Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 509/09

Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Bildung für Oerlinghausen" festzustellen, wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen