. a. O., S. 6). In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.04.1993 zu § 28 ThürKO (LT-Drucks. 1/2149) heißt es nämlich u.a.:

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"Gemäß Absatz 2 ist es weitgehend den Gemeinden überlassen, zu entscheiden, ob ihr Bürgermeister ehren- oder hauptamtlich tätig ist. Zwingende Regelungen bestehen allerdings für Gemeinden über 10.000 Einwohner, Große kreisangehörige Städte und kreisfreie Städte (hauptamtliche Tätigkeit). Es kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern die örtliche Verwaltung ihrem Umfang nach ehrenamtlich geleitet werden kann, so dass schon im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (53 Abs. 2) von der Wahrnehmung des Amtes durch einen Beamten auf Zeit abzusehen ist. Dabei lässt Satz 1 Halbsatz 2 in Sonderfällen jedoch Ausnahmen zu, um Besonderheiten in den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können."

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Die Gesetzesbegründung stellt damit auf den Umfang der jeweiligen örtlichen Verwaltungstätigkeit ab. Einer Gemeinde mit weniger als 3000 Einwohnern soll grundsätzlich die Beantwortung der Frage überlassen bleiben, ob sie einen haupt- oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister beschäftigen muss. Die Gemeinde kann aber nicht nach Belieben eine dieser beiden Möglichkeiten auswählen. Sie ist – wie bei allen ihren anderen Entscheidungen auch – an Recht und Gesetz gebunden und muss ihre Entscheidung nach sachlichen Kriterien treffen. Hat sie sich damit aber an der Frage zu orientieren, welchen Umfang die Leitung ihrer Verwaltung einnimmt und auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, so muss sie den Ausgang ihrer Entscheidung davon abhängig machen, ob die Verwaltungsaufgaben der Gemeinde von ihrem Umfang her noch von einem ehrenamtlichen Bürgermeister bewältigt werden können oder ob zu deren Erledigung die Beschäftigung und Besoldung eines hauptamtlichen Bürgermeisters notwendig ist. Es ist zu prüfen, ob die Aufgaben der Gemeinde so vielfältig und so schwierig gelagert sind, dass auch unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur ein hauptamtlicher Bürgermeister den Aufgabenanforderungen in ausreichendem Maße genügen kann (VG Weimar, a. a. O., S. 7 m. w. N.). Gemeinden, die Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft sind, werden in aller Regel keinen hauptamtlichen Bürgermeister benötigen, da in diesem Fall nach §§ 46 ff. ThürKO die Aufgaben, die sonst vom Bürgermeister einer Gemeinde wahrzunehmen sind, in ganz erheblichem Umfang von dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden wahrzunehmen sind (VG Weimar, a. a. O., S. 7 m. w. N.).

15

(1) Hier spricht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – alles dafür, dass für die Erledigung der gemeindlichen Aufgaben der Antragstellerin die Beschäftigung und Besoldung eines hauptamtlichen Bürgermeisters notwendig ist. Nach den überzeugenden Ausführungen der Antragstellerin sind die Aufgaben der Gemeinde Dorndorf so vielfältig und so schwierig gelagert, dass sie auch unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur von einem hauptamtlichen Bürgermeister bewältigt werden können. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, es sprächen vielmehr die Darlegungen der Antragstellerin zu dem in der Vergangenheit bereits Erreichten und zu der bestehenden Situation der Gemeinde dafür, dass keine besonderen Schwierigkeiten bestünden oder zu erwarten seien. Der Antragsgegner hat damit das Vorbringen der Antragstellerin zwar aufgegriffen, die Argumentation aber letztlich in ihr Gegenteil verkehrt. In der Antragserwiderung vom 29.10.2010 hat der Antragsgegner im wesentlichen darauf hingewiesen, dass die angeführten Aufgaben der Antragstellerin keine Besonderheiten aufwiesen, die die Antragstellerin nennenswert von anderen Gemeinden unterschiede und eine besonders notwendige Inanspruchnahme des Bürgermeisters begründeten, der ein ehrenamtlicher Bürgermeister nicht gerecht werden könnte.

