Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (1. Kammer) - 1 K 82/15 Me

Tenor

I. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts Westthüringen vom 22.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 21.05.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag vom 13.05.2013 hin auf Grundlage des § 2 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen zum 01.08.2015 in den Ruhestand zu versetzen.

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II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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I.

1

Der am …1953 in S. geborene Kläger begehrt seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nachdem er mit Wirkung zum 01.09.2003 in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden war, erfolgte zum 15.11.2004 seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien). Mit Wirkung vom 01.10.2010 wurde er zum Oberstudienrat (A 14) befördert. Er besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik und ist seit dem 01.08.2003 beim Staatlichen E...-Gymnasium in E... tätig.

2

Mit Schreiben vom 13.05.2013 beantragte der Kläger gemäß des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen (ThürSchulAStruktG) seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Zeitpunkt (31.07.2015).

3

Mit Bescheid vom 22.10.2014 lehnte das Staatliche Schulamt Westthüringen (im Folgenden: Schulamt) seinen Antrag ab. Er sei zwar vor dem 01.01.1954 geboren, allerdings stünden seiner Ruhestandsversetzung dienstliche Gründe entgegen, weil ansonsten der fachbezogene Unterrichtsbedarf im Bereich der Gymnasien des Schulamtsbereichs Westthüringen nicht abgedeckt werden könne. Deshalb sei eine Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage des Altersstrukturgesetzes nicht möglich, da es sich um ein Personalabbau-Modell mit finanziellen Anreizen handele, welches ausdrücklich im dienstlichen Interesse liegen müsse.

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Am 20.11.2014 ließ der Kläger dagegen Widerspruch einlegen. Bei der Entscheidung über den Antrag sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und begründet worden. Der nicht untersetzten Behauptung, dass ein ungedeckter fachbezogener Unterrichtsbedarf der Bewilligung entgegenstehe, müsse widersprochen werden. Ihm seien aus dem unmittelbaren Arbeitsumfeld mindestens zwei jüngere Kolleginnen bekannt, die den von ihm gegenwärtig abgedeckten Unterrichtsbedarf übernehmen könnten. Eine Kollegin komme aus der Elternzeit zurück, eine andere, Lehrerin für Mathematik und Physik, würde gern Vollzeit arbeiten. Der Bescheid sei auch widersprüchlich, da er gleichzeitig auf eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach § 44 ThürBG (a. F.) verweise, die ebenfalls eine Ermessensentscheidung erfordere, bei der dienstliche Belange zu prüfen seien.

5

In der Widerspruchsvorlage an das vormalige Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wies das Schulamt darauf hin, dass die Personalsituation an den 20 Gymnasien des Schulamtsbezirkes Westthüringen zu betrachten, eine schulspezifische Personalanalyse zu eng sei und zu fehlerhaften Entscheidungen bei der Absicherung des Personalbedarfs an den umliegenden Schulen führen würde. Im Fach Mathematik und Physik seien im Schulamtsbezirk alle Lehrkräfte mit diesen Unterrichtsfächern mit dem zur Verfügung stehenden Beschäftigungsumfang eingesetzt. Es gebe keine Personalressourcen. Den im Schuljahr 2013/2014 bestehenden Defiziten werde durch Maßnahmen der Personalbudgetierung (befristete Verträge) oder Kürzungen der Stundentafel in den genannten Fächern entgegengewirkt. In Vorbereitung des Schuljahres 2014/2015 hätten fünf Gymnasien einen zusätzlichen Personalbedarf in den Fächern Mathematik und Physik von insgesamt 125 Unterrichtsstunden angemeldet, darunter auch die Stammschule des Klägers.

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Den Widerspruch wies das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: TMBJS) mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2015, zugestellt am 26.01.2015, zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen. Ziel des Gesetzes sei es, Personalüberhänge vorfristig abzubauen und finanzielle Mittel einzusparen. Eine Einsparung ergebe sich nur unter der Voraussetzung, dass die freiwerdende Stelle nicht nachbesetzt werden müsse. Einem rechnerischen Personalüberhang stünde jedoch gleichzeitig ein Mangel an Lehrern für bestimmte Fächer entgegen. Daher müssten Lehrer, die diese Fächer lehrten, vom vorzeitigen Ruhestand ausgenommen werden. Das Schulamt habe festgestellt, dass im Fach Mathematik ein ungedeckter Bedarf von 17 Lehrerwochenstunden bestehe, der derzeit ersatzlos ausfalle. Im Bereich Physik könne der Bedarf gerade gedeckt werden, wobei an der Stammdienstelle des Klägers 12 Lehrerwochenstunden nur durch befristet eingestellte Aushilfskräfte abgesichert werden könnten. Der Kläger habe als Oberstufenleiter wegen der Minderungsstunden eine wöchentliche Unterrichtspflicht von 16 Lehrerwochenstunden (12 Mathematik, 4 Physik). Bei Gewährung des Antrages würde der ungedeckte Unterrichtsbedarf in den Fächern steigen. Das Schulamt habe für das Schuljahr 2014/2015 den Bedarf in den Fächern Mathematik und Physik an den Gymnasien des gesamten Schulamtsbereichs Westthüringen ermittelt und die verfügbaren Lehrerwochenstunden allen Lehrern, die diese Fächer unterrichten, gegenübergestellt, wobei sich insgesamt ein ungedeckter Bedarf von 125 Lehrerwochenstunden ergeben habe. Dieser Bedarf könnte jedoch selbst durch Neueinstellungen im Fach Mathematik nicht gedeckt werden. Die Gewährung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung hätte deshalb bei der erforderlichen Neueinstellung keine Einsparung zur Folge. Daher stünden dienstliche Gründe der Genehmigung entgegen, weil andernfalls der ungedeckte Bedarf weiter zunehmen würde. Der Hinweis auf eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sei nicht widersprüchlich, weil ein Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 26 ThürBG (vormals § 44 ThürBG a. F.) andere Voraussetzungen habe, als ein Antrag nach dem Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen.

II.

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Am 25.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,

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den Bescheid des Staatlichen Schulamtes Westthüringen vom 22.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 21.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn gemäß seinem Antrag vom 13.05.2013 mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 auf Grundlage des § 2 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen zum 01.08.2015 in den Ruhestand zu versetzen.

