Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 2830/02.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.08.2002 wird in Bezug auf die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Nr. 3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin zu 1. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG für Serbien und Montenegro (Kosovo) festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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