Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2617/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 26.07. und vom 27.08.2001 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L. vom 21.09.2001 verpflichtet, dem Kläger für die Monate August und September 2001 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. insgesamt 143,42 ( zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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