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Er habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte vorzeitige Ruhestandsversetzung. Die Bescheide seien verfahrensfehlerhaft unter Verletzung des Anhörungsrechts zustande gekommen. Er erfülle die Voraussetzungen, da er vor dem 01.01.1954 geboren worden sei. Mit seiner Tätigkeit decke er gegenwärtig einen Unterrichtsbedarf von 16 Stunden in den Fächern Mathematik und Physik ab, da er u. a. auch aufgrund seiner Schwerbehinderung (GdB 60) insgesamt 10 Minderungsstunden habe. Seinem Antrag stünden dienstliche Gründe nicht entgegen. Seine Unterrichtstunden könnten im neuen Schuljahr ohne weiteres von einer Kollegin erbracht werden, die nach der Elternzeit wieder ihren Dienst aufnehme. Zudem gebe es eine Kollegin, die statt Teilzeit in Vollzeit arbeiten wolle. Der Beklagte habe den Antrag allein mit der unzutreffenden Begründung entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt. Tatsächlich habe das Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen das dienstliche Interesse festgeschrieben, dass zur Verbesserung vor dem 01.01.1954 geborene Lehrer in den Ruhestand versetzt werden. Daher habe der Beklagte fehlerhaft ein weiteres dienstliches Interesse geprüft. Es sei lediglich zu prüfen, ob der Zielstellung der Trennung von älteren Lehrern zur Verbesserung der Altersstruktur im Falle einzelner Antragsteller dienstliche Gründe entgegenstehen. Ermessensfehlerhaft werde lediglich auf das Ziel abgestellt, finanzielle Mittel einzusparen, ohne die Hauptzielsetzung des Gesetzes, die sich schon aus der Überschrift ergebe, einzubeziehen. Das Ziel des Gesetzes, durch das Ausscheiden über 60-jähriger Lehrer aus dem Dienst, jüngeren Fachkräften eine Chance zu geben, werde schon nicht in die Abwägung eingestellt. Der Beklagte stelle vielmehr einseitig auf fiskalische Erwägungen ab, obwohl diese nicht in dem Gesetz genannt seien. Die vom Beklagten herangezogenen dienstlichen Gründe könnten daher nicht in einer fehlenden Einsparung liegen.
Er bestreite den vom Beklagten behaupteten ungedeckten Bedarf von Lehrerwochenstunden in den Fächern Mathematik und Physik. In diesem Zusammenhang lege er Wert auf die Feststellung, dass zahlreiche geeignete Lehrer im Bereich des Beklagten aus dem Schuldienst in die Verwaltung - Schulämter, Ministerium, Staatskanzlei - abgeordnet worden seien, um irgendwelchen Verwaltungstätigkeiten nachzugehen, obwohl nach Verlautbarungen des Beklagten der Einsatz von Lehrern zur Unterrichtsabsicherung absolute Priorität habe. Die Beendigung dieser Abordnungen würde ohne zusätzlichen Mitteleinsatz zu einer Verbesserung der Bedarfsdeckung führen. Im Widerspruchsbescheid werde auf einen angeblich nicht gedeckten Lehrerbedarf aus dem Schuljahr 2014/2015 verwiesen. Da der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand ab dem Schuljahr 2015/2016 begehre, könne ihm ein dienstlicher Grund nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel für das Schuljahr 2015/2016 feststehe oder sicher prognostiziert werden könne. Die Bedarfszahlen für das folgende Schuljahr lägen dem Beklagten jedoch noch nicht vor. Die Bedarfsmeldungen für Lehrerwochenstunden erfolgten erst im März, nachdem die Schulanmeldungen bei den Gymnasien abgeschlossen seien, so dass der Bedarf erst im Frühsommer 2015 vorliege. Das vorzeitige Ablehnen des Antrages unter Zugrundelegung von Ist-Zahlen des laufenden Schuljahres sei ermessensfehlerhaft und führe zu einer unrichtigen Entscheidung. Die Bescheide seien deshalb wegen Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf vorzeitige Ruhestandsversetzung. Der Ruhestandsversetzung könne er aus Bedarfsgründen nicht entsprechen. Ziel des Gesetzes sei die Einsparung von Haushaltsmitteln durch den Abbau vorhandener Personalüberhänge. Eine Einsparung ergebe sich nur unter der Voraussetzung, dass für den Kläger keine fachliche Nachbesetzung erforderlich sei. Wegen des nicht gedeckten Bedarfs in den Fächern Mathematik und Physik an den Gymnasien des Schulamtsbereichs zum beantragten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, wäre eine Ersatzeinstellung für den Kläger erforderlich. Aus der beigefügten Aufstellung, die den Stundenbedarf und die Stundenversorgung der Gymnasien des Schulamtsbereichs erfasse, ergebe sich die Unterversorgung in den Fächern Mathematik und Physik. Danach ergebe sich eine Unterversorgung bei Physik in der Oberstufe am Gymnasium E... in E... von 2 Stunden, am Staatlichen Gymnasium "G..." I... von 1 Stunde, am Gymnasium A... in I... von 2 Stunden, am Gymnasium in A... von 6 Stunden, am I... von 4 Stunden und in der Unterstufe am Gymnasium E... in G... von 8 Stunden, am Gymnasium G... in G... von 8 Stunden, am Gymnasium Am L... in I... von 7 Stunden, am Gymnasium in A... von 8 Stunden, am I... von 4 Stunden, so dass die Gesamtunterversorgung in Physik 51 Stunden betrage. Die Unterversorgung bei Mathematik betrage in der Oberstufe am Gymnasium G... in G... 4 Stunden, am Gymnasium A... in Ilmenau 4 Stunden, am Gymnasium in A... 8 Stunden und in der Unterstufe am Gymnasium E... in G... 29 Stunden, am Gymnasium G... in G... 36 Stunden, am Spezialgymnasium W... 23 Stunden, am Gymnasium A... in I... 15 Stunden, am Gymnasium in A... 16 Stunden. Daraus ergebe sich eine Gesamtunterversorgung von 109 Unterrichtsstunden. Entscheidend sei die Bedarfssituation des Gesamtschulamtsbereichs. Der Umstand, dass an der Stammschule (Gymnasium E...) des Klägers gegenwärtig keine Fachunterversorgung in Mathematik zu verzeichnen sei, sei ohne Bedeutung. Zudem würde durch ein Ausscheiden des Klägers auch dort eine Unterversorgung entstehen, die durch eine weitere Neueinstellung zu kompensieren wäre. Bei dieser Bedarfssituation sei der Kläger für den Einsatz in den Fächern Mathematik und Physik weiterhin unverzichtbar. Sein Ausscheiden wäre deshalb zur Gewährleistung des Unterrichts mit Zusatzkosten für die erforderliche Ersatzeinstellung verbunden, was der Zwecksetzung haushaltsrechtlicher Einsparungen entgegenwirke.