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Die Kammer sieht dies anders. Die Antragstellerin ist nicht Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft und nimmt alle Aufgaben des übertragenen und eigenen Wirkungskreises (mit Ausnahme der Wasserversorgung) selbst wahr. Der Bürgermeister der Antragstellerin war bislang hauptamtlich tätig. Herr J. wurde erstmals mit Wirkung vom 30.04.2004 zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Dorndorf gewählt. Im Jahr 2004 hatte die Gemeinde Dorndorf 3001 Einwohner. Nach dem letzten durch das Landesamt für Statistik veröffentlichten Bericht über die Bevölkerung der Gemeinden Thüringens (Stand: 31.12.2008) lebten in der Gemeinde Dorndorf 2687 Einwohner. Bei dieser Einwohnerzahl, die lediglich ca. 10,4 % unter der 3000-Einwohner-Grenze des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ThürKO liegt, ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Aufgabenbereich der Antragstellerin reduziert hätte, der bislang – etwas anderes hat auch der Antragsgegner nicht vorgetragen – einen hauptamtlich tätigen Bürgermeister erforderte. Nach den Angaben der Kommunalaufsicht vom 02.10.2010 (Bl. 56 d. A.) beschäftigt die Antragstellerin 20,55 Verwaltungsangestellte und 5,9 Gemeindearbeiter. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.01.2010 gegenüber dem Antragsgegner darauf hingewiesen, sie beschäftige 32 Angestellte, davon 14 Vollzeit- und 18 Teilzeitkräfte, was insgesamt "die im Stellenplan ausgewiesenen 27,45 VbE" ergäbe. Zur Begründung ihres Antrages auf Zulassung einer Ausnahme hat die Antragstellerin u.a. verwiesen auf die von ihr unterhaltene Infrastruktur mit einem großen Kultur-, Sport- und Freizeitzentrum, gemeindeeigenem Hallenbad, Rad- und Wanderherberge, weiterhin auf die Verwaltung von 128 gemeindeeigenen Wohnungen, sowie auf zwei Kinderbetreuungseinrichtungen, zwei Friedhöfe und zwei freiwillige Feuerwehren mit Einsatzabteilungen von 54 Feuerwehrkameraden. Auch wenn sich der Abwärtstrend bei den Einwohnerzahlen fortsetzt – nach der Stellungnahme der Kommunalaufsicht vom 02.10.2010 (Bl. 56 d. A.) belief sich die Einwohnerzahl zum 31.12.2009 auf 2626 –, ist nicht ersichtlich, dass die Erledigung der anstehenden Verwaltungsaufgaben der Antragstellerin nicht mehr einen hauptamtlich tätigen Bürgermeister erforderten.

17

(2) Weiterhin hat die Antragstellerin überzeugend auf die in der Übergangszeit bis zum Jahr 2013 zu bewältigenden Veränderungen hingewiesen, die die Leitung der Verwaltung durch einen hauptamtlichen Bürgermeister notwendig machen. Sie hat insbesondere (S. 7 der Antragsschrift) auf Belange der Wirtschaft, der Gebietsentwicklung, der Kinderbetreuung, des Bestattungswesens und des Brandschutzes hingewiesen.

18

Den Aspekt der "Übergangszeit" hat der Antragsgegner zwar in dem angefochtenen Bescheid gerade dazu herangezogen, einen begründeten Ausnahmefall zu verneinen, weil die derzeitige Verwaltungsstruktur der Antragstellerin aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit und vor dem Ende der kommenden Amtszeit des Bürgermeisters grundlegenden Änderungen unterworfen sein werde, die gegen die Zulassung einer Ausnahme gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO sprächen. Es sei nicht ersichtlich, dass in der bis dahin verbleibenden Übergangszeit die Aufgaben des Bürgermeisters der Gemeinde abweichend von dem gesetzlichen Regelfall nicht von einem ehrenamtlichen Bürgermeister wahrgenommen werden könnten. In der Antragserwiderung vom 29.10.2010 hat der Antragsgegner noch darauf hingewiesen, die Antragstellerin befinde sich in keiner besonderen Situation. Von den anstehenden Strukturänderungen in Thüringen seien zahlreiche Gemeinden betroffen. Sie alle befänden sich in der Situation, mit benachbarten Gemeinden über einen Zusammenschluss verhandeln zu müssen. In allen Fällen ginge es um durchaus komplexe Sachverhalte.

