Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 5 K 3309/06

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 28.08.2006 und unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 verpflichtet, dem Kläger den Erschließungsbeitrag für das Grundstück Gemarkung E. Flur 6 Flurstück 1232 auch in Höhe von noch 18.306,23 EUR zinslos zu stunden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.


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