Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 524/11

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus N. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


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