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Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Gerade für eine solche Übergangszeit dürfte die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO nunmehr ihren eigentlichen Anwendungsbereich haben. Dies ergibt sich für die Kammer aus Folgendem:

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Nach der Rechtsprechung des VG Weimar bestand ein Zusammenhang zwischen § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO und § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürKO a.F.: Da Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören müssen, in der Regel keinen hauptamtlichen Bürgermeister benötigen, wurde die Anerkennung eines begründeten Ausnahmefalls im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO in aller Regel nur bei solchen Gemeinden mit unter 3000 Einwohnern als in Betracht kommend angesehen, die im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz ThürKO a.F. ausnahmsweise keiner Verwaltungsgemeinschaft angehörten ("Gründe des öffentlichen Wohls"). Die Ausnahme von der Grundregel des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO wurde als an die Ausnahme von der Grundregel des § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürKO a.F. gekoppelt angesehen (VG Weimar, a. a. O., S. 7 m. w. N.). Nunmehr bestimmt jedoch § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürKO, geändert durch Gesetz vom 09.10.2008 (GVBl. S. 369), dass Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO zugeordnet sein müssen. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz im Gegensatz zur alten Fassung nicht mehr vor (Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand 01.01.2010, § 46 Anm. 1.1). Allerdings muss eine Gemeinde, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (18.10.2008) weniger als 3000 Einwohner hatte und keiner Verwaltungsgemeinschaft angehörte, nicht in jedem Fall sofort diesen Anforderungen entsprechen, sondern erst (gemäß Abs. 3 des § 46 ThürKO), wenn sie in drei aufeinander folgenden Jahren am Stichtag 31. Dezember nach der amtlichen Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik diese Einwohnerzahl nicht erreicht hatte. Dann muss diese Gemeinde bis zum Ende des zweiten auf den letzten Stichtag folgenden Jahres den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach >§ 51 ThürKO>, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium beantragen.

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Im Lichte dieser Neuregelung des § 46 Abs. 3 ThürKO ist der "begründete Einzelfall" gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO zu sehen. War früher für die Ausnahme von der Grundregel des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO zunächst nach der Ausnahme von der Grundregel des § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürKO a.F. zu fragen, kann nunmehr der "begründete Einzelfall" gerade bei einer Gemeinde anzunehmen sein, für die es eine Ausnahme i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz ThürKO a.F. nicht mehr gibt, und die sich vielmehr auf den Weg zu einer Anpassung ihrer Struktur machen muss. Für eine solche Gemeinde wird im Regelfall etwas anderes zu gelten haben, als für eine seit jeher kleine Gemeinde. Wird erst ab einer Mindestgröße von 3000 Einwohnern davon ausgegangen, dass die Gemeinden als eigenständig handlungsfähige Selbstverwaltungskörperschaften die Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft aufweisen, um alle Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises so zu erfüllen, dass sie sowohl den ständig steigenden Anforderungen an die kommunale Daseinsvorsorge als auch den Erwartungen der Bürger gerecht werden (Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vom 25.06.2008 zur Änderung des § 46 ThürKO, LT-Drucks. 4/4239, S. 16/17), bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass Gemeinden, die bereits in der Vergangenheit diese Mindestgröße und zudem die erforderliche Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft aufgewiesen hatten – wie die Antragstellerin –, bei einer unter die 3000-Einwohner-Grenze gesunkenen Einwohnerzahl nunmehr in der Übergangszeit bis zu einer Neustrukturierung Gemeinden gleichzustellen wären, die diese Mindestgröße von 3000 Einwohnern nie erreicht hatten.