13

Dem Gericht liegen die Personalakte des Klägers (bestehend aus 6 Heftern) sowie der Verwaltungsvorgang (1 Heftung) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung des Antrages des Klägers, auf Grundlage des § 2 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen (im Folgenden: ThürSchulAStruktG) zum 01.08.2015 in den Ruhestand versetzt zu werden, war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand.

15

Der Kläger gehört nach § 1 ThürSchulAStruktG zu den Personen, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, denn er ist ein verbeamteter Lehrer an einer staatlichen Schule, hier Gymnasium, und befindet sich nicht in Altersteilzeit nach § 75 ThürBG.

16

Nach § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG können die vom Geltungsbereich des § 1 ThürSchulAStruktG erfassten Lehrer, sofern sie vor dem 01.01.1954 geboren worden sind, auf Antrag mit Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahrs in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 61. Lebensjahr zuzüglich einem halben Lebensjahr vollendet haben und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

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Unstreitig erfüllt der Kläger die Alters-Voraussetzungen. Er wurde am 20.09.1953 geboren und hat zum Ablauf des Schuljahres 2014/2015, am 31.07.2015, mehr als 61 und ein halbes Lebensjahr vollendet.

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Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung dienstliche Gründe entgegenstehen.

19

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Gericht im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "dienstlichen Gründe" in § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG unter dem Aspekt der Normenbestimmtheit bzw. Normenklarheit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung hat. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "dienstlichen Gründe" ist gerichtlich voll überprüfbar und erfährt durch das Regelbeispiel in § 2 Abs. 2 ThürSchulAStruktG eine inhaltliche Konkretisierung durch den Gesetzgeber.

20

Danach soll ein dienstlicher Grund für die Ablehnung nach § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG insbesondere dann vorliegen, wenn der fachbezogene Unterrichtsbedarf ansonsten nicht abgedeckt werden kann. Da es sich hierbei um ein Regelbeispiel handelt, sind daneben weitere Gründe denkbar.p>

21

Entgegenstehende dienstliche Gründe lassen sich nach Auffassung der Kammer danach in zwei Fallgruppen einteilen:

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1. Sie können sich aus dem konkret vom betroffenen Lehrer wahrgenommenen Dienstposten ergeben, etwa wenn er einen herausgehobenen Dienstposten, wie z. B. den eines Schulleiters ausübt und eine adäquate Nachfolge nicht geregelt ist, bzw. diese noch nicht bestimmt werden kann. Gleiches kann gelten, wenn ein Lehrer etwa an einem wichtigen schulischen, schulamtsbezogenen oder sogar landesweiten Projekt mitwirkt, wie z. B. in einem Expertenteam des Projekts "eigenverantwortliche Schule" oder ähnlichem.
Einen solchen, auf die Person des Klägers bzw. den von ihm ausgeübten Dienstposten abstellenden Grund, hat der Beklagte jedoch nicht geltend gemacht.

