Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 250/04

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 30.06.2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Pflegewohngeld für den Heimplatz des Herrn G. M. für die Zeit ab dem 01.07.2003 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Höhe von 414,02 EUR monatlich zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Berufung wird zugelassen.


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