Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 117/03

Tenor

1. Frau T. S. , T. straße 3, 4. I. , wird zum Verfahren beigeladen.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 23.1.2003 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 4.062,50 ( festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 7/04
6. Januar 2004
11 L 7/04 6. Januar 2004

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