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2. Aus dem Regelbeispiel des § 2 Abs. 2 ThürSchulAStruktG folgt der "Normalfall" eines dem Ruhestand entgegenstehenden dienstlichen Grundes, nämlich dass im Falle der Ruhestandsversetzung der fachbezogene Unterrichtsbedarf nicht abgedeckt ist. Mit dieser Begründung hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ruhestandsversetzung abgelehnt.

24

Allerdings ist dieses Regelbeispiel nicht eindeutig formuliert. Fraglich ist insoweit, ob der fachbezogene Unterrichtsbedarf schon dann nicht abgedeckt ist, wenn 1. an der Einsatzschule des Lehrers der Unterricht in den von ihm unterrichteten Fächern im neuen Schuljahr nicht mehr abgedeckt wäre, oder darauf abzustellen ist, dass 2. der Unterricht in einem von ihm unterrichtetem Fach im Schulamtsbezirk nicht (vollständig) abgesichert wäre. Denkbar wäre auch, dass 3. der Lehrer ein Fach unterrichtet, in dem thüringenweit ein Mangel an Lehrern besteht. Nach Auffassung der Kammer ist dieses Regelbeispiel dahingehend auszulegen, dass der fachbezogene Unterrichtsbedarf in zumindest einem Fach, dass der antragstellende Lehrer unterrichtet, thüringenweit - und zwar strukturell - nicht abgesichert ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

25

Bereits Sinn und Zweck des Altersstrukturgesetzes legen diese Auslegung nahe. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (Begründung zu Art. 9 des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2013/14, Drs. 5/5060 vom 05.10.2012, Seite 20) ist die Landesregierung und in der Folge der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt, dass an fast allen staatlichen Schulen (mit Ausnahme der Grundschulen) in der Lehrerschaft eine unausgewogene Altersstruktur besteht, begleitet von einem erheblichen Personalüberhang in einzelnen Bereichen. Dieser Überhang an Lehrern würde sich - ohne das Altersstrukturgesetz - durch den Ruhestand der Beamten erst 2019 abbauen. Mit Hilfe dieses Gesetzes sollte ein vorfristiger Personalabbau erreicht werden. Zugleich ist aber in der Gesetzesbegründung festgestellt, dass dem rechnerischen Personalüberhang gleichzeitig ein Mangel an Lehrern für bestimmte Fächer gegenübersteht. Lehrer, die diese Fächer lehren würden, müssten von dem vorzeitigen Ruhestand ausgenommen werden. Wenn der Gesetzgeber dabei von einem (rein) rechnerischen Personalüberhang ausgeht, dem jedoch gleichzeitig in den vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Schularten ein Mangel an Lehrern für bestimmte Fächer gegenüberstehen soll und er Lehrer, die diese Mangelfächer unterrichten, von dem vorzeitigen Ruhestand ausnehmen will, kann sich diese Grundannahme und die daraus herzuleitende Folge nur auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes sowie funktional eingeschränkt nicht auf beamtete Lehrer an Grundschulen beziehen.
Es kann nicht maßgeblich sein, ob der Unterricht in einem bestimmten Fach an der konkreten Einsatzschule des den Ruhestand beantragenden Lehrers abgesichert wäre oder ob der Unterrichtsbedarf in einem Fach in einem Schulamtsbezirk aufgefangen werden könnte. Das ergibt sich auch - worauf das TMBJS in seinem Schriftsatz vom 23.06.2015 insoweit zutreffend hingewiesen hat - aus den vielfältigen Möglichkeiten den Unterrichtsbedarf in einem konkreten Fach an einer konkreten Schule oder in einem Schulamtsbezirk abzusichern. Allein aus dem Umstand, dass Lehrer grundsätzlich die Unterrichtsbefähigung für zwei Fächer besitzen, erlaubt es, bei Bedarf einen Lehrer für ein Schuljahr nur das Fach unterrichten zu lassen, wo gerade an seiner Schule oder im Schulamtsbezirk ein besonderer Bedarf besteht. Eine solche Einsatzplanung ist Schulalltag und begründet noch kein Mangelfach. Ein strukturelles Mangelfach ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn landesweit grundsätzlich ein Problem besteht, den Unterricht in diesem Fach abzusichern, so dass der Beklagte als Dienstherr der Lehrer stets darauf bedacht ist, für dieses Fach - im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung - auch neue Lehrkräfte einzustellen. Dies kann außerdem der Fall sein, wenn es den zuständigen Stellen (Schulleitung, Schulämtern und Ministerium) durch eine umfangreiche Einsatzplanung, etwa auch unter Einsatz von fachfremden Lehrern, noch möglich ist, den Unterrichtsbedarf in dem konkreten Fach sicher zu stellen. Dabei ist unerheblich, dass das zuständige Ministerium die Aufgabe der Anstellung neuer Lehrkräfte auf die Schulämter übertragen hat, denn dies ist nur eine organisatorische Entscheidung.
Für diese "landesweite" Sichtweise sprechen im Übrigen auch beamtenrechtliche Erwägungen. Die in Thüringen verbeamteten Lehrer sind in ihrer Eigenschaft als Beamte Landesbedienstete des Freistaates Thüringen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürSchFG). Als Landesbeamte können sie deshalb auch aus dienstlichen Gründen im gesamten Freistaat Thüringen aufgrund von Abordnung oder Versetzung (§ 10 und § 11 ThürBG) eingesetzt werden, um eine personelle Notsituation an einer anderen Schule aufzufangen. Dass in der Praxis solche Personalmaßnahmen regelmäßig nur im Schulamtsbezirk erfolgen, dürfte mehr aus verwaltungspraktischen Erwägungen begründet sein, als aus rechtlichen Notwendigkeiten.