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bb) Liegt ein begründeter Einzelfall damit vor, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO erfüllt. Das dem Antragsgegner hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zustehende Ermessen ist hier im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin reduziert.Angesichts der von der Antragstellerin dargelegten Verwaltungsaufgaben war in der Vergangenheit die Tätigkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters erforderlich. Die Antragstellerin nimmt jedoch nach wie vor alle Aufgaben des übertragenen und eigenen Wirkungskreises (mit Ausnahme der Wasserversorgung) selbst wahr. Es ist insofern naheliegend, dass die Bewältigung der Aufgaben durch einen lediglich ehrenamtlich tätigen Bürgermeister die Antragstellerin in arge Bedrängnis brächte. Haushaltsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Zulassung einer Ausnahme ohnehin nicht entgegen.

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2. Selbst wenn mit der tenorierten Verpflichtung des Antragsgegners eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sein mag, ist diese gerechtfertigt. Eine eventuelle Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt es nicht, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hintanzustellen. Das Abwarten in der Hauptsache ist für die Antragstellerin unzumutbar.

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a) Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes darf grundsätzlich die Entscheidung zur Hauptsache weder rechtlich noch faktisch vorweg genommen werden. Die einstweilige Anordnung dient in den beiden Alternativen des § 123 Abs. 1 VwGO nur zur Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht hingegen zu ihrer Befriedigung.

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Hier führt die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO zuzulassen, wohl zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Das VG Dresden hat mit Beschluss vom 03.07.2002 (4 K 1442/02) in einem von einer Gemeinde angestrengten Verfahren, das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gerichtet war, die in der Hauptsatzung erfolgte Bestimmung des Bürgermeisters als hauptamtlichen Beamten auf Zeit zu genehmigen, ausgeführt (juris, Rn. 16):

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"Würde man dem Begehren der Antragstellerin entsprechen und § 5 Abs. 2 HS 'vorläufig' genehmigen, hätte dies zur Folge, dass die Wahlausschreibung für die Bürgermeisterstelle in Bezug auf eine hauptamtliche Tätigkeit erfolgen würde. Für die Zukunft würden insoweit irreversible Zustände herbeigeführt, denn bei einer nachfolgenden, die Genehmigung versagenden Entscheidung in der Hauptsache könnten die Fristen für die Wahlbekanntmachung etc. und schlimmstenfalls die Wahl selbst nicht mehr rückgängig gemacht werden. Denn bereits für die Frage der Kandidatur auf eine Bürgermeisterstelle ist von nicht unerheblicher Bedeutung, ob die Tätigkeit haupt- oder ehrenamtlicher Natur ist. Eine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin würde somit nicht nur einen vorläufigen Zustand sichern oder regeln, sondern auch für die Zukunft Wirkung entfalten. Die einstweilige Anordnung würde die Hauptsacheentscheidung gegenstandslos machen."

27

Diese Überlegungen dürften im vorliegenden Fall entsprechend gelten.

28

(2) Ausnahmsweise kann jedoch von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abgesehen werden, nämlich in den Fällen, in denen der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtschutz ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ermöglicht werden könnte, das heißt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines wirkungsvollen Rechtschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Hierfür ist zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache notwendig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rn. 14 m. w. N.). Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei endgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders dem jeweiligen Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 15.08.2002, 1 BvR 1790/00, juris, Rn. 13).

29

Hier ist die Antragstellerin letztlich in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 VerfThür) betroffen. Es ist zu befürchten, dass die Antragstellerin in der Erfüllung der in ihren Selbstverwaltungsbereich fallenden Aufgaben dramatisch behindert wird. Die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters kann auch nicht wieder rückgängig gemacht werden. Überwiegende, besonders gewichtige Gründe, die diesen Interessen der Antragstellerin entgegen stünden, sind nicht ersichtlich.

30

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung von Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Anh. § 164 Rn. 14) einen am Streitwert kommunalaufsichtlicher Verfahren orientierten Betrag in Höhe von 15.000 € für angemessen erachtet. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst.

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