Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 3968/04

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 30.07.2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 verpflichtet, dem Kläger eine Berufserlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht einer approbierten Zahnärztin oder eines approbierten Zahnarztes innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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