Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1947/04.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.5.2004 zu Nr. 2 wird aufgehoben, soweit dort festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für die Beigeladenen hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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