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Kommt es danach bei dem nicht gedeckten fachbezogenen Unterrichtsbedarf auf die sogenannten "Mangelfächer" an den staatlichen Schulen im gesamten Freistaat Thüringen an, hat der Beklagte bis zur Entscheidung des Gerichts die einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung entgegenstehenden dienstlichen Gründe nicht substantiiert belegt. Insbesondere ergibt sich diese Notwendigkeit nicht aus der Aufstellung der "Mangelfachliste" im bereits erwähnten Schreiben des Ministeriums vom 23.06.2015. Dabei weist die Kammer zunächst darauf hin, dass sie es durchaus als sinnvoll erachten würde, wenn das Ministerium - allerdings nach grundlegenden Ermittlungen - etwa im Wege einer Verwaltungsvorschrift (einen entsprechenden Hinweis hat der tbb bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegeben [Drs. 5/5060 vom 05.10.2012, Seite 31]) eine Liste der Fächer erstellt, wo grundlegender Bedarf an Lehrkräften besteht, eben im Gegensatz zu den Fächern in denen es einen Personalüberhang sieht. Die in dem vorgenannten Schreiben aufgelisteten Fächer können jedoch nicht als strukturelle Mängelfächer bezeichnet werden. Unabhängig davon, dass danach fast jedes Unterrichtsfach Mangelfach wäre, da fast alle Schulfächer in mindestens einem Schulamtsbezirk als Mangelfach bezeichnet werden (einen Personalüberhang würde es demnach in Thüringen nicht geben), basiert diese Liste auf einer Erhebung darüber, welche Lehrer mit welchen Fächern zum Schuljahresbeginn 2015/16 in den jeweiligen Schulämtern eingestellt werden. Wird beispielsweise ein Lehrer mit den Unterrichtsfächern Mathematik und Physik eingestellt, geht das Ministerium davon aus, dass beide Fächer Mangelfächer sind. Dabei wird übersehen, dass möglicherweise in dem Schulamt nur eines der beiden Fächer Mangelfach sein kann. Ebenso wird übersehen, dass das Schulamt Lehrer einstellt, weil es diese für besonders qualifiziert hält und sie auch unabhängig davon, ob sie Mangelfächer unterrichten, gewinnen möchte, z. B. auch um die Altersstruktur in der Lehrerschaft zu verbessern. Die Fächerkombinationen der eingestellten Lehrer können daher allenfalls ein Indiz sein, um ein landesweit strukturelles Mangelfach zu bestimmen. Maßgeblich dürften eher andere statistische Zahlen sein, wie z. B. der Unterrichtsbedarf landesweit in einem Fach im Verhältnis zu der Anzahl der Lehrer, die dieses Fach in der Schulart unterrichten können oder etwa die Anzahl der Lehrer, die in einem Fach eingesetzt werden, obwohl sie hierfür nicht die Lehrbefähigung besitzen.

