Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 1582/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die zwangsweise erfolgte Abschiebung der Kläger am 14.01.2006 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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