Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 455/13

Tenor

1. Gemäß § 65 VwGO werden die Eheleute L.     und L1.     T.         , wohnhaft S.          7, T1.        , beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 

4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.


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