27

Auch wenn der Kläger sein Begehren mit einer Verpflichtungsklage geltend machen muss und er im Rahmen der Verpflichtungsklage grundsätzlich beweisbelastet ist, hat die Klage hier Erfolg, denn der Beklagte hat insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Die in § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG gewählte Formulierung "wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen" ist für den Kläger eine sogenannte "negative Tatsache", die eines Beweises nicht zugänglich ist und darüber hinaus als für den Beklagten günstiger Umstand für eine Ablehnung des Begehrens nach der "Sphärentheorie" zu den von ihm beweisbaren Umständen gehört. Hierzu hat das Gericht den Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2015 an das TMBJS ausdrücklich um Darlegung gebeten, ohne dass dieser sich dazu in der Lage gesehen hat. Im Gegenteil hat das Ministerium in seinem Schreiben vom 23.06.2015 ausdrücklich ausgeführt, strukturelle Mangelfächer nicht benennen zu können. Angesichts dieser eindeutigen Aussage sah das Gericht keine Veranlassung dem Beklagten nochmals aufzugeben, Mangelfächer konkret zu benennen, zumal mit Beginn des neuen Schuljahres für den Kläger Rechtsverlust droht (vgl. hierzu VG Weimar, U. v. 23.03.2015 - 4 K 962/13 We).

28

Liegen danach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG vor, war der Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den (vorzeitigen) Ruhestand zu versetzen. Obwohl in der Ermächtigungsgrundlage das Wort "kann" aufgenommen ist, bedeutet dies nicht, dass der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet worden ist. Auf Tatbestandsseite ist mit der Voraussetzung "keine entgegenstehenden Gründe" ein unbestimmter Rechtsbegriff eingestellt worden. Bei der Prüfung, ob solche Gründe der Ruhestandsversetzung des verbeamteten Lehrers entgegenstehen, sind die Interessen des Dienstherrn einzustellen. Die Interessen des Beamten sind dadurch geschützt, dass die Ruhestandsversetzung nach dieser Norm von seiner Antragstellung abhängig ist. Für weitere Ermessenserwägungen besteht danach kein Raum.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

32

Beschluss

33

Der Streitwert wird auf 15.838,26 EUR festgesetzt.

34

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35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 6 GKG. Danach ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zunächst die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Bezüge maßgeblich. Auch wenn mit der Neufassung des § 52 GKG nunmehr auf die "Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge" abgestellt wird und der ursprüngliche Begriff des "Endgrundgehaltes" weggefallen ist, ist weiterhin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unverändert auf das "Endgrundgehalt" und nicht auf die jeweilige vom Beamten erreichte Erfahrungsstufe abstellen wollte. Danach ergibt sich ein Jahresbetrag in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 40 GKG) für den mit A 14 ThürBesO alimentierten Kläger von 63.353,04 Euro (Endgrundgehalt von 5.195,01 Euro zuzüglich 84,41 Euro allgemeine Stellenzulage x 12) und gemäß § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG halbiert von 31.676.52 Euro. Im Hinblick darauf, dass allein der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in Streit ist, ist dieser Wert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG nochmals auf 15.838,26 Euro zu halbieren.

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