Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 1952/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001 verpflichtet, für den Zeitraum von Mai 2001 bis Juli 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines weiteren Betrages von 84,93 ( (166,10 DM) zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen