Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 79/12

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird auf 43.800 Euro festgesetzt.


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