Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 L 519/09

Tenor

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U. -I. , M. , wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.


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