Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 778/05

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, gegen den Beigeladenen einen Ersatzanspruch in Höhe von 7.848,91 EUR im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen und das hierbei Erlangte an die Klägerin abzuführen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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