Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 L 417/08

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch der G. H. für die Zeit des ersten Schulhalbjahres 2008/09, allerdings längstens bis zu einer eventuell früheren Entscheidung im Verfahren 6 K 2235/08, aus Mitteln der Jugendhilfe zu bewilligen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.


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