Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 14 K 885/10.PVL

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird festgestellt, dass die Vereinbarungen mit a) der Maskenbildnerin E, b) der Theatermalerin E1, dass sich die Vertragsverhältnisse im Übrigen nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils gültigen Fassung und den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und der Genossenschaft Deutscher Bühnen - Angehörigen abgeschlossenen Tarifverträge richten, nicht der Mitbestimmung des Beteiligten unterliegen.

Auf Antrag des Beteiligten wird festgestellt, dass die Einstellung und die Eingruppierung einer Maskenbildnerin/eines Maskenbildners sowie einer Theatermalerin/eines Theatermalers seiner Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LPVG unterliegt.


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